Jobwechsel-Blaue Karte
Hallo,
Ich arbeite jetzt seit 11 Monaten als Blue Card-Inhaber. Ich möchte meine Arbeit wechseln.
Meine erste Frage lautet: Kann ich eine Kündigung vornehmen, ohne einen Job zu finden? und wenn ja, wie lange kann ich nach einem Job suchen, ohne zu arbeiten?
Meine zweite Frage ist, ich hatte eine Teilzeit-Arbeitserlaubnis, bevor ich meine Blaue Karte bekam. Im Jahr 2023 habe ich ca. 120 Tage gearbeitet. Zählt diese Teilzeitbeschäftigung für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis?
Im Voraus danke für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Hallo @Argeitnehmer ,
willkommen in unserem Forum!
Es ist grundsätzlich möglich, als Inhaber*in einer Blauen Karte zu kündigen, ohne eine konkrete neue Stelle in Aussicht zu haben. Allerdings bietet ein nahtloser Übergang zwischen Jobs die größte finanzielle und aufenthaltsrechtliche Sicherheit, was aber oft nicht realisierbar ist.
Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen zu informieren. Für Inhaber*in der Blauen Karte besteht in den ersten zwölf Monaten die Mitteilungspflicht beim Jobwechsel gegenüber der Ausländerbehörde. Das heißt, wenn du nach diesen 12 Monaten kündigst, aber nahtlos in eine neue Stelle übergehst, musst du der Behörde nicht mitteilen. Wenn du aber ohne neue Stelle kündigst, musst du dies der Behörde innerhalb von zwei Wochen mitteilen, egal wie lange du die Karte schon besitzt.
In der Regel gibt dir die Behörde mindestens drei Monate Zeit für Arbeitssuche ab Ende der Kündigungsfrist und kann deine Karte eventuell kürzen. Falls du länger für die Arbeitssuche brauchst, kannst du dir überlegen, eine Chancenkarte nach §20a AufenthG zu beantragen.
Da du bereits 11 Monate mit der Blauen Karte gearbeitet hast, möchte ich dich noch auf das Arbeitslosengeld 1 hinweisen. Anspruch auf ALG1 besteht, wenn in 30 Monaten vor Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Vielleicht hast du bereits Anspruch, z.B. durch die vorherige Teilzeitbeschäftigung. Versicherungsfreie Tätigkeiten z.B. als Werkstudent*in zählen nicht. Falls noch kein Anspruch besteht, wird dieser in einem Monat mit deiner aktuellen Beschäftigung erreicht. Hoffentlich findest du schnell einen neuen Job aber falls du länger brauchen solltest, kann das ALG1 eine finanzielle Überbrückungsmöglichkeit sein, weshalb es sich lohnen kann, den Zeitpunkt deiner Kündigung gut zu überlegen. (+ Korrektur: Bei einer Selbstkündigung gibt es in der Regel eine dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld, weshalb das in deinem Fall nicht so hilfreich sein kann.)
Nun zu deine zweite Frage: Ja, die Zeit mit der Teilzeitbeschäftigung wird für die Niederlassungserlaubnis mit angerechnet, sofern du dafür in die Rentenkasse eingezahlt hast. Für die verkürzte Zeit für Niederlassungserlaubnis für Inhaber*in der Blauen Karte von 27 bzw. 21 Monate zählt jedoch nur die Zeit der Beschäftigung, die den Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllt.
Ich hoffe das war hilfreich und melde dich gerne bei weiteren Fragen.
Viele Grüße
Seoyoung