Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltsgestattung
Aktualisiert 17.05.2023

Was muss ich beachten?

Sobald Sie sich als Asylsuchende*r registriert haben, bekommen Sie einen Ankunftsnachweis. Wenn Sie dann offiziell Ihren Asylantrag gestellt haben, bekommen Sie eine Aufenthaltsgestattung. Diese Aufenthaltsgestattung gilt bis Ihr Asylverfahren beendet ist. Solange Sie noch einen Ankunftsnachweis oder eine Aufenthaltsgestattung haben, gibt es viele Regeln, die Sie beachten müssen. Und es gibt viele Einschränkungen für Sie. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie während Ihres Asylverfahrens haben.

Was muss ich wissen?

Asylbewerberleistungen

Asylbewerber*innen bekommen finanzielle Unterstützung vom Staat. Diese Hilfen heißen Asylbewerberleistungen. Sie bekommen Essen und Trinken, Kleidung und Schuhe, Hygieneartikel und Hausrat. Außerdem bekommen Sie ein sogenanntes „Taschengeld”, mit dem Sie z. B. eine SIM-Karte, ein Busticket oder andere kleine Dinge kaufen können. Der Staat zahlt außerdem für Ihre Unterkunft.

Ob Sie Essen und Trinken, Kleidung und Schuhe, Hygieneartikel und Hausrat direkt bekommen oder ob Sie Geld bekommen und sich diese Dinge selbst kaufen können, hängt davon ab, wo Sie wohnen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen bekommen Sie meistens alles direkt. Wenn Sie in einer anderen Unterkunft oder in einer Wohnung wohnen, bekommen Sie meistens Geld. Es kann aber auch sein, dass Sie dann immer noch einen Teil direkt bekommen und nur einen Teil des Geldes zur freien Verfügung bekommen. Jedes Bundesland hat hier seine eigenen Regelungen.

Wieviel Geld Sie bekommen, hängt unter anderem davon ab, ob Sie verheiratet sind und/oder Kinder haben. Sie bekommen jeden Monat einen Bescheid vom Sozialamt, auf dem steht, wieviel Sie bekommen. Wenn Sie diesen Bescheid nicht bekommen, fragen Sie Ihre Sachbearbeiter*innen im Sozialamt danach. Eine Beratungsstelle kann Ihnen sagen, ob dieser Bescheid richtig ist oder ob das Sozialamt einen Fehler gemacht hat. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl.

Bitte beachten Sie: Als Asylbewerber*in bekommen Sie in der Regel kein Kinder- und Elterngeld. Ausnahme: Türkische Staatsangehörige, die seit 6 Monaten in Deutschland sind sowie Personen aus Algerien, Tunesien, Marokko, Bosnien, Kosovo, Serbien und Montenegro, wenn sie sozialversicherungspflichtig arbeiten.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung unterscheidet sich je nach Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland. Asylbewerber*innen, die weniger als 18 Monate in Deutschland sind, bekommen eine Notfallbehandlung. Asylbewerber*innen, die länger als 18 Monate in Deutschland sind, bekommen reguläre Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Gesundheitsversorgung für Geflüchtete

Arbeit, Ausbildung & Studium

Als Asylbewerber*in dürfen Sie nicht als Selbständiger arbeiten. Wenn Sie als Arbeitnehmer arbeiten möchten, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis. Ob und wie sie diese Arbeitserlaubnis bekommen, erfahren Sie in unserem Kapitel „Arbeitserlaubnis“.

Sie dürfen studieren. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Die Hochschulbewerbung“. Sie dürfen auch eine schulische Ausbildung beginnen. Für eine betriebliche Ausbildung brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „duale Ausbildung".

Kita & Schule

Ihre Kinder haben grundsätzlich das Recht auf einen Platz in einem Kindergarten. Die Bundesländer haben verschiedene Regelungen, ab welchem Zeitpunkt ein geflüchtetes Kind ein Recht auf einen Kita-Platz hat. Die Regelungen für Ihr Bundesland können Sie auf landkarte-kinderrechte.de nachlesen. Oder Sie fragen bei einer Beratungsstelle um Rat. Mehr zum Thema Kita erfahren Sie in unserem Kapitel "Kita“.

Kinder, die älter als sechs Jahre alt sind, müssen grundsätzlich in die Schule gehen. Die Bundesländer haben verschiedene Regelungen, ab welchem Zeitpunkt ein geflüchtetes Kind in die Schule gehen muss. Die Regelungen für Ihr Bundesland können Sie auf landkarte-kinderrechte.de und in unserem Kapitel "Schule" nachlesen. Oder Sie fragen bei einer Beratungsstelle um Rat.  

Integrationskurs

Ob Sie an einem Integrationskurs teilnehmen dürfen, erfahren Sie in unserem Kapitel Integrationskurs.

Zuweisung & Wohnen

Bei Ihrer Registrierung wird bestimmt, in welcher Stadt Sie wohnen werden. Über Ihren Wohnort entscheiden nicht die Mitarbeiter*innen der Behörde, sondern ein Computersystem, das weiß, wo es noch freie Plätze in Erstaufnahmeeinrichtungen gibt und welche Stadt für Personen aus Ihrem Heimatland zuständig ist. Gegen diese Entscheidung können Sie in der Regel nichts machen. Wenn es einen sehr guten Grund gibt, warum Sie in einer bestimmten Stadt wohnen müssen (z.B. weil Ihr kranker Vater dort lebt), bitten Sie eine Beratungsstelle um Rat. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf proasyl.de.

In den ersten Wochen oder Monaten müssen Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Das ist eine Unterkunft für Geflüchtete, die neu in Deutschland angekommen sind. Nach spätestens 18 Monaten werden Sie in der Regel in eine andere Unterkunft geschickt. Das kann ein anderes Heim sein. Oder eine Wohnung. Diese Unterkunft kann auch in einer anderen Stadt in der Nähe sein. Es ist sehr schwierig, gegen diese Entscheidung etwas zu machen. Wenn es einen sehr guten Grund gibt, warum Sie in einer bestimmten Stadt wohnen müssen (z.B. weil Ihre kranke Mutter dort lebt), bitten Sie eine Beratungsstelle um Rat. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl.

Asylbewerber*innen, die Asylbewerberleistungen bekommen, sind verpflichtet, an dem Ort zu wohnen, zu dem sie zu Beginn geschickt wurden. Das bedeutet, dass Sie nicht einfach in eine andere Stadt umziehen können, solange Sie noch Asylbewerberleistungen bekommen. Wenn es einen sehr guten Grund gibt, warum Sie umziehen müssen, können Sie einen sogenannten Umverteilungsantrag stellen. Eine Beratungsstelle kann Ihnen dabei helfen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf proasyl.de.

In manchen Bundesländern dürfen Asylbewerber die Unterkunft verlassen und eine eigene Wohnung suchen. Ob Ihr Bundesland Ihnen den Umzug in eine eigene Wohnung erlaubt, können Sie bei einer Beratungsstelle fragen. Die Wohnungssuche ist aber sehr schwierig. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Wohnungssuche“.

Reisen

In den ersten drei Monaten und solange Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, dürfen Sie auch innerhalb Deutschlands nicht reisen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Stadt nicht verlassen dürfen. Diese Regelung nennt man „Residenzpflicht“. Wenn Sie Ihre Stadt wegen eines wichtigen Termins verlassen müssen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis haben. Diese Erlaubnis bekommen Sie bei der Ausländerbehörde. Nur wenn Sie Termine bei Behörden oder bei einem Gericht haben, brauchen Sie keine Erlaubnis. Hier genügt es, der Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schriftlich Bescheid zu geben. Wenn Sie ohne Erlaubnis Ihre Stadt verlassen und dabei erwischt werden, müssen Sie ein Bußgeld bezahlen. Wenn Sie öfter ohne Erlaubnis erwischt werden, können Sie eine Geld- oder Gefängnisstrafe bekommen. Eine Geld- oder Gefängnisstrafe kann für Ihr späteres Aufenthaltsrecht zu einem Problem werden.

Sie dürfen während Ihres Asylverfahrens nicht ins Ausland reisen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Auslandsreisen als Geflüchtete*r".

Wichtig

Wenn Sie während des Asylverfahrens umziehen oder in eine andere Unterkunft verlegt werden, müssen Sie Ihre neue Adresse unbedingt der Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Wenn Sie das vergessen, bekommen Sie wichtige Post nicht und verpassen vielleicht einen wichtigen Termin.

Mit diesem Muster können Sie dem BAMF Ihre neue Adresse mitteilen, wenn Sie während Ihres Asylverfahrens umziehen.

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