Hilfe bei steigenden Preisen

Person calculating expenses with a calculator
Aktualisiert 18.10.2023

Was für Unterstützung kann ich vom Staat bekommen?

Viele Menschen haben aufgrund der gestiegenen Preise, Probleme Ihre Miete und Rechnungen für Strom und Heizung zu bezahlen. Auch beim Einkauf von Lebensmitteln wird es oft eng. Daher bietet der Staat verschiedene finanzielle Hilfen an. In diesem Kapitel erklären wir, welche Hilfen Sie für Strom, Heizung, Miete und für Ihre Kinder bekommen können.

Bitte beachten Sie: Wir nennen hier nur Hilfen, die Sie aktuell bekommen können. Wenn von staatlicher Seite eine neue Hilfe beschlossen ist, fügen wir sie in diesem Kapitel hinzu.

Strom

Ich kann meine Stromrechnung nicht bezahlen. Was kann ich machen?

Sie können Ihren Stromanbieter nach einer Stundung fragen. Mit einer Stundung können Sie Ihre Schulden später zurückzahlen. Sie können nach einer Stundung fragen, wenn Ihr Stromanbieter Ihre monatliche Abschlagszahlung erhöht, da die Energiepreise gestiegen sind und Sie die gestiegene Abschlagszahlung nicht bezahlen können. Abschlagszahlung ist der Betrag, den Sie monatlich Ihrem Anbieter als Pauschale überweisen. Ihren tatsächlichen Verbrauch rechnet Ihr Anbieter meist am Ende eines Jahres aus.

Bitte beachten Sie: Auch bei einer Stundung müssen Sie Ihre Schulden zurückzahlen. Wenn Sie das nicht machen, kann Ihr Anbieter Ihren Vertrag kündigen. Mehr zum Thema nicht-bezahlte Stromrechnung erfahren Sie in unserem Kapitel „Wohnen“.

Unterstützt mich das Jobcenter oder Sozialamt bei den hohen Kosten?

Das Jobcenter oder Sozialamt kann Ihre Schulden bei Ihrem Stromanbieter übernehmen. Oder die Nachforderungen Ihrer Nebenkostenabrechnung von Ihren Vermieter*innen. Das macht es in beiden Fällen aber nur einmal. Und auch nur, wenn Sie nicht Kinderzuschlag, Wohngeld oder BAföG bekommen.

Damit die Behörde Ihre Schulden übernimmt, müssen Sie einen formlosen Antrag zur Übernahme der Energieschulden stellen. Wichtig: Das müssen Sie unbedingt in dem Monat tun, in dem Sie den Betrag bezahlen müssen. Denn nur dann übernimmt die Behörde die Kosten. Den Antrag können Sie per E-Mail einreichen. Ob Sie weitere Dokumente schicken müssen, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Für den Antrag können Sie folgende Formulierung verwenden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich [Vorname] [Nachname], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsstadt/Geburtsland], formlos und fristgerecht die Übernahme der Kosten, die mir durch die gestiegenen Energiepreise im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für meine Mietwohnung entstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihre Unterschrift]

Andere Regeln gelten für diese Personen:

  • Rentner*innen beantragen die Sozialhilfe beim Sozialamt. Stellen Sie Ihren Antrag unbedingt in dem Monat, in dem Sie den Betrag bezahlen müssen. Mit der Grundsicherung sollen Sie Ihre Miete, Ihre Kranken- und Pflegeversicherung sowie Ihr Essen und Ihre Kleidung bezahlen können. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Rentner*innen in Deutschland“.
  • Studierende beantragen einmalig Bürgergeld, vormals Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Ihr Antrag muss in dem Monat gestellt werden, in dem Sie Ihre Rechnung bezahlen müssen. Um die Frist einzuhalten, können Sie zuerst einen formlosen Antrag auf Bürgergeld stellen. Danach können Sie den Antrag ausfüllen. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Kapitel „Jobcenter“.
  • Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können beim Jobcenter nach einem zinslosen Darlehen fragen. Das ist eine Art Vorschuss. Ihre Anfrage wird vom Jobcenter geprüft. Es muss ein unabweisbarer Bedarf vorliegen. Das heißt, wenn Sie etwas nicht mehr aufschieben können, weil es sonst zu einer dringenden Notsituation kommen könnte. Zum Beispiel notwendige Reparaturen, fehlende Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern, oder Notsituationen nach einem Wohnungs- oder Hausbrand. Wichtig: Das Jobcenter braucht dafür Belege. Und das Jobcenter zieht so lange den geliehenen Betrag in Raten von Ihrem Bürgergeld ab, bis das Darlehen zurückgezahlt ist.
Kann ich finanzielle Hilfe vom Staat bekommen, weil die Strompreise gestiegen sind?

Die Bundesregierung hat verschiedene Hilfen beschlossen. Hier finden Sie eine Übersicht, welche Hilfen es gibt.

Die Strompreisbremse

Die Strompreisbremse sorgt dafür, dass Sie einen bestimmten Anteil Ihres Jahresverbrauchs an Strom zu einem günstigeren Preis bekommen. Sie gilt ab Januar 2023 bis voraussichtlich April 2024 (Stand Dezember 2022).

Wie teuer ist mein Strom mit der Strompreisbremse?

Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 30.000 kWh Strom im Jahr bezahlen 40 Cent/kWh. Das gilt aber nur für 80 Prozent Ihres gesamten Jahresverbrauchs. Wenn Sie mehr verbrauchen, bezahlen Sie den Preis Ihres Stromanbieters.  

Unternehmen, die mehr Strom verbrauchen als 30.000 kWh im Jahr, bezahlen 13 Cent/kWh. Das gilt für 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs.

Bitte beachten Sie: Mit der Strompreisbremse sollen die Strompreise von 2022 gehalten werden. Die Preise sind also immer noch höher als 2021.

Wie hoch ist mein Kontingent an günstigem Strom?

Ihr Kontingent an günstigem Strom wird berechnet anhand einer Schätzung, wie hoch Ihr Jahresverbrauch für 2023 sein wird. Die Schätzung basiert entweder auf Ihrem Verbrauch von 2021 oder von 2022. Das hängt davon ab, wie Ihr Strom gemessen wird. Ihr Stromanbieter muss Ihnen daher bis zum 15. Februar 2023 mitteilen, wie hoch Ihr Kontingent an subventioniertem Strom für das Jahr 2023 ist.

Wichtig: Die 80 bzw. 70 Prozent beziehen sich auf ihren gesamten Jahresverbrauch und gelten nicht monatlich. Auch kann die konkrete Summe von Haushalt zu Haushalt unterschiedlich sein.

Wie erhalte ich die Hilfe?

Die Hilfe erhalten Sie über Ihren Stromanbieter. Wenn Sie monatlich eine Abschlags- oder Vorauszahlung an Ihren Anbieter bezahlen, kann Ihr Anbieter diese an die günstigen Preise anpassen. Oder er verrechnet die Preise in Ihrer Jahresabrechnung. Wenn Sie Ihren Strom über Ihre Vermieter*innen bezahlen, verrechnen diese die Hilfe in Ihrer Jahresabrechnung.

Ab wann bekomme ich die Hilfe?

Die Strompreisbremse gilt zwar ab Januar 2023, Sie bekommen die günstigen Preise aber erst ab März 2023. Dann erhalten Sie dann auch die Hilfe für Januar und Februar 2023.

Was passiert, wenn ich meinen Stromanbieter wechsele?

Wenn Sie Ihren Stromanbieter wechseln, müssen Sie Ihrem neuen Anbieter eine Kopie Ihrer Rechnung Ihres alten Stromanbieters vorlegen. Auf der Rechnung sollte Ihr bisher verbrauchtes Kontingent an vergünstigtem Strom stehen.  

 

Die Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale ist eine einmalige Zahlung des Staates in Höhe von 300 Euro brutto. Brutto bedeutet, dass von den 300 Euro nochmal etwas Geld abgezogen wird.

Aktuell (Stand November 2022) haben diese Personen Anspruch:

  • Selbstständige und Angestellte, die in Deutschland wohnen und im Jahr 2022 gearbeitet haben und auf ihren Lohn Steuern bezahlt haben.
  • Minijobber*innen
  • Studierende, die ein Pflichtpraktikum machen.
  • Werkstudent*innen
  • Saisonarbeitskräfte
  • Rentner*innen, die seit mindestens 1. Dezember 2022 Rente bekommen und in Deutschland wohnen.

So erhalten Sie die Pauschale:

  • Angestellte haben die Pauschale im September 2022 mit ihrem Lohn oder Gehalt erhalten. Dafür müssen Sie spätestens seit 1. September 2022 im Unternehmen steuerpflichtig arbeiten. Sie können sich die Energiepreispauschale auch über die Einkommenssteuererklärung holen, wenn Ihr Arbeitgeber sie Ihnen nicht auszahlt. Oder wenn Sie nach dem 1. September 2022 angefangen haben zu arbeiten.
  • Bei Selbstständigen kürzt das Finanzamt Ihre Steuervorauszahlung für September 2022 um 300 Euro.
  • Minijobber*innen haben die Pauschale im September 2022 mit ihrem Lohn oder Gehalt erhalten. Dafür muss Ihr Arbeitgeber angeben, dass es sich bei Ihrem Minijob um Ihr erstes Arbeitsverhältnis handelt. Sie können sich die Energiepreispauschale auch über die Einkommenssteuererklärung holen, wenn Ihr Arbeitgeber sie Ihnen nicht auszahlt. Oder wenn Sie nach dem 1. September 2022 angefangen haben zu arbeiten.
  • Studierende und Saisonarbeitskräfte bekommen den Betrag, wenn sie die Einkommenssteuerklärung für 2022 abgeben.
  • Rentner*innen erhalten die Pauschale voraussichtlich im Dezember (Stand November 2022) automatisch auf ihr Konto. Wenn Sie die Pauschale nicht bekommen haben, beantragen Sie die Pauschale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Das können Sie vom 09. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 tun.

Wichtig: Das Finanzamt prüft bei jeder eingegangenen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 automatisch, ob die Person Anspruch auf die Pauschale hatte. Wenn Sie also die Energiepreispauschale nicht über Ihr Gehalt oder Ihren Lohn bekommen haben, geben Sie für das Jahr 2022 eine Steuererklärung ab.

 

Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler*innen

Studierende und Fachschüler*innen bekommen einmalig eine Energiepreispauschale von 200 Euro. Das Geld müssen Sie nicht versteuern und es wird auch nicht auf andere soziale Leistungen angerechnet, wie zum Beispiel BAföG. Um die Pauschale zu erhalten, müssen Sie zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule eingeschrieben oder an einer Berufsfachschule angemeldet gewesen sein.

Seit dem 15. März 2023 können Sie die Einmalzahlung beantragen. Das ist nur online möglich. Aber: Dafür brauchen Sie ein BundID-Konto. Das ist ein digitales Konto, mit dem Sie Ihre Identität für Online-Anträge beweisen können. Fragen und Antworten dazu finden Sie auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch auf der Seite vom Bund-ID.

Sie können sich auf zwei Wegen identifizieren:

  • über einen Elektronischen Personalausweis bzw. über Ihren elektronischen Aufenthaltstitel 
  • über die digitale Steuererklärungsdatei „ELSTER-Zertifikat“

Wenn Sie das erledigt haben, können Sie die Einmalzahlung über die Internetseite www.einmalzahlung200.de beantragen.
 

Einmalzahlung für Energiekosten an Empfänger*innen von Sozialleistungen

Empfänger*innen von Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten einmalig 200 Euro, wenn sie im Juli 2022 leistungsberechtigt waren. Das Geld erhalten Sie direkt auf Ihr Konto. Dafür müssen Sie keinen Antrag einreichen. Bis spätestens September 2022 sollten Sie das Geld erhalten haben. Wenn Sie kein Geld erhalten haben, wenden Sie sich an Ihr Jobcenter oder Ihr Sozialamt.

 

Einmalzahlung für Energiekosten an Empfänger*innen von Arbeitslosengeld I

Empfänger*innen von Arbeitslosengeld I erhalten 100 Euro, wenn sie im Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatten. Das Geld erhalten Sie direkt auf Ihr Konto. Dafür müssen Sie keinen Antrag einreichen. Bis spätestens September 2022 sollten Sie das Geld erhalten haben. Wenn Sie kein Geld erhalten haben, wenden Sie sich an Ihre Arbeitsagentur.

Heizung

Meine Vermieter*innen verlangen, dass ich mehr Geld zahle wegen der gestiegenen Energiepreise. Dürfen sie das?

Ihre Vermieter*innen erhöhen wahrscheinlich Ihre Miete, weil Sie eine Warmmiete haben. In Ihrer Warmmiete ist ein Teil für die Heizkosten enthalten. Sie bezahlen also jeden Monat etwas für die Heizung, obwohl Sie sie meistens nur im Winter benutzen. Diese Zahlung heißt Vorauszahlung oder Abschlagszahlung. Oft erhalten Sie am Ende oder in der Mitte eines Jahres eine Rechnung für Ihre gesamten Heizkosten. Von dieser Summe ziehen Ihre Vermieter*innen Ihre gesamten Vorauszahlungen ab. Die Differenz ist der Betrag, den Sie entweder nachzahlen müssen oder den Sie erstattet bekommen.

Wenn Ihre Vermieter*innen von Ihnen mehr Geld verlangen, dann tun sie das, weil sie Ihre Vorauszahlungen an die neuen Energiepreise anpassen. Damit verhindern sie, dass Sie sehr viel Geld bei Ihrer nächsten Heizkostenabrechnung bezahlen müssen. Dafür müssen Ihre Vermieter*innen Ihnen aber Belege zeigen. Das kann das Schreiben des Energieanbieters sein oder eine aktuelle Rechnung. Wenn sie Ihnen keine Belege zeigen können, dann ist die Erhöhung nicht zulässig. Die Begründung, dass die Preise gestiegen sind, gilt nicht als Beleg.

Wichtig: Auch wenn Ihre Vermieter*innen Ihre Vorauszahlungen nicht anpassen sollten, versuchen Sie Geld beiseitezulegen. So haben Sie Geld für Ihre wahrscheinlich hohe Heizkostenabrechnung. Denn diese kann aufgrund der gestiegenen Gas- und Ölpreise teurer werden als in den letzten Jahren. Eine Übersicht, wie teuer in etwa die Kosten für 2022 werden könnten, bietet der Heizspiegel.

Mein Energieanbieter verlangt mehr Geld von mir. Darf er das?

Ihr Energieanbieter ist das Unternehmen, von dem Sie Ihren Strom bekommen. Oder die Energie für Ihre Heizung. Das kann Öl, Gas oder auch Fernwärme sein.

Wenn Ihr Anbieter nun mehr Geld von Ihnen verlangt, dann erhöht er wahrscheinlich Ihre Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen. Das sind die Zahlungen, die Sie Ihrem Anbieter regelmäßig als Pauschale überweisen. Oft erhalten Sie am Ende oder in der Mitte eines Jahres eine Rechnung für Ihren gesamten Verbrauch. Von dieser Summe zieht Ihr Anbieter Ihre gesamten Vorauszahlungen ab. Die Differenz ist der Betrag, den Sie entweder nachzahlen müssen oder den Sie erstattet bekommen.

Lesen Sie das Schreiben Ihres Anbieters auf jeden Fall gut durch. Wenn Sie Probleme haben, es zu verstehen, holen Sie sich Hilfe. Adressen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“. Denn Ihr Anbieter darf nur dann mehr Geld von Ihnen verlangen, wenn er folgendes beachtet:

  • Ihr Anbieter muss Sie über die neuen Preise informieren, bevor sie gelten. Das muss er mindestens einen Monat im Voraus tun.
  • Ihr Anbieter muss Ihnen sagen, wie hoch die neuen Preise sind und warum sie gestiegen sind. Das muss er nachvollziehbar und transparent machen.
  • Ihr Anbieter muss sich an die Preisanpassungsklausel in Ihrem Vertrag oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) halten. In der Preisanpassungsklausel steht, in welchen Fällen er die Preise erhöhen darf.
  • Ihr Anbieter muss Sie über Ihr sogenanntes „Sonderkündigungsrecht“ informieren. Damit können Sie Ihren Vertrag kündigen, ohne die Frist in Ihrem Vertrag einzuhalten.

Bitte beachten Sie: Ihr Anbieter kann Sie auch fragen, ob Sie freiwillig Ihre Abschlagszahlung oder Vorauszahlung erhöhen wollen. Wenn Sie zustimmen, erhöhen sich Ihre Zahlungen. Wenn Sie das nicht tun, darf er die Preise nur unter bestimmten Bedingungen erhöhen.

Ich kann die höhere Vorauszahlung für meine Heizung nicht bezahlen. Was mache ich?

Stundung der Vorauszahlungen

Wenn Ihre Vermieter*innen Ihre Vorauszahlung für die Heizkosten erhöhen, also den Betrag, den Sie monatlich für Ihre Heizung bezahlen, und Sie den Betrag nicht zahlen können, sprechen Sie sofort mit Ihren Vermieter*innen. Bitten Sie, dass Sie den Betrag später zahlen können. Im Deutschen heißt das, die Zahlungen zu stunden. Wichtig: Auch bei einer Stundung müssen Sie den vollen Betrag bezahlen.  

Wenn Sie selbst Ihre Heizkosten bezahlen, fragen Sie bei Ihrem Anbieter nach einer Stundung. Machen Sie das auch sofort. Bitten Sie, dass Sie den Betrag später zahlen können. Wichtig: Auch bei einer Stundung müssen Sie den vollen Betrag bezahlen. 

 

Einmalige Übernahme der Schulden durch das Jobcenter oder Sozialamt

Wenn Sie Ihre Heizkostenabrechnung nicht bezahlen können, kann das Jobcenter oder Sozialamt unter Umständen Ihre Rechnung übernehmen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Unterstützt mich das Jobcenter oder Sozialamt bei den hohen Kosten?“.

Wichtig: Unternehmen Sie sofort etwas, wenn Sie merken, dass Sie die Kosten nicht mehr zahlen können. Wenn Sie unsicher sind, was Sie tun können, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder an die Verbraucherzentrale. Adressen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.

Kann ich Hilfen vom Staat bekommen, weil die Heizkosten gestiegen sind?

Die Bundesregierung bietet verschiedene Hilfen für Bürger*innen wegen der gestiegenen Heizkosten an. Hier finden Sie einen Überblick, welche Programme es aktuell (Stand Januar 2023) gibt.

Die Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse sorgt dafür, dass Sie einen bestimmten Anteil Ihres Jahresverbrauchs an Gas, Fern- oder Nahwärme zu einem günstigeren Preis bekommen. Sie gilt ab Januar 2023 bis voraussichtlich April 2024 (Stand Januar 2023).

Wie teuer ist es, mit der Gaspreisbremse zu heizen?

Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Gas- oder Wärmeverbrauch von unter 1,5 Millionen kWh im Jahr bezahlen 12 Cent/kWh. Das gilt für Sie auch, wenn Sie die „Dezembersoforthilfe 2022 für Wärme und Gas“ erhalten haben. Sie bezahlen den günstigeren Preis aber nur für 80 Prozent Ihres gesamten Jahresverbrauchs. Wenn Sie mehr verbrauchen, bezahlen Sie den Preis Ihres Anbieters. 

Für Unternehmen, die mehr Gas oder Wärme verbrauchen als 1,5 Millionen kWh im Jahr, bezahlen 9 Cent/kWh. Das gilt für 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs.

Bitte beachten Sie: Mit der Gaspreisbremse sollen sehr hohe Gaspreise verhindert werden. Die Preise sind aber immer noch höher als 2021.

Wie hoch ist mein Kontingent an günstigem Gas bzw. Wärme?

Ihr Kontingent an günstigem Gas bzw. Wärme wird berechnet anhand einer Schätzung, wie hoch Ihr Jahresverbrauch für 2023 sein wird. Die Schätzung basiert auf Ihrem Verbrauch von September 2022.

Wichtig: Die 80 bzw. 70 Prozent beziehen sich daher auf Ihren gesamten Jahresverbrauch und gelten nicht monatlich. Auch kann die konkrete Summe von Haushalt zu Haushalt unterschiedlich sein.

Wie erhalte ich die Hilfe?

Das hängt davon ab, ob Sie Ihre Heizkosten über Ihre Vermieter*innen oder direkt bei Ihrem Anbieter bezahlen.

  • Vermieter*innen: Ihre Vermieter*innen geben an Ihnen die günstigeren Preise über die Betriebskostenabrechnung weiter. Auch können Sie Ihre monatliche Voraus- oder Abschlagszahlung anpassen.
  • Anbieter: Wenn Sie monatlich eine Abschlags- oder Vorauszahlung an Ihren Anbieter bezahlen, kann Ihr Anbieter diese an die günstigen Preise anpassen. Oder sie in Ihrer Jahresabrechnung verrechnen.

Ab wann bekomme ich die Hilfe?

Die Gaspreisbremse gilt zwar ab März 2023, Sie bekommen die günstigen Preise aber auch für Januar und Februar 2023. Allerdings erst ab März 2023.

Was passiert, wenn ich meinen Anbieter wechsele?

Wenn Sie Ihren Gas- oder Wärmeanbieter wechseln, müssen Sie Ihrem neuen Anbieter eine Kopie Ihrer Rechnung Ihres alten Gasanbieters vorlegen. Auf der Rechnung sollte Ihr bisher verbrauchtes Kontingent an vergünstigtem Gas oder Wärme stehen. 

 

Dezemberhilfe 2022 für Gas und Wärme

Wenn Sie mit Erdgas oder Fernwärme heizen, übernimmt der Staat einen Teil Ihrer Kosten für Dezember 2022. Er übernimmt für diesen Monat Ihre Abschlags- oder Vorauszahlungen. Das aber nur in einer bestimmten Höhe.

So erhalten Sie die Hilfe, wenn Sie die Vorauszahlung an Ihre Vermieter*innen bezahlen:

Mieter*innen bekommen die Hilfe über Ihre Vermieter*innen. Das passiert über die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022. Von Ihrer Rechnungssumme ziehen Ihre Vermieter*innen die Vorauszahlung für Dezember 2022 ab.

So erhalten Sie die Hilfe, wenn Sie die Vorauszahlung an Ihren Anbieter bezahlen:

  • Gaskund*innen: Sie müssen für Dezember keine Abschlags- oder Vorauszahlung an Ihren Anbieter zahlen. Machen Sie das doch, bekommen Sie den Betrag bei der nächsten Gesamtabrechnung erstattet. Wenn Sie per Lastschriftverfahren bezahlen, zieht Ihr Anbieter die Summe nicht ein oder überweist Ihnen den Betrag zurück. Das muss er bis zum 31. Dezember 2022 gemacht haben.
  • Fernwärmekund*innen: Wenn Sie per Lastschriftverfahren bezahlen, zieht Ihr Anbieter die Summe nicht ein oder er überweist Ihnen den Betrag zurück. Das muss er bis zum 31. Dezember 2022 gemacht haben.

So bemisst sich die Höhe der Hilfe:

  • Bei Gaskund*innen wird die Höhe berechnet mit dem Gaspreis im Dezember 2022 und mit einem Zwölftel von der Summe Ihres geschätzten Jahresverbrauchs von 2022. Die Rechnung sieht in etwa so aus: Gaspreis Dezember 2022 x 1/12 geschätzten Jahresverbrauchs 2022= Höhe der Dezemberhilfe
  • Fernwärmekund*innen bekommen die Höhe Ihrer Vorauszahlung für September 2022 und 20 Prozent dieser Summe. Die Rechnung sieht in etwa so aus: Vorauszahlung September 2022 + 20 % von Vorauszahlung 2022 = Höhe der Dezemberhilfe

Bitte beachten Sie: Egal ob Sie Gas oder Fernwärme beziehen, der Staat bezahlt nicht Ihren tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie mehr verbrauchen, müssen Sie diese Kosten selbst bezahlen. 

Zusätzlich gilt für Mieter*innen:

  • Mieter*innen, die seit Februar 2022 eine Erhöhung ihrer Abschlags- oder Vorauszahlungen erhalten haben, bezahlen für Dezember 2022 den alten Preis.
  • Mieter*innen, die in den letzten 9 Monaten in eine neue Wohnung gezogen sind, bezahlen für Dezember 2022 nur 75 Prozent ihrer Abschlags- oder Vorauszahlungen.

Wichtig: Informieren Sie in beiden Fällen Ihre Vermieter*innen, dass Sie für Dezember 2022 weniger Abschlags- oder Vorauszahlungen bezahlen werden.

 

Weniger Umsatzsteuer auf Gas

Ab 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 müssen Anbieter von Gas und Fernwärme weniger Steuern für Gas und Fernwärme an den Staat abgeben. Die Steuer beträgt jetzt 7 Prozent anstelle 19 Prozent. Da die Energieanbieter diese Einsparungen an ihre Kund*innen weitergeben sollen, werden die stark steigenden Kosten für die Kund*innen etwas reduziert. Bitte beachten Sie: Auch mit einer geringeren Mehrwertsteuer müssen Sie immer noch mit teureren Preisen rechnen als in den letzten Jahren.

 

Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger*innen

Als Empfänger*in von Wohngeld können Sie den sogenannten „Heizkostenzuschuss“ bekommen. Damit erhalten Sie Geld vom Staat für Ihre Heizkosten. Aktuell (Stand November 2022) gibt es zwei Heizkostenzuschüsse: Heizkostenzuschuss I und Heizkostenzuschuss II. Jeden Heizkostenzuschuss bekommen Sie nur einmal ausgezahlt. Sie erhalten ihn automatisch auf Ihr Konto. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Mehr zum Thema Heizkostenzuschuss erfahren Sie auch in unserem Kapitel „Wohnen“.

Heizkostenzuschuss I

Wenn Sie zwischen Oktober 2021 und März 2022 für mindestens einen Monat Wohngeld bekommen haben, stand Ihnen der „Heizkostenzuschuss I“ zu.

Die Höhe des Heizkostenzuschusses hängt davon ab, wie viele Personen in einem Haushalt zusammenleben.

Im Heizkostenzuschuss I gibt es für einen Haushalt mit:

  • einer Person: 270 Euro.
  • zwei Personen: 350 Euro.
  • jeder weiteren Person: 70 Euro.

Hier finden Sie die Monate, wann welches Bundesland den Heizkostenzuschuss I ausbezahlt hat (Stand November 2022):

  • Juni 2022: Rheinland-Pfalz
  • Juli 2022: Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen
  • August 2022: Berlin, Schleswig-Holstein und Hessen
  • September 2022: Hamburg, das Saarland, Brandenburg und Sachsen
  • Oktober 2022: Baden-Württemberg
  • Offen: Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Der Nachfolger ist der „Heizkostenzuschuss II“.

Heizkostenzuschuss II

Sie erhalten den Heizkostenzuschuss II, wenn Sie zwischen September und Dezember 2022 für mindestens einen Monat Wohngeld bekommen haben.

Im Heizkostenzuschuss II gibt es für einen Haushalt mit:

  • einer Person: 415 Euro.
  • zwei Personen: 540 Euro.
  • jeder weiteren Person: 100 Euro

Wann Sie den Heizkostenzuschuss II bekommen können, hängt davon ab in welchem Bundesland Sie leben. Manche Bundesländer haben den Heizkostenzuschuss II bereits überwiesen bzw. hat die Überweisung begonnen (Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz) und in anderen Bundesländern soll der Heizkostenzuschuss II noch überwiesen werden, beispielsweise in Sachsen im ersten Quartal des Jahres. (Stand Februar 2023)

Heizkostenkomponente für Wohngeldempfänger*innen

Das Wohngeld enthält seit dem 1. Januar 2023 eine Heizkostenkomponente. Diese wird auf das Wohngeld dazugerechnet. Sie müssen nichts extra beantragen. Dieses Geld hat nichts mit dem Heizkostenzuschuss zu tun. Die Heizkostenzuschüsse I und II sind zeitlich befristet. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt „Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger*innen“ weiter oben.

Heizkostenzuschuss für Studierende

Auch Studierende bekommen beide Heizkostenzuschüsse. Dafür müssen Sie BAföG bekommen und nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen. Der Heizkostenzuschuss I und II wird Ihnen automatisch ausgezahlt. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen.

Heizkostenzuschuss I

Sie bekommen den Heizkostenzuschuss I, wenn Sie zwischen Oktober 2021 und März 2022 BAföG bekommen haben und nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen. Sie erhalten einmalig 230 Euro. Der Heizkostenzuschuss I wird seit Ende Oktober 2022 an die Studierenden überwiesen.

Voraussetzungen für den Heizkostenzuschuss II

Sie bekommen den Heizkostenzuschuss II, wenn Sie zwischen September 2022 und Dezember 2022 BAföG bekommen haben und nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen. Sie erhalten einmalig 345 Euro. Der Heizkostenzuschuss II wird voraussichtlich Ende 2022 oder Anfang 2023 an die Studierenden überwiesen.

 

Heizkostenzuschuss für Auszubildende

Auszubildende können unter Umständen ebenfalls den Heizkostenzuschuss I und II bekommen. Dafür müssen Sie den Aufstiegs-BAföG mit Unterhaltszuschuss oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen. Der Heizkostenzuschuss I und II wird Ihnen automatisch ausgezahlt. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen.

Heizkostenzuschuss I

Sie bekommen den Heizkostenzuschuss I, wenn Sie zwischen Oktober 2021 und März 2022 den Aufstiegs-BAföG mit Unterhaltszuschuss oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen haben. Sie erhalten einmalig 230 Euro. Der Heizkostenzuschuss I wird seit Ende Oktober 2022 an die Auszubildenden überwiesen.

Voraussetzungen für den Heizkostenzuschuss II

Sie bekommen den Heizkostenzuschuss I, wenn Sie zwischen September 2022 und Dezember 2022 den Aufstiegs-BAföG mit Unterhaltszuschuss oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen haben. Sie erhalten einmalig 345 Euro. Der Heizkostenzuschuss II wird voraussichtlich Ende 2022 oder Anfang 2023 an die Auszubildenden überwiesen.

 

Gasheizung überprüfen

Ab 1. Oktober 2022 müssen Eigentümer*innen in ihren Häusern die Gasheizung überprüfen lassen. Dafür haben sie 2 Jahre Zeit. Die Prüfung müssen professionelle Fachkräfte durchführen. Mit der Überprüfung soll festgestellt werden, wie gut die Gasheizung arbeitet. Die Fachkräfte können so beispielsweise veraltete Einstellungen an der Heizanlage anpassen. Die Kosten für die Überprüfung müssen die Eigentümer*innen übernehmen. Wenn bei der Überprüfung Mängel festgestellt werden, müssen die Eigentümer*innen diese beheben. Aktuell (Stand Oktober 2022) ist unklar, ob die Vermieter*innen die Kosten auf die Mieter*innen umlegen können.

Miete

Ich kann meine Miete nicht mehr bezahlen. Was mache ich jetzt?

Wenn Sie aufgrund der gestiegenen Preise Probleme haben, Ihre Miete zu bezahlen, sprechen Sie so schnell wie möglich mit Ihren Vermieter*innen. Erklären Sie ihnen die Situation. Eventuell können Sie mit ihnen eine Ratenzahlung vereinbaren. Damit bezahlen Sie jeden Monat nur einen Teil Ihrer Miete und den Rest später, wenn Sie wieder mehr Geld haben.

Wichtig: Reden Sie auf jeden Fall mit Ihren Vermieter*innen. Wenn Sie mehr als 2 Monate lang keine Miete bezahlt haben, können Ihnen Ihre Vermieter*innen kündigen.

Wenn Sie Frage haben, können Sie sich an einen Mieter*innenverein in Ihrer Nähe wenden. Für die Beratung müssen Sie eventuell eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abschließen. Adressen finden Sie auf der Website des Deutschen Mieterbundes e.V. Oder Sie wenden sich an den Mieterschutzbund. Informationen zur Beratung finden Sie auf der Website des Mieterschutzbundes e.V. Die Mitarbeiter*innen sprechen meistens nur Deutsch. Sie können sich auch an eine Beratungsstelle wenden. Adressen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.  

Kann ich Hilfe vom Staat bekommen, um meine Miete zu bezahlen?

Sie können Hilfe vom Staat bekommen, wenn Sie Probleme haben, Ihre Miete zu bezahlen. Derzeit (Stand Januar 2023) gibt es diese Unterstützung:

Wohngeld

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu Ihrer Miete. Das Geld bekommen in der Regel Personen, die mit ihrem Einkommen ihre Miete nicht selbst bezahlen können. Daher erhalten Personen kein Wohngeld, wo der Staat die Miete bereits bezahlt. Das gilt zum Beispiel für Empfänger*innen von Bürgergeld, BAföG, Sozialhilfe oder Erwerbsminderung.

Mit dem neuen Wohngeldgesetz, dem sogenannten „Wohngeld Plus“, können ab 1. Januar 2023 viel mehr Menschen Wohngeld bekommen. Das neue Wohngeld hat sich verdoppelt. Im Durchschnitt von 180 Euro pro Monat auf durchschnittlich 370 Euro. Das liegt zum einen daran, dass die Einkommensgrenze, bis zu der Sie Wohngeld beantragen, können, heraufgesetzt wurde.

Außerdem wird ein Teil des Wohngeldes für die Heizkosten automatisch gezahlt. Das nennt sich Heizkostenkomponente. Sie müssen dafür nichts beantragen. Auch deshalb ist das Wohngeld ab Januar 2023 deutlich höher als vorher.

Bei manchen Wohnungen gilt: Es kommt eine „Klimakomponente“ dazu. Das soll helfen, den klimaneutralen Umbau für Menschen mit geringen Einkommen nicht zum Nachteil werden zu lassen. Das bedeutet, Sie bekommen noch etwas Geld dazu, wenn ihre Miete durch eine klimaneutrale Sanierung teurer geworden ist. In diesem Fall gibt es 40 Cent pro Quadratmeter „Klimakomponente“ zum Wohngeld dazu.

Derzeit (Stand Januar 2023) haben diese Personen Anspruch auf Wohngeld:

  • Menschen, die nicht viel Geld verdienen und ihre Miete bislang komplett selbst bezahlt haben.
  • Rentner*innen
  • Studierende, die kein BAföG bekommen können und nicht bei ihren Eltern wohnen.
  • Auszubildende, die keine Berufsausbildungsbeihilfe bekommen können und nicht bei ihren Eltern wohnen.
  • Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I
  • Bezieher*innen von Kurzarbeitergeld

Wie viel Geld Sie bekommen, hängt davon ab, wie viele Personen mit Ihnen wohnen. Und von der Höhe Ihres Gehalts und der Höhe Ihrer Miete. Mit dem neuen Wohngeld-Rechner des Bundesministeriums für Bauen und Wohnen können Sie den ungefähren Betrag berechnen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Wohngeld bekommen können, stellen Sie trotzdem einen Antrag. Eine Ablehnung hat für Sie keine Nachteile.

Das Wohngeld beantragen Sie bei der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnort. Das ist meistens die sogenannte „Wohngeldstelle“. Dort füllen Sie einen Antrag aus. Die richtige Behörde in Ihrer Nähe finden Sie per Internetsuche. Geben Sie in der Suche die Wörter „Wohngeldstelle“ und den Namen Ihres Wohnortes ein. Die Anträge für jedes Bundesland finden Sie auf der Website wohngeld.org. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich. Denn bis Sie Geld bekommen, dauert es oft mehrere Wochen. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Kapitel „Wohnen“.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, erhalten Sie nur in Ausnahmefällen Wohngeld.

Unterstützungen für Kinder

Ich habe Kinder. Was für Unterstützung gibt es für Familien?

Wenn Sie Kinder haben, können Sie verschiedene finanzielle Hilfen bekommen.

 

Kindergeld

Das Kindergeld erhalten Eltern vom Staat als Zuschuss zur Versorgung ihrer Kinder. Der Betrag unterscheidet sich, je nachdem, wie viele Kinder Sie haben. Aktuell (Stand Januar 2023) bekommen Sie für ein Kind 250 Euro pro Monat. Mehr zum Kindergeld erfahren Sie in unserem Kapitel „Kindergeld“.

 

Kinderbonus

Aufgrund der steigenden Energiepreise erhalten Eltern einmalig 100 Euro pro Kind. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihr Kind mindestens einmal Kindergeld im Jahr 2022 erhalten haben. Hierfür müssen Sie keinen Extra-Antrag ausfüllen, um den Kinderbonus zu bekommen. Der Kinderbonus wurde ab Juli 2022 ausgezahlt. Bis Ende des Jahres 2022 sollen alle Berechtigten den Bonus erhalten haben. Wenn Sie den Kinderbonus nicht erhalten haben, sollten Sie dringend die für Sie zuständige Familienkasse kontaktieren. Es ist die gleiche Stelle, die auch für das Kindergeld zuständig ist.

Der Kinderbonus wird nicht angerechnet beim Bürgergeld (früher Hartz IV) oder Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld und beim Unterhaltsvorschuss. Ihnen bleibt also die komplette Summe von 100 Euro. 

 

Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag (KiZ) bekommen Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht. Aktuell können Sie höchstens 250 Euro monatlich pro Kind erhalten. Wie hoch Ihr Kinderzuschlag ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Mehr zum Kinderzuschlag erfahren Sie in unserem Kapitel „Kindergeld“.

 

Kindersofortzuschlag

Seit Juli 2022 erhalten Bezieher*innen von Sozialleistungen 20 Euro mehr Kinderzuschlag pro Kind.

Ihr Kind bekommt den Kindersofortzuschlag, wenn es Anspruch hat auf:

  • Leistungen aus dem 2. oder 12. Sozialgesetzbuch ODER
  • Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz ODER
  • den Kinderzuschlag ODER
  • die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Den Kindersofortzuschlag zahlt Ihnen die Behörde direkt aus, von der Sie die Leistung bekommen. Sie müssen dafür keinen Extra-Antrag stellen.

Meine Kinder gehen in die Schule oder studieren oder machen eine Ausbildung. Was für Hilfen gibt es?

Bildungs- und Teilhabepaket

Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie Geld bekommen, damit Ihr Kind an folgenden Aktivitäten teilnehmen kann:  

  • bestimmte Schul- und Freizeitangebote
  • Mittagessen in Schule oder Hort, falls das in der Schule Ihres Kindes angeboten wird.
  • Nachhilfe oder die Mitgliedschaft im Sport- und Musikverein.

Die Leistungen müssen Sie beantragen. Mehr zum Bildungs- und Teilhabepaket erfahren Sie in unserem Kapitel „Das Bildungs- und Teilhabepaket“.  

 

BAföG

Wenn Sie oder Ihre Eltern wenig Einkommen haben und Sie nicht mit einem Studentenvisum nach Deutschland gekommen sind, können Sie unter bestimmten Umständen die staatliche Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen und dann Geld vom Staat erhalten. Mehr zum BAföG erfahren Sie in unserem Kapitel „BAföG“.

Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

Beratungsstellen

Beratungsstellen beraten Sie und unterstützen Sie. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen.

Sie können eine Migrationsberatungsstelle oder einen Jugendmigrationsdienst in Ihrer Nähe nach Unterstützung fragen. Die Jugendmigrationsdienste sind speziell für Menschen unter 27 Jahren zuständig. Die Mitarbeiter*innen der Migrationsberatungsstellen und Jugendmigrationsdienste sprechen verschiedene Sprachen. Sie können Ihnen auch beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen helfen. Die Hilfe ist kostenlos.

Falls Sie keine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden, können Sie sich auch online an unsere Community-Plattform „Together in Germany“ wenden. Wir helfen Ihnen kostenlos in vielen Sprachen mit Informationen und Adressen von Beratungsstellen. 

Bei Fragen zu Ihrer Stromrechnung oder Heizkostenabrechnung können Sie sich an eine Verbraucherzentrale wenden. Eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe finden Sie auf verbraucherzentrale.de.

Wenn Sie Probleme mit Ihren Vermieter*innen oder Fragen zu Ihren Rechten als Mieter*in haben, können Sie sich bei einem Mieterschutzbund oder Mieterverein beraten lassen. Bei diesen Vereinigungen für den Schutz von Mietern müssen Sie in der Regel Mitglied werden und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (ca. 50 €) bezahlen, dafür bekommen Sie aber eine umfassende Beratung und rechtlichen Beistand. Auf mieterbund.de finden Sie einen Mieterschutzbund in Ihrer Nähe.

Wichtig

Wenn Ihr Gehalt kaum reicht, um für sich und Ihre Familie zu sorgen, können Sie etwas Geld vom Jobcenter dazubekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Jobcenter“.

Ein Projekt von:

Gefördert durch: