Voraufenthaltzeiten berechnug.
Verehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Frage zur Berechnung der Zeiten des Voraufenthalts. Seit 2002 lebe ich in Deutschland. Im Jahr 2003 wurde mein Antrag auf Asyl abgelehnt. Im Anschluss an die Ablehnung wurde mir eine Duldung erteilt. 2007 erhielt ich einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5. Bisher hatte ich die 25 Abs. 5 bis 2025, nun erhalte ich die 25B AufenthaltsG. Ich frage mich, ob meine Zeiten gemäß § 25 Abs. 5 umgerechnet über 18 Jahre für die Einbürgerung zählen oder ob die Voraufenthaltszeiten nach § 25 Abs. 5 verloren gehen und ich wieder 3, 5 oder 8 Jahre warten muss, um einen Einbürgerungsantrag zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
1 Kommentare
Hallo @Uli2085
danke für deine Frage!
Es ist toll, dass du einen Aufenthalt nach §25b AufenthG hast. Damit erfüllst du schon einige Voraussetzungen für die Einbürgerung.
Du weißt wahrscheinlich bereits, dass mit deiner vorherigen Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG kein Antrag auf Einbürgerung möglich war. Auf Seite 17 der Broschüre zur Einbürgerung stehen alle Aufenthaltstitel, mit denen ein Antrag auf Einbürgerung nicht möglich ist.
Aber mit deiner aktuellen Aufenthaltserlaubnis nach §25b AufenthG ist ein Antrag auf Einbürgerung möglich. Jetzt fragst du dich aber noch, welche Voraufenthaltszeiten zählen.
Für einen Antrag auf Einbürgerung muss man nachweisen, 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt zu haben. Das ist bei dir der Fall, denn eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG gilt als rechtmäßiger Aufenthalt. Einbürgerung ist auch nach 3 Jahren möglich, wenn ehrenamtliches Engagement und Sprachkenntnisse in Deutsch C1 nachgewiesen werden können.
Hier kannst du noch einmal alle Voraussetzungen für die Einbürgerung nachlesen:
https://handbookgermany.de/de/citizenship#faq_145
Ich tagge noch Berater:innen zum Thema Einbürgerung vom Projekt Pass[t]genau. Vielleicht möchten sie noch etwas ergänzen.
@Zainah_Pass[t]Genau
@Susanne_Pass[t]genau
Viele Grüße
Daniela