Asylverfahren

Aktualisiert 11.05.2023

Wie beantrage ich Asyl?

Im Asylverfahren wird entschieden, ob eine Person in Deutschland Asyl bekommt oder nicht. Wie das Asylverfahren abläuft, ist im Asylgesetz geregelt. Das Asylverfahren besteht aus verschiedenen Schritten: Asylantrag, Dublin-Prüfung, Anhörung, Entscheidung. Offiziell beginnt das Asylverfahren also erst mit dem Asylantrag. Bevor Sie Ihren Asylantrag stellen können, müssen Sie sich aber erst registrieren und um Asyl bitten. Diesen Schritt nennt man Asylgesuch. 

Wie läuft das Asylverfahren ab?

Asylgesuch und Registrierung

Jede Person, die nach Deutschland flüchtet, muss sich bei einer deutschen Behörde melden. Das kann die Grenzbehörde, die Polizei, die Ausländerbehörde, ein Ankunftszentrum oder eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sein. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Registrierung als Asylsuchende*r“.

Asylantrag

Nach der Registrierung kann das Asylverfahren beginnen. Der erste Schritt im Asylverfahren ist der Asylantrag. Den Asylantrag stellen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dafür erhalten Sie einen Termin. Entweder per Post oder schon bei der Registrierung.

Bei diesem Termin wird ein*e Dolmetscher*in dabei sein. Sie werden nach Ihrem Herkunftsland, Ihrer Stadt, Ihrer Familie, Ihrer Schule oder Ihrem Beruf, Ihrer Religion und nach Ihrem Reiseweg gefragt. Falls Sie Dokumente aus Ihrer Heimat haben, können Sie sie hier zeigen. Normalerweise behält das BAMF diese Dokumente bis zum Ende Ihres Asylverfahrens. Der Grund für Ihre Flucht ist hier noch nicht wichtig. Darüber werden Sie erst später - bei der Anhörung - befragt. Es wird ein Foto von Ihnen gemacht und es werden Fingerabdrücke von Ihnen genommen. Die Mitarbeiter*innen des BAMF erklären Ihnen außerdem Ihre Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens. Wenn Sie etwas nicht verstehen, haben Sie die Möglichkeit nachzufragen.

Hier können Sie auch sagen, dass Sie bei der Anhörung nur mit einer Frau oder nur mit einem Mann sprechen möchten. Sie können auch mitteilen, welches Geschlecht die Dolmetscher*innen bei Ihrer Anhörung haben sollen und welche Sprache sie sprechen sollen.

Nachdem alles erledigt ist, bekommen Sie eine sogenannte „Aufenthaltsgestattung“. Dieses Papier sieht fast so aus wie der Ankunftsnachweis, den Sie nach der Registrierung bekommen. Die Aufenthaltsgestattung zeigt allen Behörden, dass Sie sich während Ihres Asylverfahrens in Deutschland aufhalten dürfen. Tragen Sie Ihre Aufenthaltsgestattung immer bei sich. Sie ist Ihr Ausweis.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie in einem Krankenhaus oder in einem Gefängnis sind oder wenn Sie noch minderjährig und allein in Deutschland sind, können Sie Ihren Asylantrag auch schriftlich stellen. Sozialarbeiter*innen Ihrer Unterkunft und Beratungsstellen bieten Rat. Eine Beratungsstelle finden Sie auf der Website von Pro Asyl.

Auch wenn Sie Ihren Asylantrag persönlich stellen, ist es oft sinnvoll, vorher mit einer Beratungsstelle zu sprechen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl.

Dublin-Prüfung

Bevor das BAMF Sie zur Anhörung einlädt und nach Ihrer Geschichte und Ihren Fluchtgründen fragt, prüft es noch, ob Ihr Asylverfahren in Deutschland stattfinden kann oder ob Sie Ihren Asylantrag in einem anderen europäischen Land stellen sollen oder schon gestellt haben. Falls Sie z.B. Fingerabdrücke in einem anderen europäischen Land abgegeben haben oder wenn Sie dort Asyl bekommen haben, kann Deutschland Sie in dieses Land zurückschicken. Aber nur, wenn dieses Land einverstanden ist. Das ist die Dublin-III-Verordnung. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Kapitel „Dublin-Verfahren“.

Anhörung

Wenn Deutschland für Ihr Asylverfahren zuständig ist, bekommen Sie eine Einladung zur Anhörung. Die Anhörung ist der wichtigste Teil des Asylverfahrens. Auf diese Einladung muss man oft viele Monate, manchmal sogar länger als ein Jahr warten. Dementsprechend wichtig ist es, den Termin wahrzunehmen. Wenn Sie an dem Tag krank sind oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht kommen können, ist es notwendig, dem BAMF sofort schriftlich Bescheid zu geben und die entsprechenden Nachweise beizufügen. Das kann z. B. ein ärztliches Attest sein.

Bei der Anhörung sind ein*e Mitarbeiter*in vom BAMF und ein*e Dolmetscher*in anwesend. Sie können ein*e Anwält*in oder eine*n Freund*in mitbringen, wenn Sie nicht allein gehen wollen. Ihr*e Begleiter*in darf aber nicht selbst Asylbewerber*in sein und Sie müssen die Person vorher anmelden. Die Anhörung findet in einem Büro statt. Der oder die Angestellte des BAMF fragt Sie nach Ihrem Leben in Ihrer Heimat und, wie und warum Sie nach Deutschland geflohen sind. Vor allem Ihre Fluchtgründe sind hier sehr wichtig. Umso mehr Details Sie erzählen, desto einfacher ist es für das BAMF, Ihre Geschichte zu verstehen. Der oder die Angestellte des BAMF schreibt Ihre Geschichte mit. Das Protokoll ist die Grundlage für die Entscheidung des BAMF.

Sie haben bestimmte Rechte bei der Anhörung. Die wichtigsten sind:

  • Wenn der oder die Angestellte des BAMF oder der oder die Dolmetscher*in keine Frau oder kein Mann ist, obwohl Sie vorher mitgeteilt haben, dass Sie nur mit einer Frau oder einem Mann sprechen wollen, können Sie verlangen, dass die Personen ausgetauscht werden. Möglicherweise muss aber ein neuer Termin vereinbart werden.
  • Wenn Sie den oder die Dolmetscher*in nicht verstehen oder Sie das Gefühl haben, dass er oder sie Sie nicht versteht, können Sie eine*n neue*n Dolmetscher*in verlangen. Möglicherweise muss aber ein neuer Termin vereinbart werden.
  • Der oder die Dolmetscher*in wird am Ende anbieten, alles, was Sie gesagt haben und was mitgeschrieben wurde, noch einmal in Ihre Sprache zu übersetzen. Es zu Ihrem eigenen Vorteil, dieses Angebot anzunehmen und genau zuzuhören. Wenn es Fehler gibt oder etwas fehlt, können Sie sofort Bescheid geben. Das Protokoll brauchen Sie nur dann unterschreiben, wenn alles korrekt ist.
  • Wenn Sie Beweise für Ihre Verfolgung in Ihrer Heimat haben, können Sie Kopien dieser Beweise bei der Anhörung abgeben. Das können zum Beispiel Fotos, Papiere, Zeitungsartikel oder ärztliche Atteste sein.
  • Sie haben das Recht sich so viel Zeit zu nehmen, wie Sie dafür brauchen und Ihre ganze Geschichte so ausführlich wie nötig zu erzählen - auch wenn die Mitarbeiter*innen ungeduldig werden und Sie drängen.
  • Einige Tage oder Wochen nach der Anhörung erhalten Sie oder Ihr*e Anwält*in das Protokoll per Post. Nach dem genauen Lesen des Textes gibt es die Möglichkeit, gefundene Fehler schriftlich an das BAMF zu melden. Unterstützung dabei bieten Beratungsstellen oder Ihr*e Anwält*in.

Die Anhörung ist sehr wichtig, deshalb ist gute Vorbereitung ratsam. Auf asylindeutschland.de finden Sie ein Video mit einer kurzen Zusammenfassung über die Anhörung. Das Video gibt es in 14 Sprachen. Lesenswert ist auch der folgende Abschnitt „Welche Fragen werden bei der Anhörung gestellt“.

Bitte beachten Sie: Es kann sein, dass Sie trotz Termin lange auf Ihre Anhörung warten müssen, darum ist es besser, Essen und Trinken dabeizuhaben.

Welche Fragen werden bei der Anhörung gestellt?

Gute Vorbereitung ist wichtig. Hier finden Sie einen Großteil der Fragen, die Ihnen vermutlich bei Ihrer Anhörung gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiter*innen Ihnen aber auch andere – zusätzliche – Fragen stellen können.

Bei der Vorbereitung auf die Anhörung können Ihnen auch Beratungsstellen und eine Anwaltskanzlei helfen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl. Anwält*innen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen.

Folgende Fragen werden in der Regel mindestens bei der Anhörung gestellt:

  1. Sprechen Sie neben der / den angegebenen Sprache(n) noch weitere Dialekte?
  2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten?
  3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe?
  4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen?
  5. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen?
  6. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis?
  7. Können Sie mir sonstige Dokumente / z.B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein über Ihre Person vorlegen?
  8. Haben oder hatten Sie ein Aufenthaltsdokument / Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Land?
  9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland!
  10. Nennen Sie bitte Familienname ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung!
  11. Wie lautet dessen Anschrift (falls er/sie sich nicht mehr im Heimatland aufhält, bitte die letzte Adresse und die aktuelle angeben)?
  12. Haben Sie Kinder (bitte alle auch die volljährigen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort angeben)?
  13. Wie lautet deren Anschrift (falls sich Kinder nicht mehr im Heimatland aufhalten, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)?
  14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern!
  15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb Ihres Heimatlandes leben?
  16. Unterstützen Sie Ihre Verwandten in Ihrem Heimatland wirtschaftlich?
  17. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits?
  18. Welche Schule(n)/Universität(en) haben Sie besucht?
  19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? 
  20. Welchen Beruf üben Sie in der Bundesrepublik aus?
  21. Haben Sie Wehrdienst geleistet?
  22. Haben Sie an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen gegen das Regime in Ihrem Heimatland teilgenommen?
  23. Waren Sie schon früher mal in der Bundesrepublik Deutschland?
  24. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen?
  25. Wurde für einen Familienangehörigen in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus beantragt oder zuerkannt und hat dieser dort seinen legalen Wohnsitz?
  26. Haben Sie Einwände dagegen, dass Ihr Asylantrag in diesem Staat geprüft wird?
  27. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind. Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Deutschland erfolgte!
  28. Wann sind Sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist?
  29. Reisten Sie mit einem LKW in die Bundesrepublik Deutschland ein?
  30. Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
  31. Wurden Sie vielleicht in einem anderen Land erkennungsdienstlich behandelt?
  32. Haben Sie Verwandte in Deutschland?
  33. Waren Sie in Ihrem Heimatland in irgendeiner Art politisch betätigt?
  34. Was war für Sie denn jetzt wesentlicher Anlass, warum Sie (bzw. Ihr Ehemann/ Ihre Frau) das Dorf/ die Stadt verlassen haben?
  35. Hat Ihr(e) Partner/in Geschwister?
  36. Was hat Ihr Ehemann gearbeitet? Wo haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?
  37. Was hat Ihre Ausreise gekostet?
  38. Wo hatten Sie das Geld her?
  39. Wie kamen Sie denn auf die Idee bzw. warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
  40. Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland?
  41. Womit hätten Sie schlimmstenfalls zu rechnen gehabt, wenn Sie in Ihrem Dorf/ in Ihrer Stadt geblieben wären?
  42. Haben Sie diesem Protokoll noch Wesentliches hinzuzufügen?
Die Entscheidung - der Asyl-Bescheid

Einige Monate nach Ihrer Anhörung bekommen Sie einen Brief vom BAMF, in dem Ihnen die Entscheidung des BAMF über Ihren Asylantrag mitgeteilt wird. Manchmal dauert es auch länger, bis Sie eine Antwort bekommen.

Es gibt verschiedene Antworten:

1) Sie werden als Asylberechtigte*r oder Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Das bedeutet, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bekommen. Mehr zu Ihren Rechten als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling erfahren Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltserlaubnis“.

2) Sie bekommen subsidiären Schutz. Das bedeutet, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr bekommen.  Mehr zu Ihren Rechten als subsidiär Schutzberechtigter erfahren Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltserlaubnis.“ Gegen die Entscheidung können Sie klagen. Notwendig ist, dies sofort zu tun. Außerdem ist es ratsam, sich von einer Anwaltskanzlei beraten zu lassen. Anwält*innen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen.

3) Sie bekommen eine Aufenthaltserlaubnis wegen nationaler Abschiebungsverbote. Das bedeutet, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr oder weniger bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltserlaubnis.“ Gegen die Entscheidung können Sie klagen. Notwendig ist, dies sofort zu tun. Außerdem ist es ratsam, sich von einer Anwaltskanzlei beraten zu lassen. Anwält*innen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen.

4) Ihr Asylantrag wird abgelehnt. Das passiert, wenn das BAMF keinen Grund sieht, Ihnen Schutz in Deutschland zu gewähren. Was Sie jetzt noch tun können, erfahren Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“.

5) Ihr Asylantrag wird als „offensichtlich unbegründet” abgelehnt. Das passiert, wenn das BAMF der Meinung ist, dass Sie während Ihrer Anhörung nicht die Wahrheit gesagt haben oder dass Sie nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen sind. Was Sie jetzt noch tun können, erfahren Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“.

Wichtig

Wenn Sie während des Asylverfahrens umziehen oder in eine andere Unterkunft verlegt werden, müssen Sie Ihre neue Adresse unbedingt der Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Wenn Sie das vergessen, bekommen Sie wichtige Post nicht und verpassen vielleicht einen wichtigen Termin.

Mit diesem Muster können Sie dem BAMF Ihre neue Adresse mitteilen, wenn Sie während Ihres Asylverfahrens umziehen.

Klarstellung

Die asylbezogenen Inhalte auf unserer Website sind im Rahmen von Projektförderungen entstanden, welche ausschließlich durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gefördert wurden. Diese Förderungen fanden im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2022 statt. Aufgrund eines Redaktionsfehlers wurden einzelne Themenseiten mit asylbezogenen Inhalten mit unzutreffenden Förderlogos (BMI, AMIF EU sowie IRC) versehen - diese Förderlogos beziehen sich auf die seit dem 01.01.2023 laufende Förderung für das Projekt "Handbook Germany : Together – zentrale, digitale Anlaufstelle". Die Korrektur der Logos auf Themenseiten mit asylbezogenen Inhalten wurde am 02.09.2024 vorgenommen.

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