ChancenAE
Ein Klient (KL) ist gegen die ablehnende gerichtliche Entscheidung in Berufung gegangen (Dublin). Das Berufungsverfahren läuft derzeit noch. Nun möchte der KL § 104 c beantragen, was nur möglich ist, wenn er das Verfahren einstellt, um eine Duldung zu erhalten.
Wie risikoreich ist dieses Vorgehen? Ist davon auszugehen, dass er dann unkompliziert eine Duldung erhält (oder wäre auch eine GÜB möglich)? Wie wahrscheinlich ist es, dass ihm § 104 c gewährt wird (da er bisher keine Voraussetzung erfüllt)?
3 Kommentare
Antworten (3)
Liebe @Bärbel Blume
wir können gerne eine Expertin nach einer Einschätzung fragen. Ausführliche rechtliche Beratung ist hier im Forum nicht möglich.
Könntest du uns noch sagen, in welchem EU-Land dein Klient den ersten Asylantrag gestellt hat?
Danke und liebe Grüße
Daniela
Der KL kam über Italien.
Hallo noch einmal @Bärbel Blume
grundsätzlich ist es richtig, dass der Klient eine Duldung braucht, um das Chancen-Aufenthaltsrecht überhaupt zu beantragen. Das geht nicht mit der Aufenthaltsgestattung. Bei der Rücknahme vom Asylverfahren oder Klageverfahren ist die rechtsanwaltliche Begleitung immer zu empfehlen, denn es müssen die Chancen vom Asylverfahren abgewägt werden.
Bei einer Ablehnung aufgrund vom Dublin-Verfahren und einer Klage ist auch die Beratung durch eine Anwaltskanzlei zu empfehlen. Je nach Land, in dem der erste Asylantrag gestellt wurde, sind die Bedingungen unterschiedlich. Auch das Risiko einer Dublin-Rücküberstellung (6 Monate) ist je nach EU-Land unterschiedlich.
Wir können da keine Empfehlung geben.
Um das Chancen-Aufenthaltsrecht zu erhalten, müssen viele Voraussetzungen erfüllt sein. Der Klient muss, um vom Chancen-Aufenthaltsrecht nach §104 zu profitieren, 5 Jahre ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland gelebt haben. Stichtag ist der 31. Oktober 2022 (d.h. Einreise spätestens Oktober 2017).
Sonstige Voraussetzungen stehen hier
https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ue…
Viele Grüße
Daniela