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Wohngeld

Person sitzt an einem Tisch und füllt Formular aus.

Wer es bekommt und wie Sie es beantragen

Wohngeld ist eine Sozialleistung für Menschen mit niedrigen Einkommen – der Zuschuss soll dabei helfen, die Mietkosten bezahlen zu können. Hier erklären wir, was Wohngeld ist, wer Anspruch darauf hat, wie viel Sie bekommen können und wie Sie es beantragen. 

Was muss ich wissen?

Das Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung zu Ihrer Miete. Es ist ein sogenannter Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Das Geld können Menschen bekommen, die nicht genug verdienen, um ihre Miete für die Wohnung oder das Zimmer in einer Wohngemeinschaft komplett selbst zu zahlen. Daher erhalten Personen kein Wohngeld, für die der Staat die Miete bereits bezahlt. Das gilt zum Beispiel für Empfänger*innen von Bürgergeld , BAföG , Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wohngeld zusammengestellt. Weitere Informationen gibt es auch bei der Verbraucherzentrale und beim Sozialverband Deutschland.

    Derzeit können diese Personen Anspruch auf Wohngeld haben:

    • Menschen, die nicht viel Geld verdienen und ihre Miete bisher komplett selbst bezahlt haben
    • Rentner*innen mit geringer Rente
    • Menschen in Alten- und Pflegeheimen mit geringen Einnahmen
    • Studierende, die kein BAföG bekommen können und nicht bei ihren Eltern wohnen
    • Auszubildende, die keine Berufsausbildungsbeihilfe bekommen können und nicht bei ihren Eltern wohnen
    • Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I
    • Bezieher*innen von Kurzarbeitergeld

      Wie viel Wohngeld Sie bekommen, wird ganz individuell für Sie berechnet. Die Höhe des Wohngeldes hängt davon ab, wie viele Menschen mit Ihnen wohnen, sowie von der Höhe Ihrer Miete, Ihres Einkommens und den Mietpreisen bei Ihnen vor Ort. Mit dem Wohngeld-Rechner des Bundesministeriums für Bauen und Wohnen (BMWSB) können Sie den ungefähren Betrag berechnen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Wohngeld bekommen können, stellen Sie trotzdem einen Antrag. Eine Ablehnung hat für Sie keine Nachteile.

      Allgemein gilt: Je niedriger Ihr Einkommen und je höher Ihre Miete ist, desto mehr Wohngeld können Sie erhalten. Es gibt jedoch Höchstgrenzen für Miete und Einkommen, die sich nach dem Wohnort richten.

      Gut zu wissen: Am 1. Januar 2023 trat die Wohngeld-Plus-Reform in Kraft, durch die viel mehr Menschen Wohngeld bekommen. Die wichtigsten Punkte dieser Reform erklärt ein Flyer des BMWSB. Das Wohngeld hat sich durch die Reform verdoppelt und zwar im Durchschnitt um 190 Euro auf 370 Euro pro Monat. Das liegt zum einen daran, dass die Einkommensgrenze, bis zu der Sie Wohngeld beantragen können, heraufgesetzt wurde. Das Wohngeld enthält außerdem eine Heizkostenkomponente. Diese wird zum Wohngeld dazugerechnet. Sie müssen nichts extra beantragen.

      Bei manchen Wohnungen gilt: Es kommt eine „Klimakomponente“ dazu. Das soll helfen, den klimaneutralen Umbau für Menschen mit geringem Einkommen nicht zum Nachteil werden zu lassen. Das bedeutet, Sie bekommen noch etwas Geld dazu, wenn Ihre Miete durch eine klimaneutrale Sanierung teurer geworden ist. In diesem Fall gibt es 40 Cent pro Quadratmeter „Klimakomponente“ zum Wohngeld dazu.

      Zum 1. Januar 2025 soll das Wohngeld zudem erneut steigen. Die Bundesregierung möchte es dann um durchschnittlich 30 Euro anheben.

        Das Wohngeld beantragen Sie bei der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnort. Je nach Bundesland heißt die Behörde unterschiedlich, z.B. Wohngeldamt, Wohngeldstelle, Wohngeldbehörde. Diese befindet sich meist im Rathaus oder im Bürgeramt. Viele Wohngeldstellen bieten inzwischen auch die Möglichkeit an, den Antrag online einzureichen. 

        Die richtige Behörde in Ihrer Nähe finden Sie per Internetsuche. Geben Sie in der Suche die Wörter „Wohngeldstelle“ und den Namen Ihres Wohnortes ein. Alternativ können Sie auch das Bundesportal nutzen und dort in die Suche „Wohngeld beantragen“ sowie den Namen des Bundeslandes, in dem Sie wohnen, eintragen. Das Suchergebnis zeigt Ihnen dann, wo Sie den Antrag stellen können.

        Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich. Denn bis Sie Geld bekommen, dauert es oft mehrere Wochen.

        Bitte beachten Sie: Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, erhalten Sie nur in Ausnahmefällen Wohngeld.

          Dem Antrag auf Wohngeld sollten Sie folgende Unterlagen anhängen:

          • Personalausweis oder Pass zur Identifikation
          • Kopie des Mietvertrags
          • Mietbescheinigung, auszufüllen vom* von der Vermieter*in (mit Angabe über Größe sowie Baujahr des Wohnraums)
          • Nachweis über die Höhe der Miete (z. B. Kontoauszüge oder Mietbescheinigung vom* von der Vermieter*in)
          • den ausgefüllten Antrag auf Wohngeld
          • Meldebescheinigung, mit der bestätigt wird, dass Sie in Ihrer aktuellen Wohnung gemeldet sind – für den Wohngeld-Antrag erhalten Sie diese kostenlos, mehr Informationen gibt es auf dem Bundesportal.
          • Einkommensnachweise (z.B. Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Rentenbescheid)
          • Nachweis über Nebenkosten für die Wohnung, falls diese separat gezahlt werden

          Je nach Lebenssituation können noch weitere Unterlagen nötig sein, so zum Beispiel Steuerbescheide, Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag oder Elterngeld sowie Rentenbescheide.

          Gut zu wissen: Da Strom- und Gaskosten sowie die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden, müssen Sie dem Wohngeld-Antrag keine Nachweise dafür beilegen. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es allerdings mit Blick auf die Heizkosten die sogenannte Heizkostenkomponente, die zusätzlich zum Wohngeld gezahlt wird und nicht extra beantragt werden muss. Die Höhe der Heizkostenkomponente hängt davon ab, wie viele Personen in einer Wohnung leben.

            Ja, die Wohngeldstelle kann die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, um sicherzustellen, dass Ihre Angaben über Einnahmen und Ausgaben korrekt sind. Dies dient dazu, zu prüfen, ob Sie tatsächlich Anspruch auf Wohngeld haben. Sie können bestimmte persönliche Ausgaben schwärzen, aber alle relevanten Einnahmen müssen erkennbar sein.

              Ein vorläufiger Wohngeldbescheid wird ausgestellt, wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen oder wenn sich Ihr Einkommen in absehbarer Zeit ändern könnte. Ein solcher vorläufiger Bescheid bedeutet, dass Sie zunächst für eine begrenzte Zeit Wohngeld erhalten, bis eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Sobald alle Informationen vorliegen, wird der endgültige Bescheid ausgestellt.

              Mit dem endgültigen Bescheid kann es sowohl zu Nachzahlungen als auch zu Rückforderungen kommen.

                Die Bearbeitungszeit für einen Wohngeldantrag ist je nach Stadt und Gemeinde anders. In der Regel dauert es vier bis sechs Wochen, bis Ihr Antrag bearbeitet wird. Gerade in Großstädten wie Hamburg, Berlin, Köln oder München kann es auch einige Monate dauern.

                Sobald der Antrag bewilligt wurde, wird das Wohngeld rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.

                  Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und ab dem 1. Im Monat der Antragstellung gezahlt. Das Wohngeld kann allerdings auch für 24 Monate bewilligt werden, wenn Ihre Lebensverhältnisse – also vor allem Ihre Einnahmen und die Höhe Ihrer Miete – voraussichtlich gleichbleiben werden.

                  Nach Ablauf dieser Zeit müssen Sie einen neuen Antrag stellen, wenn Sie weiterhin Wohngeld erhalten möchten. Wichtig ist, dass Sie diesen rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums stellen, damit es nicht zu Unterbrechungen bei der Zahlung des Wohngeldes kommt. Am besten stellen Sie diesen Weiterleistungs- oder Wiederholungsantrag etwa zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums beim zuständigen Wohngeldamt.

                    Nein, das Wohngeld wird in der Regel an den*die Mieter*in im Voraus gezahlt. Manche Wohngeld-Empfänger*innen wollen aber lieber, dass das Wohngeld direkt an den*die Vermieter*in gezahlt wird – das ist auch möglich, wenn der*die Wohngeld-Empfänger*in schriftlich einwilligt. In wenigen Ausnahmefällen ist dies sogar ohne Einwilligung möglich.

                      Sie müssen der Wohngeldstelle alle wesentlichen Änderungen mitteilen, die Einfluss auf Ihren Anspruch haben könnten. Dazu gehören:

                      • Änderungen beim Einkommen (z. B. Gehaltserhöhung um mehr als 15 Prozent, Jobverlust)
                      • Änderungen bei der Miete (z. B. Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent)
                      • Veränderungen in der Anzahl der Haushaltsmitglieder (z. B. Einzug oder Auszug von Personen, Geburt eines Kindes)

                      Wenn sich diese Dinge ändern, könnte sich Ihr Wohngeldanspruch ebenfalls ändern. So könnte etwa je nach Änderung das Wohngeld für den laufenden Zeitraum erhöht, verringert oder gestrichen werden. Eine rechtzeitige Meldung ist wichtig, um Rückzahlungen oder Strafen zu vermeiden.

                      Bei einem Umzug in eine neue Wohnung oder Wohngemeinschaft muss sofort ein Wohngeld-Antrag für die neue Wohnung gestellt werden. 

                        Wichtig-Box

                        Wenn sich Ihre Lebensumstände ändern, zum Beispiel durch eine neue Arbeit oder eine Trennung mit Auszug, melden Sie das an Ihre Wohngeldstelle. So vermeiden Sie Strafen und Rückzahlungen. Bei einem Umzug in eine neue Wohnung müssen Sie sofort einen neuen Wohngeld-Antrag stellen.

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