Asylantrag abgelehnt

Aktualisiert 01.02.2023

Was kann ich tun?

Wenn das BAMF Ihren Asylantrag ablehnt, werden Sie aufgefordert Deutschland zu verlassen. Dafür haben Sie bei einer „einfachen“ Ablehnung 30 Tage Zeit. Eine „einfache“ Ablehnung bekommen Sie, wenn kein anderer europäischer Staat für Ihr Asylverfahren zuständig ist und das BAMF Ihnen keine Täuschung oder wirtschaftliche Fluchtgründe unterstellt. Wenn Ihr Asylantrag als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird, haben Sie nur eine Woche Zeit für die freiwillige Rückkehr. Als „unzulässig“ wird Ihr Antrag abgelehnt, wenn aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderes EU-Land für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Dublin-Verfahren". Als „offensichtlich unbegründet“ gilt Ihr Asylantrag z.B. dann, wenn das BAMF große Widersprüche in Ihrer Geschichte und Ihren Fluchtgründen sieht oder glaubt, dass Sie nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland geflüchtet sind.

Wie viel Zeit Ihnen bleibt, steht auf Ihrem Bescheid vom BAMF. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Das exakte Zustellungsdatum finden Sie auf dem Briefumschlag.  Wenn Sie Deutschland nicht verlassen, können Sie abgeschoben werden. Das bedeutet, dass die Polizei und die Ausländerbehörde Sie zuhause abholen und in Ihr Land zurückschicken können.

Haben Sie eine Ablehnung erhalten, kann eine Beratung durch einen Anwalt oder eine Beratungsstelle von Vorteil sein. Es gibt einige Alternativen zur Ausreise oder Abschiebung. Die wichtigsten stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Welche Möglichkeiten habe ich?

Klagen

Sie können gegen die Entscheidung des BAMF klagen. Dann entscheidet ein Gericht darüber, ob Sie nicht doch Asyl, den Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebungsverbots bekommen können. Eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei können Ihnen sagen, ob eine Klage in Ihrem Fall sinnvoll ist und was zu tun ist. Spezialisierte Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen. Die Kosten für die Klage können eventuell vom Staat übernommen werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Prozesskostenhilfe".

Bei einer einfachen Ablehnung haben Sie zwei Wochen Zeit, um die Klage einzureichen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Das Zustellungsdatum Ihres Bescheids zählt als Beginn Ihrer Klagefrist. Den Briefumschlag aufzuheben, kann sich deshalb später als nützlich erweisen. Bei einer Ablehnung als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet“ haben Sie eine Woche Zeit, um die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen und zusätzlich einen Eilantrag zu stellen. Akzeptiert das Gericht den Eilantrag, können Sie während des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben. Ansonsten können Sie in diesem Fall abgeschoben werden, auch wenn über Ihre Klage noch gar nicht entschieden wurde. Achtung: Wenn Sie eine Ablehnung als „unzulässig“ aufgrund der Dublin-Verordnung bekommen haben und einen Eilantrag stellen, beginnt Ihre sechsmonatige Überstellungsfrist von vorn. Eine anwaltliche Beratung kann hier von Vorteil sein. Mehr zum Thema Dublin-Verordnung erfahren Sie in unserem Kapitel "Dublin-Verfahren".

Wenn keine Zeit mehr bleibt, mit einer Beratungsstelle oder Anwält*innen zu sprechen, können Sie auch selbst zum zuständigen Verwaltungsgericht gehen und dort Ihre Klage schriftlich oder mündlich einreichen. Muster für Klagen finden Sie hier (für eine einfache Ablehnung), hier (für eine Ablehnung als „unzulässig“) und hier (für eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“). Welches Verwaltungsgericht für Sie zuständig ist, steht in Ihrem Bescheid vom BAMF. Bei jedem Verwaltungsgericht gibt es eine Rechtsantragsstelle, die Ihnen mit der Klage hilft. Wenn Sie das gemacht haben, kann es danach trotzdem sinnvoll sein, noch eine Anwaltskanzlei aufzusuchen. Sie haben jetzt noch zwei Wochen, um dem Gericht mitzuteilen, warum die Entscheidung des BAMF falsch ist. Ein*e Anwält*in kann Sie dabei unterstützen.

Sie können nicht abgeschoben werden, während Ihre Klage läuft. Das gilt bei einer „einfachen“ Ablehnung oder wenn Ihr Eilantrag akzeptiert wurde. Sie dürfen Ihre Aufenthaltsgestattung behalten und erhalten weiter Asylbewerberleistungen. Es dauert oft sehr lange bis das Gericht entscheidet. Es kann sein, dass Sie ein Jahr oder länger warten müssen. Diese Zeit können Sie nutzen, um Deutsch zu lernen und z. B. eine Ausbildung zu beginnen.

Nachdem Sie die Klage eingereicht haben, prüft das Verwaltungsgericht noch einmal Ihre Fluchtgründe und die Entscheidung des BAMF. Das heißt, die Richter*innen lesen das Protokoll Ihrer Anhörung, sichten Ihre Beweise und laden Sie anschließend in der Regel zu einer Gerichtsverhandlung ein, in der Sie noch einmal befragt werden. Danach entscheidet das Gericht:

  • Wenn die Richter*innen entscheiden, dass Sie die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung als Asylberechtigte*r, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte*r erfüllen oder ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wird, wird der ablehnende Bescheid aufgehoben und Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis
  • Wenn die Richter die Ablehnung aller Schutzformen bestätigen, wird Ihre Klage abgewiesen und Ihre Ausreisepflicht bleibt bestehen. 

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Ihr Asylverfahren in der Regel beendet. Ihre Anwält*innen können einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Wenn das Oberverwaltungsgericht diesen Antrag akzeptiert, wird erneut über Ihren Asylantrag entschieden. Dies passiert aber nur sehr selten. Zum Beispiel, wenn entscheidende Fragen (z.B. über Ihre Fluchtgründe) ungeklärt geblieben sind oder die Gerichte sehr unterschiedliche Meinungen in einer Frage vertreten.

Asylfolgeantrag

Wenn es neue Beweise für Ihre Verfolgung oder eine neue Situation, wie z.B. eine neue Regierung in Ihrem Heimatland gibt, haben Sie das Recht einen neuen Asylantrag zu stellen. Das nennt man "Asylfolgeantrag". Sie können auch einen Asylfolgeantrag stellen, wenn Sie unter einer schweren Kriegstraumatisierung leiden, die bislang nicht erkannt wurde oder wenn Sie eine schwere Krankheit bekommen, die in Ihrem Herkunftsland nicht behandelbar ist. Eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei können Ihnen sagen, ob ein neuer Asylantrag möglich und sinnvoll ist. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen.

Sie müssen den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des BAMF stellen, zu der die Erstaufnahmeeinrichtung gehört, in der Sie früher gewohnt haben. Sind Sie zwischendurch ausgereist, sind Sie verpflichtet, wieder maximal sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen und es gilt erneut die Residenzpflicht für Sie. Das bedeutet, dass Sie Ihre Stadt nicht bzw. nur mit einer Erlaubnis der Ausländerbehörde verlassen dürfen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Aufenthaltsgestattung".

Duldung

Manchmal gibt es ein Hindernis für die Abschiebung. Weil Sie zum Beispiel keinen Pass haben oder Sie nicht in der Lage sind zu reisen. In so einem Fall können Sie eine sogenannte Duldung bekommen. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein Aufenthaltspapier. Die Inhaber*innen einer Duldung halten sich rechtmäßig in Deutschland auf, die Ausreisepflicht bleibt aber weiterhin bestehen.

Die Ausländerbehörde kann Ihnen auch eine Duldung geben, wenn Sie zum Beispiel eine Therapie zu Ende machen müssen oder Sie bald eine wichtige Operation vor sich haben.

Sie können auch eine Duldung bekommen, wenn Sie Ihre Schule oder Ihre schulische Ausbildung oder duale Ausbildung fertig machen möchten. Wenn Sie eine Ausbildung für mindestens zwei Jahre beginnen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte "Ausbildungsduldung". Wenn Sie arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte "Beschäftigungsduldung" bekommen.

In sehr seltenen Fällen erlassen die Innenministerien einzelner Bundesländer oder aller Bundesländer einen Abschiebungsstopp für bestimmte Gruppen von Geflüchteten für einen bestimmten Zeitraum. Das wird z.B. gemacht, wenn es in einem Land eine akute Katastrophensituation (z.B. eine Hungersnot) gibt.

Eine Duldung wird in der Regel nur für einige Tage, Wochen oder Monate ausgestellt. Wenn das Abschiebehindernis oder ein anderer Grund für eine Duldung weiterhin besteht, wird Ihre Duldung verlängert. Wenn das Abschiebehindernis oder der andere Grund wegfällt, wird Ihre Duldung nicht verlängert und Sie müssen Deutschland verlassen. Mehr zum Thema Duldung erfahren Sie in unserem Kapitel „Duldung“.

Eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei können Ihnen sagen, ob Sie eine Duldung bekommen können und was zu tun ist. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen.

Härtefallantrag

Wenn Sie sich durch die Abschiebung in einer sehr schwierigen Situation befinden würden und Sie sehr gut in Deutschland integriert sind, besteht die Möglichkeit über einen Härtefallantrag eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Die Chancen sind höher für Menschen, die gut Deutsch sprechen, eine Schule besuchen, eine Ausbildung machen, studieren oder Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben. Die Aussichten sind außerdem besser für Personen, die sich ehrenamtlich engagieren und viele Freund*innen und Bekannte in Deutschland haben, die sie bei einem Härtefallantrag unterstützen. 

Ob eine Person als Härtefall anerkannt wird, entscheiden die Innenministerien der Bundesländer. Die Bundesländer haben dafür sogenannte Härtefallkommissionen eingerichtet. Diese Härtefallkommissionen können Ihnen sagen, ob Sie einen Härtefallantrag stellen können und was zu tun ist. Sie können sich an ein beliebiges Mitglied der Härtefallkommission wenden. Auf basiswissen.asyl.net finden Sie Links zu der für Sie zuständigen Härtefallkommission. Bitte beachten Sie, dass die Informationen teilweise nur auf Deutsch zugänglich sind.

Sie können sich vorab auch an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle wenden. Sie können Ihnen sagen, wie groß Ihre Chancen sind. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen.

Petition

Sie können versuchen, den Landtag Ihres Bundeslands oder den Bundestag mit Hilfe eines Bittbriefes (Petition) auf Ihre Situation aufmerksam zu machen und sie um eine Neuaufnahme Ihres Asylverfahrens oder um ein Aufenthaltsrecht bitten. Eine Petition ist nicht möglich, wenn Sie gleichzeitig einen Härtefallantrag stellen. Eine Petition hat in der Regel geringe Chancen auf Erfolg. Sie müssen schwerwiegende Gründe für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland haben, die andere abgelehnte Asylbewerber*innen nicht haben. Die Petition können Sie als normalen Brief an den Landtag oder Bundestag schicken. Es macht aber Sinn zusätzlich persönlichen Kontakt zu einzelnen Mitgliedern des Landtags oder Bundestags aufzunehmen. Auch Untersützer*innen können von Vorteil sein. Umso mehr Leute sich für Sie einsetzen, desto größer sind Ihre Chancen.

Bitte beachten Sie: Eine Petition hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. dass Sie noch während der Landtag oder Bundestag über Ihren Fall entscheidet, abgeschoben werden können.

Kirchenasyl

Bei großer Angst vor einer Abschiebung besteht die Möglichkeit, bei einer Kirche um Asyl zu bitten. Die Kirche hört sich die persönliche Geschichte an und sucht gemeinsam nach einer möglichen Lösung. Unter Umständen bietet die Kirche Schutz vor einer Abschiebung, was als Kirchenasyl bezeichnet wird. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen erfolgreich; manchmal erfolgen Abschiebungen auch aus dem Kirchenasyl heraus.

Die Kirchen, die Menschen durch ein Kirchenasyl beschützen, nehmen sie meist nur für eine begrenzte Zeit auf. Während Sie sich im Kirchenasyl befinden, spricht die Kirche mit den Behörden und versucht eine Lösung für Sie zu finden. Kirchenasyl ist sehr anstrengend. Es kann lange dauern, bis eine Lösung mit den Behörden gefunden wird. In dieser Zeit sind Sie komplett von der Kirche abhängig. In vielen Fällen bekommen Sie keine staatlichen Leistungen mehr und dürfen das Kirchengelände nicht verlassen.

Bitte beachten Sie: Für die Kirche spielt Ihre eigene Religion keine Rolle. Sie müssen kein*e Christ*in sein, um Kirchenasyl zu bekommen.

Eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei können Ihnen sagen, ob Kirchenasyl in Ihrem Fall sinnvoll ist. Vielleicht wissen sie auch, bei welcher Kirchengemeinde Sie gute Chancen haben. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen. Auf der Webseite kirchenasyl.de finden Sie weitere Informationen zum Kirchenasyl auf Deutsch.

Wichtig

Während Ihre Klage gegen die Ablehnung Ihres Asylantrags läuft, dürfen Sie bei einer einfachen Ablehnung oder wenn Ihr Eilantrag akzeptiert wurde, nicht abgeschoben werden.

Klarstellung

Die asylbezogenen Inhalte auf unserer Website sind im Rahmen von Projektförderungen entstanden, welche ausschließlich durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gefördert wurden. Diese Förderungen fanden im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2022 statt. Aufgrund eines Redaktionsfehlers wurden einzelne Themenseiten mit asylbezogenen Inhalten mit unzutreffenden Förderlogos (BMI, AMIF EU sowie IRC) versehen - diese Förderlogos beziehen sich auf die seit dem 01.01.2023 laufende Förderung für das Projekt "Handbook Germany : Together – zentrale, digitale Anlaufstelle". Die Korrektur der Logos auf Themenseiten mit asylbezogenen Inhalten wurde am 02.09.2024 vorgenommen.

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