Subsidiär Familiennachzug
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Frage es geht um Familiennachzug. Ich habe einen Freund. Er hat eine Niederlassungserlaubnis nach Paragraph 26 Abs. 3 Satz eins. Die Niederlassungserlaubnis wurde auf Basis, dass er subsidärSchutz anerkannt wurde, erteilt bekommen.
seine Frau hat einen Termin bei der Deutschen Botschaft in Islamabad. Meine Frage ist jetzt auf welcher rechtlichen Grundlage entschieden. Er hat ja nach Paragraph 26 Absatz Dreisatz eins. Die Niederlassungserlaubnis gilt hier die Familienzusammenführung nach Paragraph 36 d.h. die Familienzusammenführung erfolgt nach Ermessen der Ausländerbehörde und er hat keinen Rechtsanspruch.
Oder kann in diesem Fall nach Paragraph 27 und 30 AufenthG angewendet wo er einen Rechtsanspruch hat auf die Familienzusammenführung hat.
Hat jemand Erfahrung in der Praxis aussieht und würde es Sinn machen, dass er seinen Aufenthaltstitel ändert und zwar nach Paragraph 26 Abs. 4 wo man einen Rechtsanspruch auf hat.
danke für hilfreiche Antworten.