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Chris777.

Einbürgerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich über die Anforderungen für die deutsche Staatsbürgerschaft informieren. Ich wohne seit 2019 in Deutschland ich habe zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 für zwei Jahre erhalten, dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a für drei Jahre und sechs Monate und derzeit habe ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b

Meine Frage ist, ob ich mich jetzt für die deutsche Staatsbürgerschaft bewerben kann und ob die Zeiträume meiner verschiedenen Aufenthaltserlaubnisse angerechnet werden.

Vielen Dank im Vorau

6 Comments

Reply (6)

AWO_MBE_Frida

Hallo @Chris777. ,

hilfreiche Informationen zum Thema Einbürgerung gibt es hier: https://handbookgermany.de/de/citizenship

Wenn Sie seit fünf Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten - und das scheint durch die verschiedenen Aufenthaltserlaubnisse der Fall zu sein - können Sie die Einbürgerung beantragen. Die weiteren Voraussetzungen können Sie unter obigem Link nachlesen.

Alles Gute!

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Chris777.

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ehrlich gesagt bin ich mir unsicher, da ich einen Anwalt konsultiert habe. Er meinte, dass man nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach §25b fünf Jahre warten muss, bevor man die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen kann, und dass die Jahre, die man zuvor in Deutschland gelebt hat, nicht angerechnet werden🤔

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Wael_Pass[t]genau

Hallo,

Sie haben nun die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben, da Sie keinen gesperrten Aufenthaltserlaubnis haben, außer wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3-5 besitzen, dann gilt das eben nicht!

Die Zeiten für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a werden nur zur hälfte angerechnet.

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Wael_Pass[t]genau
Updated:

Hier eine Übersicht über die gesperrten Aufenthaltstiteln:

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Chris777.

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ehrlich gesagt bin ich mir unsicher, da ich einen Anwalt konsultiert habe. Er meinte, dass man nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach §25b fünf Jahre warten muss, bevor man die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen kann, und dass die Jahre, die man zuvor in Deutschland gelebt hat, nicht angerechnet werden

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Wael_Pass[t]genau
Updated:

Das stimmt nicht ganz, weil auch wenn du neulich Asyl beantragst hast, bist du ja nicht erst seit gestern in Deutschland, es gibt tatsächlich Einzelfälle, in denen Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG teilweise angerechnet werden können – allerdings nicht automatisch und nicht in voller Länge.

Aufenthaltszeiten mit § 16a können bis zur Hälfte auf die 5-Jahres-Frist angerechnet werden, wenn eine anschließende „verfestigte“ Aufenthaltserlaubnis besteht (wie bei dir § 25b).

Ob die Behörde diese „Halb-Anrechnung“ akzeptiert, liegt aber im Ermessen der zuständigen Einbürgerungsbehörde.
Es ist kein automatischer Rechtsanspruch.

Beispielrechnung für deinen Fall:

  • § 28: 2 Jahre → voll anrechenbar
  • § 16a: 3 Jahre und 6 Monate → ca. 1 Jahr 9 Monate (50 %) anrechenbar
  • § 25b: bisher ca. 6 Monate → voll anrechenbar
    ➡️ Summe (geschätzt): rund 4 Jahre 3 Monate anrechenbar
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