Зміна тимчасового захисту
Доброго дня, я знаходжусь в Німеччині з квітня 2022 року, маю серифікат В1 та працюю з березня 2024 року. Я маю житло, роботу з безстроковим контрактом. За все сплачую сама та не залежу від держави й не отримую ніяких доплат. Але моя робота не кваліфікована і змінити параграф на будь-який інший не має шансів. Моє питання наступне: якщо мені зараз спробувати податися на азюль чи втрачу я при цьому житло й роботу? Чи взагалі можливо на нього подаватися коли я вже тут, вже пройшла інтеграційний курс, орендую квартиру, працюю? Заздалегідь дякую за відповідь.
Доброго ранку, @Wiskas146 !
У Вашому випадку є шанс перейти на §19c: 19c AufenthG: Вся інформація про ваш дозвіл на проживання!, але все залежить від характеру роботи, на якій Ви наразі працюєте та зацікавленості у ній Німеччиною.
§19c передбачає надання роботи людям, професії яких мають суспільний, економічний, регіональний інтерес для Німеччини: § 19c AufenthG - Einzelnorm. Також є чітко визначені професії, які Німеччина виділила для себе як дефіцитні, де Агенція з працевлаштування перевіряє ту чи іншу професію відповідно "Beschäftigungsverordnung". Як виключення цей параграф надається людям, які з тих чи інших причин не можуть визнати свою освіту, але майють видатні професійні навички. Якщо підсумувати, то його надають людям з вкрай необхідними професіями.
Приблизний список професій Ви знайдете у тексті:
In folgenden Fällen können Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, unabhängig von ihrer Qualifikation als Fachkraft, eine (zusätzliche) Aufenthaltserlaubnis aus Erwerbszwecken erhalten. Die näheren Voraussetzungen, die die Bundesagentur für Arbeit prüft, sind in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt und werden im Folgenden stichpunktartig - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - aufgeführt. Soweit alle Erteilungs voraussetzungen gegeben sind, steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im behördlichen Ermessen.
Leitende Angestellte, Führungskräfte, Spezialist:innen (§ 3 BeschV)
● Leitende Angestellte
● Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind
● Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (§ 5 BeschV)
● Wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der § 18d und § 18f AufenthG (Forschung und mobile Forscher:innen) fällt
● Gastwissenschaftler:innen an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der § 18d und § 18f des AufenthG (Forschung und mobile Forscher:innen) fallen
● Ingenieur:innen sowie Techniker:innen als technische Mitarbeiter:innen im Forschungsteam eines:einer Gastwissenschaftler:in
● Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen
● Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen
Sprachlehrer:innen, Spezialitätenköch:innen (§ 11 BeschV)
● Lehrkräfte: Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung (bis zu fünf Jahre)
● Spezialitätenköch:innen: Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants (mit Vorrangprüfung; bis zu vier Jahre, erstmalige Zustimmung längstens für ein Jahr) Seite 17 von 28
Au-Pair-Beschäftigung (§ 12 BeschV)
● A1 Deutschkenntnisse
● Altersobergrenze: 27 Jahre
● Muttersprache Deutsch in der Aufnahmefamilie oder Deutsch als Familiensprache, wenn Au-Pair nicht aus demselben Herkunftsstaat stammt (dann Ermessen der Bundesagentur für Arbeit bzgl. Zustimmung)
Freiwilligendienst (§ 14 BeschV)
● Gesetzlich geregelte oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhende Freiwilligendienste
Beschäftigung von Pflegehilfskräften (§ 22a BeschV)
● Beschäftigung als Pflegehilfskraft, wenn sie die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen und eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit vorliegt oder die nach den Regelungen der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit festgestellt hat
Berufskraftfahrer:innen (§ 24a BeschV)
● Berufskraftfahrer:innen im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen; unter näher bestimmten Voraussetzungen auch angehende Berufskraftfahrer:innen mit Arbeitsvertrag 2.5.3. Aufenthaltserlaubnis bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
А це - умови отримання посвідки на перебування тими, хто не має освіти або не може її підтвердити в силу тих чи інших обставин, але має "видатні професійні навички", завдяки яким Німеччина буде розвиватися як країна.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene ist im Ermessenswege unter den strengen Voraussetzungen in § 19c Abs. 2 i.V.m. § 6 BeschV möglich. Im Wesentlichen wird vorausgesetzt, dass ● eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die den:die Ausländer:in zu der Beschäftigung befähigt,
● ein Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz und
● eine der folgenden Qualifikationen vorliegt: - eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,
- ein ausländischer Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
- ein im Ausland erworbener Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.
Eine Ausnahme hinsichtlich der erforderlichen Berufsqualifikation gilt für Berufe auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie. Für diese Berufe wird keine Berufsqualifikation verlangt.