Anspruch auf einen eigenständigen Aufenthaltstitel
Ich bin türkischer Staatsbürger und mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet. Am 16.06.2023 bin ich mit einem Visum zur Familienzusammenführung rechtmäßig nach Deutschland eingereist. Dank der mir ausgestellten Fiktionsbescheinigung durfte ich von Beginn an am Arbeitsmarkt teilnehmen.
Den Termin bei der Ausländerbehörde zur Ausstellung meines Aufenthaltstitels erhielt ich erst am 01.10.2023. An diesem Termin wurde mir eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, die vom 01.10.2023 bis zum 01.10.2025 gültig ist.
Nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 zwischen der Türkei und der EU habe ich nach zwei Jahren Aufenthalt Anspruch auf einen eigenständigen Aufenthaltstitel.
Meine Frage: Beginnt die Zweijahresfrist mit meiner Einreise am 16.06.2023 oder erst mit der Ausstellung meines Aufenthaltstitels am 01.10.2023?
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Hallo @kanta ,
vielen Dank für deine Frage.
Nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ist für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsstatus ein "rechtmäßiger Aufenthalt" von zwei Jahren maßgeblich, nicht zwangsläufig der Besitz einer formellen Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre.
Dennoch muss ich darauf hinweisen, dass es bestimmte Fälle gibt, in denen der Beginn des Aufenthaltsstatus umstritten wird. Dies betrifft die Einreise, die Anmeldung oder die Ausstellung der Aufenthaltsdokumente bei der Ausländerbehörde (einschließlich der Fiktionsbescheinigung), und die Antwort kann sich je nach den spezifischen Bundesländern oder dem Ermessen der Beamten unterscheiden.
Ich empfehle Ihnen, sich an Ihre zuständige Ausländerbehörde zu wenden und nachzufragen, wie diese die Frist berechnet.
Einige Gerichtsentscheidungen und Referenzdokumente – insbesondere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs – befassen sich direkt oder indirekt mit diesem Thema. Da diese Rechtsfragen jedoch mit der gebotenen Sorgfalt eines Fachmanns unter Berücksichtigung der Einzelheiten Ihres Falls analysiert werden sollten, empfehle ich Ihnen im Problemfall, rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Ausländerrecht einzuholen.
Viele Grüße
Eren.