Aufenthaltserlaubnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich schreibe Ihnen im Namen meiner Freundin. Sie ist ukrainische Staatsbürgerin und nach Kriegsbeginn nach Thailand geflohen. Von dort ist nunmehr die Weiterreise nach Deutschland beabsichtigt. Gem. beiliegendem Verweis zur Umsetzung des Durchführungsbeschluss (EU) vom 14.4.2022 (§1 Anspruchsberechtigte Personen) hat sie einen Anspruch auf Einreise bzw. Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (entsprechende gültige Passdokumente liegen ihr vor) https://www.germany4ukraine.de/resource/blob/2012724/2041628/a0219d9df2cf334b641b968fc534f816/zweites-laenderschreiben-data.pdf?download=1. Das gleichfalls per Link beigefügte Bundesgesetzblatt vom 4.12.2023 verlängert die gesetzliche Gültigkeit dieser Bestimmung bis zum 04.03.2025 (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung) https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO .
Demensprechen müsste sie einen Aufenthaltstitel beantragen können, wenn sie nach Deutschland kommt. (Sie hat vor Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt und ist im folge dessen nach Thailand geflohene). Der 2-jährige Aufenthalt sollte nach meinem Kenntnisstand kein Hindernis darstellen. Könnten Sie mir das bestätigen?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo @Spinat500
danke für die Frage!
Leider kann ich dir nicht konkret mit Ja oder Nein antworten, denn wir bieten hier leider keine rechtliche Beratung an. Es gibt immer eine Reihe von Faktoren, die beeinflussen, ob alles so funktioniert, wie es laut Gesetz möglich sein sollte.
Grundsätzlich ist es aktuell so, dass Menschen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft sich für 3 Monate visumfrei in Deutschland aufhalten können.
Die Voraussetzungen, um den vorübergehenden Schutz nach §24 zu erhalten, hattest du ja auch bereits genannt.
Außerdem hast du bereits die passenden Quellen verlinkt.
Wir haben aber auch schon von Fällen gehört, wo der §24 abgelehnt wurde, da in einem anderen Land bereits vorübergehender Schutz gewährt war. Wenn das zum Beispiel in Thailand der Fall ist, müsste der vorherige Schutz aufgegeben werden.
Es spielt natürlich eine Rolle, welchen Titel die Freundin in Thailand hatte.
Um die Situation ganz genau zu prüfen und rechtliche Auskunft zu erhalten, kann sich die Freundin an eine Rechtsanwält:in wenden.
Ansonsten könnt ihr euch auch noch unser ukrainisches Forum anschauen. Es gibt Fragen und Erfahrungen von anderen Personen, die in einer ähnlichen Situation sind:
https://together-in-germany.de/uk/thread-search
Natürlich kann die Freundin auch mit einem anderen Visum einreisen. Zum Beispiel als Fachkraft oder zum Studium. Die Voraussetzungen sind hier unterschiedlich. Mehr Infos findet ihr hier: https://handbookgermany.de/de/immigration
Ich wünsche deiner Freundin alles Gute!
Viele Grüße
Daniela