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spin49
Aktualisiert:
Einbürgerung

3 Jähriger Aufenthaltstitel

Guten Tag liebe Community,

darf man mit einem befristeten Aufenthaltstitel einen Antrag auf Einbürgerung stellen? Brauchen wir auf jeden Fall einen Niederlassungserlaubnis?

Ich habe den C1 Deutsch Zertifikat

Seit 5 Jahren bin ich in Deutschland.

Keine Sozialleistungen bekommen.

seit einem Jahr arbeite ich als Werkstudent.

LG

Hasan

6 Kommentare

Antworten (6)

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Daniela_Community Managerin

Hallo @spin49  
danke für deine Frage hier im Forum!

Es kommt auf den Aufenthaltstitel an, den du gerade hast. Bei manchen befristeten Aufenthaltserlaubnissen kann direkt die Einbürgerung beantragt werden, bei anderen muss zuerst in einen anderen Titel z.B. eine Niederlassungserlaubnis gewechselt werden.

Möchtest du mit mir teilen, welche Aufenthaltserlaubnis du gerade hast? §16b AufenthG?
Und welche Aufenthaltserlaubnis du in den letzten 5 Jahren hattest? 

Ich freue mich auf deine Rückmeldung.

Viele Grüße
Daniela

 

spin49
Aktualisiert:

Hallo Daniela,

ich bedanke mich für deine schnelle Rückmeldung.

Ich habe gerade ein Aufenthaltserlaubnis gem. §25 I.

In den letzten 4 Jahren hatte ich Aufenthaltsgestattung von 2020 bis 2024.

Wünsche dir einen schönen Start in die Woche

LG

Hasan

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Daniela_Community Managerin

Hallo nochmal @spin49  
danke für deine Rückmeldung. 
Wenn du §25 Abs.1 meinst, kann du die Einbürgerung direkt beantragen. Es braucht keinen vorherigen Wechsel in die Niederlassungserlaubnis. Bei §25 Abs. 3 (Abschiebeverbot) ist das anders. 
Ganz viele Infos findest du im Anhang. Auf Seite 17 der Broschüre im Anhang stehen die Titel, mit denen man nicht direkt die Einbürgerung beantragen kann.

Deine Aufenthaltszeiten kannst du noch einmal genau zusammenrechnen: 
Zeiten im Asylverfahren werden mitgezählt (bei Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz). https://handbookgermany.de/de/citizenship#faq_147

Hier geht es aber nur um die Voraussetzung der 3-5 Jahre rechtmäßigem Aufenthalt.
Wichtig ist, dass du noch einmal alle anderen Voraussetzungen prüfst.
Erfüllt hast du ja bereits
- 4 von 5 Jahren rechtmäßiger Aufenthalt (Zeiten Asylverfahren + Zeiten Aufenthaltserlaubnis zusammenrechnen)
- Deutsch-Niveau von C1
- keine Sozialleistungen

Du kannst prüfen, ob du auch diese Voraussetzungen erfüllst:
- Lebensunterhaltssicherung (du musst deinen täglichen Bedarf und deinen Wohnraum finanzieren können)
- Einbürgerungstest bestanden
- und weitere Voraussetzungen stehen hier: https://handbookgermany.de/de/citizenship#faq_145

Ich vermute, du überlegst, ob du Anspruch auf die verkürzte Einbürgerung von 3 Jahren hast. Dein C1 Niveau ist dafür ja bereits vorhanden. Es ist zusätzlich jedoch notwendig, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
Hier kannst du das nachlesen: https://handbookgermany.de/de/citizenship#faq_146

Melde dich gerne bei Rückfragen.

Viele Grüße
Daniela

spin49

Liebe Daniela,

Vielen Dank für die Rückmeldung. Ich kann auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nachweisen, da ich bei DRK engagiert bin. Übrigens bin ich ein Student und arbeite ich Teilzeit als Werkstudent. Sind diese keine Hindernisse zur Einbürgerung oder?

LG

Hasan

 

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Daniela_Community Managerin

Hallo Hasan,
super, dass du dich auch ehrenamtlich engagierst.

Ich würde dir empfehlen gemeinsam mit einer Beratungsstelle die Voraussetzungen für die Einbürgerung zu prüfen. Vor allem die Voraussetzung der Sicherung vom Lebensunterhalt sollte noch einmal genau besprochen werden, dann weißt du auch, ob deine Tätigkeit als Werkstudent ausreichend ist.

Ich sehe keine Hindernisse bei der Einbürgerung. Du hast, wenn ich es richtig verstehe keinen Aufenthalt als Student (§16b) sondern weiterhin den Schutzstatus aus dem Asylverfahren, richtig?

Insgesamt ist es wichtig, dass du ganz genau alle Voraussetzungen anschaust und dann einen Antrag einreichst. Am besten wenn alles erfüllt ist. Die Wartezeiten sind teilweise leider sehr lang.

Hier kannst du nach passenden Beratungsstellen in der Nähe suchen: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/

Viele Grüße
Daniela

spin49

Hallo Daniela,

Ja genau ich habe keinen Aufenthalt als Student (§16b) sondern  Asylverfahren gem. §25 I. 

vielen Dank für die alle Infos

 

LG

Hasan

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