Coronavirus - Hilfen vom Staat

Welche Hilfen gibt es für mich?
Die Corona-Pandemie hat immer noch Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben. Daher gibt es für bestimmte Personen oder Unternehmen Unterstützung vom Staat. Hier erfahren Sie, welche Hilfen Sie vom Staat bekommen können.
Welche Hilfen vom Staat gibt es für mich?
Wenn Sie kein oder nur noch wenig Geld verdienen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bekommen.
Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I bekommen Sie nur, wenn Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet haben, also in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das Arbeitslosengeld I beantragen Sie direkt bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur. Seit Januar 2022 können Sie sich auch online arbeitslos melden. Ihr Arbeitgeber wird Ihnen im Fall einer Kündigung die nötigen Informationen dazu geben. Mehr zum Thema Kündigung erfahren Sie in unserem Kapitel "Kündigung".
Bürgergeld Arbeitslosengeld II („Hartz 4“)
Das Bürgergeld ist eine Grundsicherung vom Jobcenter. Früher hieß die Grundsicherung “Arbeitslosengeld II”, und war auch unter dem Namen „Hartz IV“ bekannt. Damit sollen Sie genug für Ihren Lebensunterhalt haben. Um Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Ihre Stromkosten, Tickets für Bus & Bahn, etc. für sich und Ihre Familie bezahlen zu können. Alleinstehende Erwachsene können 502 Euro pro Monat erhalten, Ehepaare 451 Euro pro Person und Kinder 318 bis 420 Euro, je nach ihrem Alter (Stand 2023). Für die Empfänger*innen des Bürgergeldes übernimmt das Jobcenter auch Miet- und Heizkosten. Die Heizkosten werden allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe übernommen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wie teuer und groß darf meine Wohnung sein?“. Mehr zum Bürgergeld und dem Jobcenter erfahren Sie in unserem Kapitel „Jobcenter“.
Bitte beachten Sie: Aktuell fragt das Jobcenter nicht danach, wie groß Ihre Wohnung ist oder ob Ihre Miete zu hoch ist. Es fragt auch nicht, wie hoch ihr Vermögen ist. Diese Ausnahme gilt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen oder verlängert werden. Stellen Sie dazu den vereinfachten Antrag. Diesen finden Sie auf der Website der Agentur für Arbeit.
Nein, Sie können kein Extra-Geld vom Jobcenter bekommen.
Falls Sie mehr Geld vom Jobcenter benötigen, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können eine vorzeitige Auszahlung von bis zu 100 Euro beantragen. Dann bekommen Sie aber im Monat darauf 100 Euro weniger.
- Sie können ein Darlehen beim Jobcenter beantragen. Das müssen Sie aber später zurückbezahlen. Dazu werden jeden Monat 10% Ihres Arbeitslosengelds vom Jobcenter abgezogen, bis das Darlehen abbezahlt ist.
Wichtig: Wenn Sie beim Jobcenter registriert sind und Ihr Kind einen Laptop oder ähnliches zum Lernen braucht, können Sie für den Kauf einen Zuschuss beim Jobcenter beantragen. Das Jobcenter bezahlt bis zu 350 Euro pro Kind. Sie können den Zuschuss für den Kauf eines Laptops, Tablets, Druckers, etc. verwenden. Das gekaufte Produkt muss für das Home-Schooling Ihres Kindes notwendig sein. Die Jobcenter verlangen ein Schreiben der Schule, dass der Kauf notwendig ist. Ein Muster für dieses Schreiben und einen Muster-Antrag für das Jobcenter finden Sie auf der Website der Arbeitsagentur Gelsenkirchen. Bitte beachten Sie: Den Antrag auf den Zuschuss können Sie auch stellen, wenn Sie bereits einen Laptop oder ähnliches ab Januar 2021 gekauft haben. Die Möglichkeit einen Zuschuss für den Kauf eines Laptops, etc. für das Home-Schooling Ihres Kindes zu bekommen gibt es auch für Personen, die sehr wenig Geld verdienen oder Geld vom Sozialamt bekommen.
Für Studierende, die wegen der Corona-Pandemie Ihren Job verloren haben, gibt es keine spezielle finanzielle Unterstützung Studierende können in der Regel kein Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld bekommen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur:
- Teilzeitstudierende, also Studierende, die bisher mehr als 20 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Diese Personengruppe kann Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld bekommen.
- Studierende, die kein BAföG bekommen können und ihr Einkommen verloren haben, können Arbeitslosengeld beim Jobcenter beantragen. In der Regel müssen Sie dafür ein Urlaubssemester beantragen. Das Geld, das Sie vom Jobcenter bekommen, müssen Sie später zurückbezahlen. Bitte beachten Sie: Sie können kein Geld vom Jobcenter bekommen, wenn Sie mit einem Studentenvisum in Deutschland sind.
Wenn Sie dringend Geld brauchen:
- Fragen Sie bei Ihrem Studierendenwerk nach. Viele Studierendenwerke haben sogenannte Härtefallfonds oder Darlehenskassen eingerichtet. Damit wollen sie Studierenden in finanzieller Not helfen.
- Studierende können außerdem ein Darlehen bei der KfW in Höhe von 650 Euro pro Monat bekommen. Das Geld müssen Sie später zurückbezahlen. Seit 01. Oktober 2022 müssen Sie darauf auch wieder Zinsen zahlen. Auch Studierende mit einem Studentenvisum können das Darlehen bekommen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf kfw.de.
- Viele Firmen suchen aktuell nach Mitarbeiter*innen. Fragen Sie nach bei Lieferdiensten für Essen, Supermärkten, Tankstellen, etc. in Ihrer Nähe. Mehr zum Thema Studentenjob finden Sie in unserem Kapitel "Studentenjobs".
Bitte beachten Sie: Studierende, die BAföG bekommen, müssen sich keine Sorgen um die Verlängerung Ihrer Förderung über die Förderhöchstdauer hinaus wegen abgesagter Prüfungen machen. Rufen Sie in diesem Fall einfach Ihr BAföG-Amt an und erklären Sie den Mitarbeiter*innen Ihr Problem. Wenn Sie in einen Nebenjob in einem Bereich haben, der zur Bekämpfung der Pandemie sehr wichtig ist, wird Ihr Einkommen nicht auf Ihr BAFöG angerechnet. Das heißt, Sie bekommen weiterhin die gleiche Summe an BAFöG.
Weitere Informationen zum Thema Corona und Studium finden Sie auf der Jugend-Website des Deutschen Gewerkschaftsbundes.
Für Unternehmen gab es verschiedene Hilfsprogramme. Viele sind bereits ausgelaufen. Hier erfahren Sie, welche Programme es noch gibt.
Bürgergeld
Das Bürgergeld steht auch Selbständigen, und Freiberufler*innen und Unternehmen zu, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Während Sie Leistungen vom Jobcenter beziehen, müssen Sie Ihre Selbständigkeit nicht aufgeben, diese kann weiterlaufen. Welche Voraussetzungen das sind, können Sie in unserem Kapitel „Jobcenter“ nachlesen.
Kurzarbeitergeld
Wenn Ihre Firma wegen des Corona-Virus schließen muss oder nur eingeschränkt weiterarbeiten kann, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit "Kurzarbeit" beantragen. Kurzarbeit bedeutet, dass alle oder ein Teil der Arbeitnehmer*innen weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Sie bleiben aber bei Ihrer Firma angestellt und bekommen weiterhin einen Teil ihres Lohns: Das sogenannte "Kurzarbeitergeld". Das Kurzarbeitergeld wird für eine Dauer von bis zu 12 Monaten ausgezahlt. Es beträgt 60 % bzw. für Arbeitnehmer*innen mit Kindern 67 % des Nettogehalts. Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt und soll vor betriebsbedingten Kündigungen schützen. Sie können es auf arbeitsagentur.de beantragen. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erfahren Sie in unserem Kapitel „Corona- Arbeit“.
Wenn Sie Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 beantragt hatten, erhöht sich das Kurzarbeitergeld Ihrer Angestellten unter bestimmten Bedingungen. Mehr dazu erfahren Sie auf arbeitsgaentur.de.
Steuererleichterungen
Wenn Sie wegen der Corona-Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten sind, können Sie Ihre Vorauszahlungen anpassen lassen. Außerdem können Sie fällige Steuerschulden auch stunden lassen. Das bedeutet, dass Sie diese erst später bezahlen müssen. Die Stundungsregelung galt bis zum 30. September 2022 und nur für Steuern, die Sie bis zum 30. März 2022 zahlen mussten. Sprechen Sie mit Ihrer*m Steuerberater*in über Ihre Möglichkeiten.
Verluste wegen Corona in diesem und im nächsten Jahr können mit den Gewinnen aus dem letzten beiden Jahr verrechnet werden. Das heißt, dass der Gewinn aus dem letzten Jahr sich verringert. So können Betriebe und Unternehmen Steuern zurückerhalten, die sie letztes Jahr zu viel gezahlt haben. Das nennt sich „steuerlicher Verlustrücktrag“. Hierdurch erhalten sie schneller Geld, als wenn sie Anträge für staatliche Hilfen stellen.
Kinderzuschlag: Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 229 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 690 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.900 bis 4.100 Euro beträgt. Wer Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Den Antrag können Sie online auf der Website der Arbeitsagentur ausfüllen.
Kinder-Bonus: Für das Jahr 2022 hat die Bundesregierung erneut einen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind beschlossen. Den Kinderbonus erhalten Familien, die Kindergeld bekommen. Die Auszahlung für 2022 hat im Juli 2022 begonnen und läuft bis Ende 2022.
Der Kinder-Bonus wird nicht zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt, sondern als eigene Zahlung. Sie müssen keinen Antrag stellen. Das Geld wird direkt auf Ihr Bankkonto ausgezahlt. Mehr Infos erhalten Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.
Kinderkrankengeld: Wenn die Schule oder die Kita wegen Corona geschlossen hat und die Eltern darum nicht arbeiten können, können sie für eine bestimmte Anzahl von Tagen das sogenannte "Kinderkrankengeld" bekommen. Sie erhalten dann etwa 90 Prozent Ihres Nettogehalts. Das Kinderkrankengeld beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Coronavirus & Arbeit".
Bei einigen Aufenthaltstiteln gibt es die Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt ohne Hilfe gesichert sein muss. Das ist z.B. bei den Aufenthaltserlaubnissen zum Studium, zur Ausbildung oder zur Arbeit der Fall.
Folgende Hilfen können Sie bekommen, ohne dass Ihr Aufenthaltsrecht in Gefahr ist:
- Kurzarbeitergeld
- Arbeitslosengeld I (ALG 1)
- Kinderzuschlag
- Elterngeld
- BAföG
- Berufsausbildungsbeihilfe / BAB
- Unterhaltsvorschuss
- Soforthilfe für Selbständige
- Wohngeld, wenn Sie auch ohne Wohngeld keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Wenn Sie allerdings Anspruch auf folgende Hilfen vom Staat haben, ist Ihr Aufenthaltsrecht gefährdet:
- Bürgergeld / Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB VIII bei stationärer Jugendhilfe
- Wohngeld, wenn sie nur aufgrund des Wohngelds keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben
Bitte beachten Sie: Es ist egal, ob Sie diese Hilfen vom Staat wirklich bekommen möchten. Es genügt, wenn Sie theoretisch einen Anspruch darauf hätten. Ihr Aufenthaltsrecht ist allein schon durch den Anspruch gefährdet. Die Ausländerbehörde kann Ihre Aufenthaltserlaubnis aber auch trotz des Anspruchs auf diese Hilfen verlängern, wenn Sie nur wegen Corona diese Hilfen benötigen. Das ist aber die Entscheidung Ihrer Ausländerbehörde.
Wichtig
Wenn Sie denken, dass Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben, rufen Sie Ihren Arzt oder die Nummer 116117 an. Dort wird Ihnen gesagt, was zu tun ist. Gehen Sie auf keinen Fall ohne vorheriges Telefongespräch zum Arzt.