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Ehegattennachzug und mögliche Versagung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in §27 Abs 3 Aufenthaltsgesetz steht folgendes:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Ich habe deutsche Staatsangehörigkeit und habe 3 minderjährige Kinder.
Was hat dieses Paragraph auf mich für eine Wirkung?
Mit freundlichen Grüßen
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