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Afghanistan - Familiennachzug

Afghanistan

Menschen aus Afghanistan, die in Deutschland sind, haben unter Umständen die Möglichkeit, ihre Familienmitglieder nachzuholen. Das ist in der Regel nur für enge Familienangehörige (Kernfamilie) möglich. Außerdem ist einer der Voraussetzungen, dass Sie mindestens eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben.

Wenn Sie über das Ortskräfteverfahren oder das Bundesaufnahmeprogramm nach Deutschland gekommen sind, und nicht mit Ihrer Familie eingereist sind, ist der Familiennachzug nur „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ möglich. Sie können sich hierzu beraten lassen. Nutzen Sie unsere Suchmaschine „Lokale Informationen“, um die richtige Anlaufstelle zu finden. Geben Sie den Ort, an dem Sie leben, ein und suchen nach Rechtsberatung, Aufenthaltsrecht oder Familiennachzug.

Beachten Sie: Die Terminvergabe für den Visumsantrag zum Familiennachzug bei den Deutschen Botschaften in Islamabad und Teheran ist aktuell nur über eine Warteliste möglich. Mehr Informationen dazu erhalten Sie im Abschnitt „Wo müssen meine Familienmitglieder den Antrag stellen?“

Weitere Themen, wie Ehemalige Ortskräfte (Ortskräfteverfahren) und das Bundesaufnahmeprogramm finden Sie auf unserer Übersichtsseite „Afghanistan - Aktuelle Informationen“. Alle Informationen stellen wir auch in Farsi/Dari (فارسی/دری) und Pashto (پښتو) zur Verfügung.

Was muss ich wissen?

Um Familienangehörige über den Familiennachzug nach Deutschland zu holen, müssen Sie mindestens eine Aufenthaltserlaubnis haben. Sie können natürlich auch mit einer Niederlassungserlaubnis und der deutschen Staatsangehörigkeit einen Familiennachzug beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unseren Themenseiten „Familiennachzug für Geflüchtete“ und „Familienzusammenführung“.

Wenn Sie über das Ortskräfteverfahren oder das Bundesaufnahmeprogramm nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltserlaubnis haben, können Sie unter Umständen einen Familiennachzug beantragen.

Sie haben die Möglichkeit sich von einer Beratungsstelle oder einem*einer Anwält*in beraten zu lassen. Nutzen Sie unsere Suchmaschine „Lokale Informationen“, um die richtige Anlaufstelle zu finden. Geben Sie den Ort, an dem Sie leben, ein und suchen nach Rechtsberatung, Aufenthaltsrecht oder Familiennachzug.

    Sie können nur enge Familienmitglieder (Kernfamilie) nach Deutschland holen.

    Zur Kernfamilie zählen:
    •    Ihr*e Ehepartner*in bzw. Eingetragene*r Lebenspartner*in. Diese müssen zum Zeitpunkt der Heirat über 18 Jahre gewesen sein.
    •    Ihre minderjährigen ledigen Kinder
    •    Falls Sie selbst minderjährig und ledig sind: Ihre Eltern oder andere erwachsene Personen, die für Sie sorgeberechtigt sind. Minderjährige Geschwister können Sie in der Regel nur nachholen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
    •    Verlobte von deutschen Staatsangehörigen können unter Umständen ein Visum beantragen, um zu heiraten

    Ansonsten muss für minderjährige Geschwister sowie für andere Familienangehörige eine "außergewöhnliche Härte" vorliegen. Weitere Informationen bekommen Sie auf unserer Themenseite „Familiennachzug für Geflüchtete“.

    Nicht vergessen: Wenn Sie Ihre Familienmitglieder über den Familiennachzug zu sich holen möchten, müssen Sie das bei der Ausländerbehörde anmelden („fristwahrende Anzeige“). Mehr zur „fristwahrenden Anzeige“ erfahren Sie auf unserer Themenseite „Familiennachzug für Geflüchtete“.

      Afghanische Antragsteller*innen müssen ihren Termin für den Visumsantrag zum Familiennachzug über die Webseite Kabul Visa bei der für sie zuständigen Deutschen Botschaft vereinbaren:

      • Islamabad, Pakistan: Antragstellende, die in Afghanistan oder Pakistan wohnen
      • Teheran, Iran: Antragstellende, die seit mindestens 6 Monaten im Iran leben

        Wichtig: Die Deutsche Botschaft in Kabul ist geschlossen. Antragstellende aus Afghanistan müssen zur Botschaft nach Pakistan oder in den Iran.

      Vereinbaren Sie pro Familie einen Termin und geben Sie die Anzahl, Namen, Geburtsdaten und Passnummern aller Familienmitglieder an, die ebenfalls ein Visum beantragen wollen. Ein Visumsantrag kann nur von Personen gestellt werden, die auch bei der Terminregistrierung angegeben sind. Jede Person, die nach Deutschland nachziehen möchte, muss beim Termin persönlich erscheinen und einen Antrag stellen. Minderjährige Kinder müssen in Begleitung eines Elternteils oder eines Erziehungsberechtigten zum Termin erscheinen.

      Aktuell ist es nur möglich, sich auf die Warteliste zur Terminvergabe setzen zu lassen. Es kann lange dauern, bis Sie einen Termin für den Familiennachzug bei der Deutschen Botschaft in Islamabad oder Teheran erhalten. Es lohnt sich, während dieser Zeit alle notwendigen Unterlagen vorzubereiten. Der Bearbeitung des Visumsantrags kann zusätzlich mehrere Monate in Anspruch nehmen.

      Beachten Sie: Es ist nicht möglich, den Visumantrag bei der Ausländerbehörde in Deutschland zu stellen. Eine Eintragung in die Terminliste/Warteliste der Botschaft oder eine rechtzeitige Mitteilung nach § 29 AufenthG („fristwahrende Anzeige“) gelten nicht als Antrag. Mehr zur „fristwahrenden Anzeige“ erfahren Sie auf unserer Themenseite „Familiennachzug für Geflüchtete“.

        Um einen Visumsantrag auf Familiennachzug zu stellen, benötigen Sie die folgenden Dokumente:

        Ein Visumantrag pro antragstellende Person (ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben).
        Reisepass (gültig für mindestens 90 Tage über das beabsichtigte Einreisedatum hinaus):
        Der Reisepass muss maschinenlesbar und mindestens 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland gültig sein. Stellen Sie sicher, dass Ihr Reisepass während des Visumantragsprozesses nicht abläuft. Falls der Reisepass verlängert werden muss, achten Sie darauf, dass die Verlängerung vor dem Ablaufdatum des Passes erfolgt. Der Reisepass muss die Unterschrift oder den Fingerabdruck des*der Inhaber*in enthalten.
        Zwei identische biometrische Passfotos für jede antragstelle Person, die nicht älter als 6 Monate sind.
        Tazkiras (afghanische ID-Karte) für sowohl die antragstellende Person als auch die Person in Deutschland: 
        o    Entweder die originale e-Tazkira oder 
        o    eine Papier-Tazkira mit beglaubigter Übersetzung. 
        o    Falls ein Reisepass auf Basis einer früheren Tazkira ausgestellt wurde, auch die frühere Tazkira einreichen.
        Eheurkunde:
        o    Nikah Khat (DIN A5 Format, weißes oder grünes Buch) oder
        o    Waseeqa Khat (DIN A4 Format, blauer Rand).
        o    Falls die Ehe durch Stellvertretung geschlossen wurde, ist eine Originalvollmacht (Wakilnama) mit beglaubigter Übersetzung erforderlich.
        Nachweis der Familienbeziehung (z. B. Geburtsurkunden für Kinder). 
        o    Reichen Sie alle offiziellen Dokumente ein, die Ihre familiäre Beziehung zu dem Familienmitglied, mit dem die Zusammenführung stattfinden soll, nachweisen (z. B. entsprechende e-Tazkira, Eheurkunden usw.). Es darf keine Zweifel an der familiären Beziehung bestehen. 
        o    Wenn volljährige Kinder eine Familienzusammenführung mit ihren Eltern beantragen (gültig ab Dezember 2024), muss die Eheurkunde der Eltern eingereicht werden. Die Eheurkunde muss den Ort, das genaue Datum des Ehevertrags („Nikah“) sowie die Mitgift enthalten. Die Eheurkunde sollte Angaben zu allen Kindern machen, die vor der Ausstellung des Zertifikats geboren wurden. Im Falle der Familienzusammenführung von minderjährigen Kindern mit Familienmitgliedern, die nicht die Eltern sind, muss der Tod oder das Verschwinden der Eltern nachgewiesen werden (z. B. Sterbeurkunde, Gerichtsurteil usw.).
        Sprachnachweis: A1-Zertifikat in deutscher Sprache – von einer ALTE-zertifizierten Institution (Goethe-Institut oder ÖSD). Das Zertifikat muss zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Ausnahmen: In einigen Fällen können afghanische Antragsteller*innen von der Sprachanforderung befreit werden, insbesondere wenn ihr*e Ehepartner*in in Deutschland einen „anerkannten Flüchtlingsstatus“ hat. Dies wird jedoch erst nach der Antragstellung entschieden.
        Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit: Der Sponsor in Deutschland muss einen Nachweis über ein stabiles Einkommen und ausreichenden Wohnraum erbringen.
        Krankenversicherungsschutz: Für alle einreisenden Familienmitglieder erforderlich. 
        •    Nachweis des bestehenden Kontakts zwischen Ehepartner*innen/Verlobten:
        o    Familienfotos aus verschiedenen Zeiträumen, Ereignissen und Anlässen.
        o    Chatverlauf/Anrufprotokolle (mit Datumsangaben) von mindestens 5 verschiedenen Tagen in den letzten 2 Monaten vor der Antragsstellung.
         

        WICHTIG: Alle Kopien müssen in Farbe und im DIN A4-Format eingereicht werden. Die Kopien dürfen nicht geheftet, geklebt oder getackert werden. Die Kopien werden gescannt.

          • Falls Ihr*e Ehepartner*in für die Ehe aus Deutschland eingereist ist, müssen Sie einen Nachweis über dessen Reise erbringen, wie z. B. Flugtickets und Einreise-/Ausreisestempel.
          • Die Eheurkunde muss das Datum und den Ort der Eheschließung, Mahr (Mitgift) und Angaben zu eventuell vor der Heiratsregistrierung geborenen Kindern enthalten.
          • Falls eine frühere Ehe aufgelöst wurde, müssen der Nachweis der Scheidung oder die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners eingereicht werden.
          Nachweis des Wohnsitzes des Familienmitglieds in Deutschland (z. B. Mietvertrag, Meldebescheinigung): Kopie der Meldebescheinigung des Familienmitglieds in Deutschland –  Die Meldebescheinigung darf bei Antragstellung (Einreichung der Antragsunterlagen bei der Botschaft) nicht älter als 6 Monate sein.
          Begleitschreiben mit detaillierter und aktueller Dokumentation, die die Gründe für die Notwendigkeit der Familienzusammenführung erläutert + Übersetzung + 1 x Kopie. Stellen Sie geeignete Dokumente und ein detailliertes Begleitschreiben zur Verfügung, um zu erklären, warum Sie außergewöhnliche Härte erleben, d. h. warum es für Sie unbedingt notwendig ist, sich mit Ihrem Familienmitglied in Deutschland zu vereinen. Falls die antragstellende Person krank oder pflegebedürftig ist, legen Sie aktuelle medizinische Bescheinigungen vor. Wenn das Familienmitglied in Deutschland auf die Pflege des antragstellenden Person angewiesen ist, reichen Sie aussagekräftige medizinische Berichte über das Familienmitglied ein. Es ist wichtig, den Einzelfall detailliert zu erklären.
          Visagebühr: 75 EUR pro erwachsenen Antragsteller, zahlbar in pakistanischen Rupien zum täglichen Wechselkurs der deutschen Botschaft.
          o Keine Gebühr für Ehepartner*innen und minderjährige Kinder von Personen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit oder Eltern von minderjährigen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit.
          o Falls ein externer Visadienstleister genutzt wird, fällt eine zusätzliche Servicegebühr an.

          WICHTIG: Alle Kopien müssen in Farbe und im DIN A4-Format eingereicht werden. Die Kopien dürfen nicht geheftet, geklebt oder getackert werden. Die Kopien werden gescannt.

            Bearbeitungszeiten können je nach Vollständigkeit Ihres Antrags und dem Arbeitsaufkommen der Botschaft variieren. Aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen von afghanischen Staatsangehörigen sind Verzögerungen häufig. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit kann zwischen 6 und 12 Monaten liegen oder in komplexen Fällen noch länger dauern.

            „Privilegierter Familiennachzug“
            Afghan*innen, die in Deutschland den „Flüchtlingsstatus“ besitzen, können unter besonderen Bedingungen einen bevorzugten Familiennachzug beantragen:
            Es besteht keine Notwendigkeit,
            •    ausreichende finanzielle Mittel nachzuweisen.
            •    Deutschkenntnisse für Ehepartner*innen nachzuweisen.
            Die Bearbeitung des Visumsantrags kann zudem schneller sein. Jedoch können trotzdem Verzögerungen aufgrund der hohen Nachfrage auftreten.

            Wichtig: Um den "privilegierten Familiennachzug" zu bekommen, müssen Sie den Antrag auf Familienzusammenführung aber innerhalb von drei Monaten ab Ihrer Anerkennung als "Flüchtling" / Asylberechtigte*r stellen. Wenn Sie den Antrag erst später stellen, gelten keine vereinfachten Voraussetzungen.

            Zusätzlich zu beachten
            •    Rechtliche Vertretung: Wenn ein*e Anwält*in Sie in Deutschland unterstützt, müssen Sie bei der Botschaft eine Kopie der Vollmacht einreichen. Die Vollmacht erteilen Sie dem*der Anwält*in, damit er*sie vertreten kann.
            •    Möglicherweise zusätzliche Dokumente: Die Botschaft kann in bestimmten Fällen Altersbestimmungstests oder DNA-Tests anfordern.
            •    Mögliche Änderungen im Aufenthaltsrecht: Bleiben Sie über mögliche Änderungen der Regeln zur Familienzusammenführung durch offizielle Quellen wie das deutsche Auswärtige Amt informiert.

              Wenn Sie Unterstützung bei Ihrem Visumsantrag benötigen, können Sie sich an folgende Stellen wenden:

              Rechtsberatungsstellen, die zu Aufenthaltsrecht und Familiennachzug beraten. Nutzen Sie unsere Suchmaschine „Lokale Informationen“, um die richtige Anlaufstelle zu finden. Geben Sie den Ort, an dem Sie leben, ein und suchen nach Rechtsberatung, Aufenthaltsrecht, Familienzusammenführung oder Familiennachzug.
              Organisationen wie Pro Asyl und die Flüchtlingsräte für rechtliche und praktische Unterstützung.
              Lokale Geflüchteten-Initiativen, die bei bürokratischen Hürden und Visumanträgen helfen.
              Deutsches Rotes Kreuz: Das Hamburger Büro ist unter der Telefonnummer +49 40 4 32 02 0 oder per E-Mail an fz@drk-suchdienst.de erreichbar. Die direkte Durchwahl zu den Mitarbeitenden im Bereich Familienzusammenführung finden Sie weiter unten auf der Website unter Kontakt und Telefon. Sie können auch ein Rotes Kreuz Büro in Ihrer Nähe finden – geben Sie einfach die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein.
              FAP (IOM) Zentren:
              o    Deutschland: Tel. +49 30 2902245500, E-Mail: info.fap.de@iom.int (u. a. auf Dari, Paschto, Deutsch und Englisch), Erreichbarkeit – Montag bis Donnerstag.
              o    Afghanistan: Tel. +93 701104000, E-Mail: info.fap.af@iom.int, c/o Internationale Organisation für Migration (IOM), House # 24, Street 3, Ansari Square, Shahre-e-Naw, Kabul (Achtung: Ein Besuch des FAP-Büros in Kabul ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestattet), Erreichbarkeit –  Sonntag bis Donnerstag.

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