Coronavirus - Arbeit
Welche Rechte habe ich?
Die Corona-Pandemie hat vieles verändert. Dazu gehört auch das Arbeitsleben. Welche Regeln für Sie auf der Arbeit gelten und welche Rechte Sie haben, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Informationen zu den Hilfen vom Staat für Arbeitnehmer*innen, Student*innen, Selbständige und Familien bekommen Sie in unserem Kapitel "Coronavirus – Hilfen vom Staat".
Was muss ich wissen?
Die Betriebe müssen eigene Hygienekonzepte erarbeiten. Damit müssen sie die aktuellen Schutzmaßnahmen umsetzen. Das bedeutet, Ihr*e Arbeitgeber*in entscheidet größtenteils selbst, welche Regeln gelten, damit Sie gesund bleiben. Sprechen Sie Ihre Vorgesetzten daher direkt an und fragen Sie, welche Maßnahmen ergriffen werden, um Sie und Ihre Kolleg*innen zu schützen. Dazu gehören zum Beispiel, dass Sie von zuhause arbeiten können oder ob Sie Abstand zu Ihren Kolleg*innen (auch in Pausenräumen) einhalten müssen oder ob eine 3G-Regel gilt. In einigen Fällen ist das auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt. Außerdem können Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeitenden weiterhin ermöglichen, im Home-Office zu arbeiten. Es besteht jedoch keine Home-Office Pflicht.
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in sich nicht um die Sicherheit der Mitarbeiter*innen kümmert, sprechen Sie den Betriebsrat in Ihrem Unternehmen an oder informieren Sie das Gesundheitsamt in Ihrer Nähe. Das zuständige Gesundheitsamt finden Sie über den Behördenwegweiser.
Für Mitarbeitende in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gelten bestimmte Regeln: Sie müssen gegen COVID-19 geimpft sein und sie müssen auch weiterhin eine medizinische Maske bei der Arbeit tragen. Für diese Arbeitsplätze kann auch eine Testpflicht wieder eingeführt werden.
Sie können sich vor einer schweren Corona-Infektion schützen, indem Sie vollständig geimpft sind. Mehr zur Corona-Impfung erfahren Sie in unserem Kapitel „Corona-Impfung“. Bevor Sie zur Arbeit gehen, machen Sie einen Corona-Test. So senken Sie das Risiko, krank zur Arbeit zu gehen und evtl. Ihre Kolleg*innen anzustecken. Auch empfiehlt die Bundesregierung, dass Sie eine Maske tragen, wenn Sie in einem Gebäude arbeiten oder viel mit anderen Menschen zu tun haben. So schützen Sie sich und Ihre Kolleg*innen.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen eine Maske nicht kostenlos geben. Das muss er auch nicht für den Corona-Test tun. Sie können sich aber selbst testen. Das können Sie mit Schnelltests aus Supermärkten oder Drogeriemärkten machen. Oder bei einem Testzentrum. Bitte beachten Sie: Die Bürgertest sind seit 30. Juni 2022 nicht mehr kostenlos. Mehr zu den Corona-Tests erfahren Sie in unserem Kapitel „Cornavirus (COVID19)“.
Beschäftigte in Kitas, Schulen, Krankenhäusern und Pflegeheimen sind verpflichtet, Auskunft über ihren Impfstatus zu geben.
Für alle anderen Arbeitnehmer*innen gilt: Falls Sie in Quarantäne müssen, darf Ihr*e Arbeitgeber*in Ihren konkreten Impfstatus abfragen. Da er*sie feststellen muss, ob Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben oder nicht. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Werde ich bezahlt, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?“
Für Mitarbeiter*innen von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und anderen Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen besteht eine Impf-Pflicht.
Wenn Sie sich an Ihrem Arbeitsplatz mit Corona infiziert haben, muss sofort die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert werden. Denn nur, wenn die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert wurde, kann Ihre Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden. Das ist sehr wichtig, weil Sie für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten eine bessere medizinische Behandlung und eine bessere finanzielle Unterstützung als durch Ihre gesetzliche Krankenkasse bekommen.
Wenn Sie vermuten, dass Sie sich auf der Arbeit mit Corona angesteckt haben, sollten Sie diesen Verdacht Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in mitteilen. Er*Sie muss dann die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informieren. Sollte Ihr*e Arbeitgeber*in dies nicht tun, können Sie sich an den*die Betriebsärzt*in oder eine*n Durchgangsärzt*in wenden. Durchgangsärzt*innen sind spezielle Ärzt*innen, die für Arbeitsunfälle zuständig sind. Die Adresse eines*einer Durchgangsärzt*in in Ihrer Nähe bekommen Sie von Ihrer Berufsgenossenschaft. Oder Sie melden Ihre Erkrankung direkt selbst bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Dazu genügt es, eine E-Mail oder einen Brief mit dem folgenden Satz an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu schreiben: „Ich beantrage die Anerkennung meiner während der Tätigkeit erworbenen Infektion mit Covid-19 als Berufskrankheit“. Die Meldung sollte so schnell wie möglich gemacht werden.
Sobald die Meldung bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse angekommen ist, wird dort geprüft, ob Ihre Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden kann. Um zu beweisen, dass Sie sich am Arbeitsplatz infiziert haben, können Sie z.B. nachweisen, dass auch Kolleg*innen, Kund*innen oder von Ihnen betreute Patient*innen an Corona erkrankt sind.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf Deutsch, Arabisch, Englisch, Türkisch, Bosnisch, Bulgarisch, Polnisch und Rumänisch auf der Website von verdi. Falls Sie bei der Meldung Unterstützung brauchen, können Sie sich auch an Ihren Betriebsrat oder eine Beratungsstelle von "Faire Integration" wenden. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt "Wo finde ich Hilfe & Unterstützung?".
Ja, Sie dürfen zuhause bleiben. Aktuell (Stand September 2022) gibt es noch ein Programm, über das Sie Geld bekommen können, wenn Sie auf Ihr Kind aufpassen und nicht arbeiten können.
Kinderkrankengeld
Kinderkrankengeld ist eigentlich für Eltern, die ihr krankes Kind zuhause betreuen müssen und darum nicht arbeiten können. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel “Krankmeldung“.
Wegen Corona gilt bis 07. April 2023 folgendes:
- Sie können Kinderkrankengeld bekommen, wenn die Einrichtung Ihres Kindes (Schule, Kita, Hort, etc.) wegen Corona geschlossen bleibt und ihr Kind darum zuhause betreut werden muss.
- Sie können Kinderkrankengeld bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind gesetzlich versichert sind. Oder wenn Sie Beamt*in sind.
- Jeder Elternteil kann im Jahr 2022 bis zu 30 Tage pro Kind Kinderkrankengeld bekommen. Alleinerziehende können pro Kind bis zu 60 Tage Kinderkrankengeld bekommen. Bei mehreren Kindern kann jeder Elternteil nicht mehr als 65 Arbeitstage und Alleinerziehende nicht mehr als 130 Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Das gilt auch für das Jahr 2023.
- Das Kinderkrankengeld beträgt etwa 90% Ihres Nettolohns.
- Das Kinderkrankengeld beantragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse. Eventuell müssen Sie eine Bescheinigung der Schule / Kita an Ihre Krankenkasse mitschicken, dass diese geschlossen ist. Das Bundesfamilienministerium hat ein Muster online gestellt.
Bitte beachten Sie: Sie bekommen kein Kinderkrankengeld, wenn Sie einen Minijob haben oder privat versichert sind. Mehr zum Thema Krankenversicherung finden Sie in unserem Kapitel "Krankenversicherung".
Wenn Sie krank sind, muss Ihr Arbeitgeber Sie nach Hause schicken. Während Sie krank sind, bekommen Sie weiterhin Ihr Gehalt. Mehr zum Thema Krankschreibung erfahren Sie in unserem Kapitel "Krankmeldung".
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie vorsorglich nach Hause schickt, obwohl Sie gesund sind, muss er Ihnen trotzdem Ihr Gehalt bezahlen. Sie müssen die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.
Häusliche Isolierung bedeutet, dass das zuständige Gesundheitsamt anordnet, dass Sie Ihre Wohnung nicht verlassen dürfen. Das wird gemacht, wenn Sie von Ihnen ein Ansteckungsrisiko ausgehen könnte – also, wenn Sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Die folgenden Regeln gelten, wenn Sie unter häusliche Isolierung gestellt werden und nicht im Homeoffice arbeiten können:
- Wenn Sie nicht gegen Corona geimpft sind bzw. geimpft aber nicht geboostert sind, erhalten Sie für die Zeit der Quarantäne keine Lohnfortzahlung und kein Krankengeld
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.
- Wenn Sie jedoch vollständig gegen Corona geimpft sind sowie eine Booster-Impfung erhalten haben, und unter Quarantäne gestellt werden, bekommen Sie 6 Wochen lang weiter Ihren normalen Lohn. Ihr*e Arbeitgeber*in bekommt diesen Lohn von den Behörden erstattet. Wenn Ihre Quarantäne länger als 6 Wochen dauern sollte, bekommen Sie ab der 7. Woche Krankengeld ausgezahlt. Mehr zum Thema Krankengeld erfahren Sie in unserem Kapitel "Krankmeldung".
Wenn Sie an Corona erkranken, müssen Sie zwar in häusliche Isolierung, jedoch erhalten Sie nicht automatisch eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung). Sie werden nur krankgeschrieben, wenn Sie Symptome wie Fieber, Husten, Erschöpfung und ähnliches haben. Wenn Sie keine Symptome haben und Sie im Homeoffice arbeiten können, müssen Sie trotz einer Corona-Erkrankung arbeiten. Wenn Sie nicht im Homeoffice arbeiten können und keine Symptome haben, dürfen Sie nicht zur Arbeit gehen. Sie werden weiterhin bezahlt, sind jedoch nicht krankgeschrieben. Informieren Sie sich bei Ihrer Arbeitsstelle über die Fortzahlung des Lohns. Sie können sich auch bei Ihrer Krankenkasse informieren.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie wissentlich in ein Virusvariantengebiet gereist sind, müssen Sie in Quarantäne. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für die Zeit der Quarantäne keinen Lohn bezahlen. Außer Sie können im Home-Office arbeiten. Welche Länder aktuell ein Virusvariantengebiet sind, lesen Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts. Lassen Sie sich in diesem Fall beraten. Hilfe finden Sie z.B. bei Faire Integration.
Wichtig: Wenn Sie bereits im Ausland unter Quarantäne gestellt werden und nicht im Home-Office arbeiten können, muss Ihr Arbeitgeber Sie nicht bezahlen. Sie haben in diesem Fall auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch die deutschen Behörden.
Ja. Solange Sie krank sind, bekommen Sie sechs Wochen lang weiterhin Ihren normalen Lohn. Ab der siebten Woche bekommen Sie dann das sogenannte Krankengeld. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Krankmeldung".
Bitte beachten Sie: Sie werden nur krankgeschrieben, wenn Sie Symptome wie Fieber, Husten, Erschöpfung und ähnliches haben. Wenn Sie keine Symptome haben und Sie im Homeoffice arbeiten können, müssen Sie trotz einer Corona-Erkrankung arbeiten. Wenn Sie nicht im Homeoffice arbeiten können und keine Symptome haben, dürfen Sie nicht zur Arbeit gehen. Sie werden weiterhin bezahlt, sind jedoch nicht krankgeschrieben. Informieren Sie sich bei Ihrer Arbeitsstelle über die Fortzahlung des Lohns. Sie können sich auch bei Ihrer Krankenkasse wegen des Krankengelds informieren.
Wenn Ihr Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, bekommen Sie weiterhin Ihren Lohn. Voraussetzung dafür ist, dass Sie grundsätzlich in der Lage und bereit wären, zu arbeiten. Ausgefallene Arbeitszeiten müssen in der Regel nicht später nachgearbeitet werden. Sollte es dazu in Ihrem Arbeitsvertrag oder abweichende Regelungen geben, gelten allerdings diese.
Wenn ein Betrieb länger geschlossen hat, kann es allerdings zu Kurzarbeit oder betriebsbedingten Kündigungen kommen. Mehr zum Thema Kurzarbeit erfahren Sie in den nächsten Abschnitten. Mehr zum Thema Kündigung erfahren Sie in unserem Kapitel "Kündigung".
Wenn Ihr Aufenthalt vom Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses abhängig ist und Sie Ihren Job verlieren, kann es sein, dass Sie ausreisen müssen. Sollte eine Ausreise nicht möglich sein, bekommen Sie eine Duldung. Mehr zum Thema Duldung erfahren Sie in unserem Kapitel "Duldung". Rufen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde an. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.navi.de.
Wenn Sie Probleme mit Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in haben, können Sie sich an eine Beratungsstelle des Projekts „Faire Integration“ wenden. Die Mitarbeiter*innen sprechen verschiedene Sprachen und unterstützen Sie kostenlos. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf faire-integration.de. Die Mitarbeiter*innen dort können Ihnen auch Anwält*innen empfehlen, wenn Sie rechtlich gegen Ihren*Ihre Arbeitgeber*in vorgehen möchten.
Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, können Sie sich außerdem an den Betriebsrat wenden. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer*innen gegenüber dem Arbeitgeber. Er kümmert sich zum Beispiel darum, dass Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden. Informationen zu den Sprechzeiten des Betriebsrats finden Sie z.B. im Pausenraum oder auf dem „Schwarzen Brett“. Mehr zum Thema Betriebsrat erfahren Sie in unserem Kapitel „Betriebsrat & Gewerkschaften“.
Wenn Sie aufgrund Ihrer Herkunft, Ihrer Nationalität, Ihrer sexuellen Orientierung, Ihres Geschlechts oder Ihres Alters benachteiligt werden, können Sie sich an die Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes wenden. Die Mitarbeiter dort sind montags von 13-15 Uhr und mittwochs und freitags von 9-12 Uhr telefonisch unter der Nummer 030-18555 1855 oder via Email unter beratung@ads.bund.de erreichbar. Sie sprechen Deutsch, Englisch und Arabisch.
Bitte beachten Sie: Sie können sich bei allen genannten Stellen anonym beraten lassen. Ihre Vorgesetzen oder Kolleg*innen werden nichts von Ihrer Beschwerde erfahren, wenn Sie das nicht möchten.
Was muss ich über Kurzarbeit wissen?
Wenn eine Firma wegen des Corona-Virus schließen muss oder nur eingeschränkt weiterarbeiten kann, kann der*die Arbeitgeber*in bei der Bundesagentur für Arbeit "Kurzarbeit" beantragen. Kurzarbeit bedeutet, dass alle oder ein Teil der Arbeitnehmer*innen weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Sie bleiben aber bei ihrer Firma angestellt und bekommen weiterhin einen Teil ihres Lohns: Das sogenannte "Kurzarbeitergeld".
Das Kurzarbeitergeld wird für eine Dauer von bis zu 12 Monaten ausgezahlt und beträgt 60 % bzw. 67 % (wenn Sie Kinder haben) des Nettogehalts.
Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt und soll vor betriebsbedingten Kündigungen schützen. Beantragen muss es der Arbeitgeber. Auf der Website der Arbeitsagentur erfahren Sie mehr zum Thema Kurzarbeit.
Bitte beachten Sie: Der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt sich nicht negativ auf Ihr Aufenthaltsrecht auf. Wenn in Ihrem Aufenthaltstitel steht, dass Sie kein Geld vom Staat bekommen dürfen und jetzt Kurzarbeitergeld bekommen, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Ihr Aufenthaltstitel bleibt gültig.
Wenn Ihr Kurzarbeitergeld zu gering ist, um Ihre Kosten (Miete, Nahrung, etc.) zu decken, können Sie Bürgergeld beantragen. Ihr Kurzarbeitergeld wird teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. In der Regel bekommen Sie durch die Kombination aus Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld aber etwas mehr Geld als ohne Arbeitslosengeld. Mehr zum Thema Arbeitslosengeld erfahren Sie in unserem Kapitel „Jobcenter“.
Ja. Sie dürfen während der Kurzarbeit nebenbei arbeiten. Die Regelungen unterscheiden sich aber für Personen, die schon vor der Kurzarbeit einen Nebenjob hatten und Personen, die erst nach der Kurzarbeit einen Nebenjob angenommen haben.
Ich hatte bereits vor der Kurzarbeit einen Nebenjob: Sie können weiterhin in Ihrem Nebenjob arbeiten. Der Lohn aus Ihrem Nebenjob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Ich habe erst nach der Kurzarbeit einen Nebenjob angefangen: Sie können einen Nebenjob annehmen. Der Lohn aus Ihrem Nebenjob wird aber auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet.
Bitte beachten Sie: Damit Ihr Kurzarbeitergeld richtig berechnet wird, müssen Sie Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in Ihre Lohnnachweise aus dem Nebenjob vorlegen.
Falls Sie keine allgemeine geltende Arbeitserlaubnis haben, erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie den Nebenjob annehmen dürfen. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.de. Viele Ausländerbehörden haben aktuell nur eingeschränkt geöffnet. Rufen Sie an oder schreiben Sie eine E-Mail.
Mehr zum Thema Nebenjob erfahren Sie in unserem Kapitel "Arbeitnehmerrechte".
Auszubildende erhalten erst dann Kurzarbeitergeld, wenn der Betrieb für 6 Wochen oder 30 Tage nicht arbeiten kann. In der Regel sind Auszubildende daher nicht von Kurzarbeit betroffen. Auch muss der Betrieb muss sich zunächst andere Möglichkeiten überlegen, also z.B. den Lehrplan ändern oder Sie in eine andere Abteilung versetzen. Erst wenn alles probiert wurde, kann auch für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden. In diesem Fall bekommen Sie mindestens 6 Wochen lang weiterhin Ihr volles Ausbildungsgehalt. Erst nach diesen 6 Wochen, bekommen Sie dann Kurzarbeitergeld. Wenn das Kurzarbeitergeld nicht zum Leben reicht, können Sie dann zusätzlich Bürgergeld beantragen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Jobcenter“.
Weitere Informationen zum Thema Corona und Ausbildung finden Sie auf ausbildung.de.
Nein, seit 01. Juli 2022 können Leiharbeiter*innen kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.
Bitte beachten Sie: Auch Leiharbeiter*innen / Zeitarbeiter*innen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Jobcenter“.
Wichtig
Wenn Sie denken, dass Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben, rufen Sie Ihre*n Ärzt*in oder das Gesundheitsamt in Ihrer Nähe an. Dort wird Ihnen gesagt, was zu tun ist. Gehen Sie nicht ohne vorheriges Telefongespräch zur Arztpraxis. Oder gehen Sie zur Covid-19/Infekt-Sprechstunde Ihrer Praxis, falls es diese gibt. Das Gesundheitsamt in Ihrer Nähe können Sie auf der Webseite des Robert Koch-Instituts suchen.