Straffen und § 24 AufenthG
Hallo,
ein Freund von mir aus der Ukraine besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (aktuell gültig bis 04.03.2025), hat aber vom Gericht eine Strafe von 90 Tagessätzen (Körperverletzung) erhalten. Ich habe in verschiedenen Online-Foren gelesen, dass der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel mit einer Strafe von 50 Tagessätzen erlischt.
Wir wollten um Rat bzgl seines Schutzstatus in Europa bitten, nämlich ob sein nächster Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Strafe abgelehnt werden könnte. Oder kann sein Schutzstatus aufgrund der diesbezüglichen europaweiten Flüchtlingspolitik (European Commission COM(2022) 91 final in Zusammenhang mit Article 5 of Council Directive 2001/55/EC of 20 July 2001) doch nicht abgelehnt werden?
Ich verstehe, dass diese Situation relativ kompliziert ist, wir wollten uns erst beraten lassen, vor wir möglicherweise mit einem Anwalt sprechen sollten.
Dankschön!
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