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Uli2085

Voraufenthaltzeiten berechnug.

Verehrte Damen und Herren,

Ich habe eine Frage zur Berechnung der Zeiten des Voraufenthalts. Seit 2002 lebe ich in Deutschland. Im Jahr 2003 wurde mein Antrag auf Asyl abgelehnt. Im Anschluss an die Ablehnung wurde mir eine Duldung erteilt. 2007 erhielt ich einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5. Bisher hatte ich die 25 Abs. 5 bis 2025, nun erhalte ich die 25B AufenthaltsG. Ich frage mich, ob meine Zeiten gemäß § 25 Abs. 5 umgerechnet über 18 Jahre für die Einbürgerung zählen oder ob die Voraufenthaltszeiten nach § 25 Abs. 5 verloren gehen und ich wieder 3, 5 oder 8 Jahre warten muss, um einen Einbürgerungsantrag zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

 

7 Kommentare

Antworten (7)

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Daniela_Community_Managerin
Aktualisiert:

Hallo @Uli2085  
danke für deine Frage!

Es ist toll, dass du einen Aufenthalt nach §25b AufenthG hast. Damit erfüllst du schon einige Voraussetzungen für die Einbürgerung. 

Du weißt wahrscheinlich bereits, dass mit deiner vorherigen Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG kein Antrag auf Einbürgerung möglich war. Auf Seite 17 der Broschüre zur Einbürgerung stehen alle Aufenthaltstitel, mit denen ein Antrag auf Einbürgerung nicht möglich ist. 

Aber mit deiner aktuellen Aufenthaltserlaubnis nach §25b AufenthG ist ein Antrag auf Einbürgerung möglich. Jetzt fragst du dich aber noch, welche Voraufenthaltszeiten zählen. 

Für einen Antrag auf Einbürgerung muss man nachweisen, 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt zu haben. Das ist bei dir der Fall, denn eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG gilt als rechtmäßiger Aufenthalt. Einbürgerung ist auch nach 3 Jahren möglich, wenn ehrenamtliches Engagement und Sprachkenntnisse in Deutsch C1 nachgewiesen werden können.

Hier kannst du noch einmal alle Voraussetzungen für die Einbürgerung nachlesen:
https://handbookgermany.de/de/citizenship#faq_145

Ich tagge noch Berater:innen zum Thema Einbürgerung vom Projekt Pass[t]genau. Vielleicht möchten sie noch etwas ergänzen.

@Zainah_Pass[t]Genau  
@Susanne_Pass[t]genau  

Viele Grüße
Daniela
 

Antworten
Uli2085

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich weiß ja, dass die 25B AufenthaltsG nicht für die Einbürgerung gesperrt ist. Meinen Recherchen im Internet zufolge ist ein Antrag auf Einbürgerung erst möglich, nachdem ich die 25B‑Aufenthaltserlaubnis bereits 3, 5 oder 8 Jahre besitze. Da ich seit 23 Jahren in Deutschland lebe und 18 Jahre lang einen Aufenthalt nach § 25 Abs. 5 hatte. Ich frage mich, ob es gesetzlich zulässig ist, nach Erhalt der 25b‑Aufenthaltserlaubnis sofort einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen, ohne 3, 5 oder 8 Jahre warten zu müssen. Laut meinen Internetrecherchen werden die Voraufenthaltszeiten gemäß § 25 Abs. 5 nicht auf die Fristen für die Beantragung der Einbürgerung oder Niederlassungserlaubnis angerechnet. sondern nach dem Erhalt der 25B AufenthG.

 

Ich bedanke mich im Voraus für eure Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
 

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Daniela_Community_Managerin

Hallo @Uli2085  
danke dir für die Rückmeldung. Dann werde ich noch einmal unsere Expertin anfragen.

Vielleicht können dir in der Zwischenzeit die Berater:innen von Pass[t]genau weiterhelfen.

@Zainah_Pass[t]Genau  

@Susanne_Pass[t]genau  

Viele Grüße
Daniela

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Uli2085

Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Hoffentlich können die Experten meinen Fall beantworten . Irgendwie soll auch rechtlich möglich sein, die Voraufenthaltszeiten zu berechnen.

Viele Grüße

 

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Susanne_Pass[t]genau

Hallo @Uli2085  

In aller Regel sind Voraufenthaltszeiten eines abgelehnten Asylverfahrens und Zeiten mit einer Duldung nicht anrechenbar. Wenn ich das hier richtig lese, warst Du ab 2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§25 AufenthG). Diese Zeit sollte angerechnet werden können. Rechtsverbindlich sicher kann Dir das die für Dich zuständige Ausländerbehörde sagen. Frag doch mal direkt dort nach.

Die Einbürgerung sollte aus meiner Sicht nun direkt möglich sein.

Viele Grüße und viel Erfolg auf dem Weg zum deutschen Pass.

Susanne

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Profile Picture
Daniela_Community_Managerin

Hallo @Uli2085  
ich habe auch noch einmal Rückmeldung unserer Rechtsanwältin zum Aufenthaltsrecht erhalten.

Alle rechtmäßigen Aufenthaltszeiten zählen für die Einbürgerung mit. Dein vorheriger Aufenthalt nach §25.5 zählt, genauso wie dein aktueller Aufenthalt nach §25b als Voraufenthaltszeit.

Ich möchte dich ermutigen, den Einbürgerungsantrag zu stellen.

Alles Gute!
Daniela

Antworten
Uli2085

Vielen herzlichen dank für die ausreichenden Information.

Liebe große

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