Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge

Das Bild zeigt zwei Hände, die einen Kreis aus Holzfiguren umschließen.
Aktualisiert 05.09.2023

Welche Rechte habe ich?

Jeder Mensch, der in der Europäischen Union um Schutz bittet, hat das Recht auf ein faires Asylverfahren und auf Unterkunft und eine Grundversorgung, während sein Fall geprüft wird. Für bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Kinder, Schwangere, Folteropfer oder kranke und traumatisierte Menschen besteht in der EU zusätzlich ein besonderer Schutz. Sie werden darum „besonders schutzbedürftige Flüchtlinge“ genannt. Alle Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, sich besonders gut um diese Personengruppen zu kümmern.

Hier erfahren Sie, wer zu dieser Personengruppe gehört und welche Rechte besonders schutzbedürftige Flüchtlinge haben.

Was muss ich wissen?

Wer gehört zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge?

Folgende Personen gehören zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge:

  • Minderjährige
  • unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
  • Menschen mit Behinderung
  • Menschen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen
  • ältere Menschen
  • Schwangere
  • Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
  • Opfer von Menschenhandel
  • Personen, die Folter, Vergewaltigung, Gewalt oder weibliche Genitalverstümmelung (FGM) erfahren haben.

Wenn Sie zu einer dieser Personengruppen gehören, sind Sie nach Artikel 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU eine sogenannte „Person mit besonderem Schutzbedarf“.

Wer bestimmt, ob ich ein besonders schutzbedürftiger Flüchtling bin?

Sobald eine Person ein Asylgesuch gestellt hat, müssen die Behörden überprüfen, ob diese Person zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge gehört. Dazu gibt es in der Regel Fragebögen oder kurze Gespräche mit Mitarbeiter*innen. Es ist wichtig, dass Sie so früh wie möglich erwähnen, dass Sie zum Beispiel schwanger, krank oder traumatisiert sind.

Wenn Sie als besonders schutzbedürftiger Flüchtling identifiziert werden, haben Sie besondere Rechte. Sie haben ein Recht auf eine für Sie passende Unterbringung und Versorgung. Und auch auf besondere Unterstützung während Ihrer Anhörung.

Wichtig: Wenn die Behörden Sie nicht als besonders schutzbedürftigen Flüchtling einstufen, obwohl Sie zu den oben genannten Gruppen gehören, sollten Sie sich sofort an eine Beratungsstelle wenden. Unterstützung finden Sie zum Beispiel beim Flüchtlingsrat oder bei Pro Asyl. Den für Sie zuständigen Flüchtlingsrat finden Sie auf fluechtlingsrat.de. Pro Asyl erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse beratung@proasyl.de auf Englisch und Deutsch. Außerdem können Sie auf proasyl.de oder unserer Suchmaschine Local Search auch nach einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen.

Welche Unterstützung bekomme ich als besonders schutzbedürftiger Flüchtling im Asylverfahren?

Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge haben das Recht, dass Ihre Anhörung von einem sogenannten „Sonderbeauftragten“ durchgeführt wird. Sonderbeauftragte sind Entscheider*innen, die speziell für die Anhörungen von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen ausgebildet sind. Die Anhörung ist der wichtigste Teil Ihres Asylverfahrens. Dort erzählen Sie, warum Sie nach Deutschland geflohen sind.

Die Anhörung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt. Geben Sie Bescheid, dass Sie ein besonders schutzbedürftiger Flüchtling sind. Das können Sie zum Beispiel machen, wenn Sie Ihren Asylantrag dort stellen. Falls Sie ärztliche Atteste oder andere Nachweise haben, geben Sie eine Kopie von diesen Nachweisen dort ab.

Weitere Infos zur Anhörung finden Sie in unserem Kapitel „Asylverfahren“.

Welche Rechte habe ich bei der Unterbringung?

Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge sollten so kurz wie möglich in Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben und schnell auf kleinere Unterkünfte oder Wohnungen verteilt werden.

Sie haben auch die Möglichkeit, einen „Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Verpflichtung zum Verbleib in der Erstaufnahmeeinrichtung“ bei Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung zu stellen. Fragen Sie die Sozialarbeiter*innen in Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung danach. Oder lassen Sie sich von einer Beratungsstelle beraten. Unterstützung finden Sie zum Beispiel beim Flüchtlingsrat oder bei Pro Asyl. Den für Sie zuständigen Flüchtlingsrat finden Sie auf fluechtlingsrat.de. Pro Asyl erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse beratung@proasyl.de auf Englisch und Deutsch. Außerdem können Sie auf proasyl.de oder unserer Suchmaschine Local Search auch nach einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen.

Welche Rechte habe ich bei der medizinischen und finanziellen Versorgung?

Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge, die spezielle medizinische oder finanzielle Bedarfe haben, können zusätzliche Hilfen vom Staat bekommen.

Zum Beispiel haben Schwangere das Recht auf eine gute medizinische Versorgung und mehr Geld. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können zum Beispiel zusätzliche Unterstützung durch das sogenannte „Bildungs- und Teilhabepaket bekommen.

Um diese zusätzlichen Hilfen zu bekommen, müssen Sie einen Antrag beim für Sie zuständigen Sozialamt stellen. Die Sozialarbeiter*innen in Ihrer Unterkunft oder Mitarbeiter*innen von Beratungsstellen können Ihnen beim Ausfüllen helfen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf proasyl.de oder unserer Suchmaschine Local Search.

Weitere Informationen zum Thema medizinische Versorgung für Geflüchtete finden Sie in unserem Kapitel „Gesundheitsversorgung für Geflüchtete“.

Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

Beratung und Unterstützung finden Sie zum Beispiel beim Flüchtlingsrat oder bei Pro Asyl. Den für Sie zuständigen Flüchtlingsrat finden Sie auf fluechtlingsrat.de. Pro Asyl erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse beratung@proasyl.de auf Englisch und Deutsch. Außerdem können Sie auf proasyl.de oder unserer Suchmaschine Local Search auch nach einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen.

Wichtig

Solange Sie noch im Asylverfahren sind, gibt es viele Regeln, die Sie beachten müssen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltsgestattung“.

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