zum Inhalt springen

Rundfunkbeitrag

Muss ich den Rundfunktbeitrag bezahlen?

Wenn Sie den Fernseher oder das Radio anschalten, können Sie zwischen einer Vielzahl von Sendern wählen. Die Unternehmen, die diese Sender betreiben, unterteilen sich in zwei Gruppen: den privaten Rundfunk und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Private Rundfunkunternehmen finanzieren sich durch Werbung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, zum Beispiel ARD und ZDF, werden zum größten Teil durch den Rundfunkbeitrag finanziert. Mit dem Rundfunkbeitrag bezahlen also alle in Deutschland gemeldeten Personen dafür, dass sie die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen können – egal, ob sie das wirklich tun oder nicht. Geregelt wird er durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Was muss ich wissen?

Der Rundfunkbeitrag kostet aktuell 18,36 Euro im Monat (2024). Abgebucht wird er für drei Monate. Das bedeutet, dass Sie alle drei Monate 55,08 Euro zahlen müssen. Sie können auch eine halbjährliche oder jährliche Vorauszahlung wählen. Wenn Sie sich angemeldet haben, können Sie entscheiden, ob Sie das Geld überweisen möchten oder ob es automatisch (per SEPA-Lastschrift) eingezogen werden soll.

    Grundsätzlich muss jede volljährige Person den Beitrag bezahlen. Bezahlt wird der Beitrag allerdings pro Haushalt und nicht pro Kopf. Es gilt: Eine Wohnung, ein Beitrag. Das bedeutet: Wenn Sie mit Ihrer Familie in einer Wohnung leben, müssen nicht alle, die 18 Jahre oder älter sind, extra bezahlen. Es muss nur eine Person zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie eine Wohnung mit anderen Mitbewohner*innen teilen. Wohnen Sie also allein, müssen Sie 18,36 Euro im Monat bezahlen. Wohnen Sie mit mehreren Erwachsenen zusammen, bezahlen Sie alle gemeinsam insgesamt 18,36 Euro. Sie können den Beitrag dann untereinander aufteilen, müssen aber absprechen, wer die Wohnung beim Beitragsservice anmeldet.

      Der Rundfunkbeitrag wird nicht automatisch eingezogen. Sie müssen sich dafür anmelden. Das machen Sie unter rundfunkbeitrag.de. Ziehen Sie um, müssen Sie Ihre neue Adresse angeben. Das können Sie ebenfalls online auf der Website des Beitragsservice unter "Daten ändern" machen. Wenn Sie Deutschland verlassen und Ihre Wohnung in Deutschland aufgeben, müssen Sie sich abmelden. Das können Sie im Bereich "Abmelden" machen. 

      Bitte beachten Sie: Der Beitragsservice macht einen so genannten Meldedatenabgleich und bekommt so die Meldedaten aller in Deutschland gemeldeter Volljähriger von den Einwohnermeldeämtern. Es kann also sehr einfach festgestellt werden, wer sich nicht angemeldet hat.

        Wenn Sie sich nicht innerhalb eines Monats anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro bestraft werden. Wenn Sie trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlen, kann Ihr Konto gepfändet werden. Im schlimmsten Fall drohen Ihnen dann auch hohe Geldstrafen oder sogar Gefängnis.

          An- oder ummelden müssen Sie Ihre Wohnung innerhalb eines Monats. Machen Sie das nicht, droht Ihnen eine Geldbuße. Zahlen müssen Sie innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit. Wann Ihre Beiträge fällig sind, also bezahlt werden müssen, hängt davon ab, was Sie mit dem Beitragsservice vereinbart haben: Wenn Sie das SEPA-Verfahren nutzen, zieht der Beitragsservice Ihre Beiträge automatisch von ihrem Bankkonto ein. Zahlen Sie per Überweisung, denken Sie unbedingt daran, den Beitrag pünktlich zu überweisen. Vergessen Sie zu bezahlen, bekommen Sie einen so genannten Festsetzungsbescheid. Sie müssen dann Ihre Beiträge plus einen sogenannten „Säumniszuschlag“ bezahlen, also eine Art Strafgebühr, weil Sie Ihren Beitrag zu spät überwiesen haben.

            Befreien lassen können sich Personen, die Sozialleistungen wie Bürgergeld, Asylbewerberleistungen, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe erhalten. Außerdem können Auszubildende und Studierende, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG bekommen und nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, einen Antrag auf Befreiung stellen.

            Für die Befreiung müssen Sie unter rundfunkbeitrag.de einen Antrag ausfüllen, diesen ausdrucken und ihn zusammen mit einer Bescheinigung der jeweiligen Behörde (z.B. Jobcenter, BAföG-Amt, usw.) an den Beitragsservice schicken. Die Adresse des Beitragsservices finden Sie unter dem oben genannten Link.


            Bitte beachten Sie: Wenn sich mehrere Personen eine Wohnung teilen und nicht alle vom Rundfunkbeitrag befreit sind, muss der Rundfunkbeitrag dennoch bezahlt werden.

            Wer in einem Alten- oder Pflegeheim vollstationär betreut wird, kann sich abmelden. Das machen Sie im Bereich "Abmelden" auf der Website des Beitragsservices. Außerdem können blinde, sehbehinderte, gehörlose und hörgeschädigte Menschen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Das machen Sie im Bereich "Befreiung oder Ermäßigung beantragen".

              Asylbewerber*innen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben oder nur vorübergehend in einer Wohnung untergebracht sind, müssen den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen. Wenn Sie trotzdem einen Brief vom Rundfunkbeitragsservice bekommen, sollten Sie mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale antworten. Den Musterbrief finden Sie unter verbraucherzentrale.de.

              Wenn Sie in einer Wohnung leben und ein eigenes Einkommen haben – also keine Asylbewerberleistungen mehr bekommen – müssen Sie den Rundfunkbeitrag bezahlen. Ohne eigenes Einkommen können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Kann ich mich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?“.

                Für Betriebsstätten müssen Sie ebenfalls einen Rundfunkbeitrag bezahlen. Die Höhe des Beitrags hängt von der Anzahl Ihrer Betriebsstätten, der Anzahl Ihrer Angestellten und der Anzahl Ihrer Kraftfahrzeuge (Autos, LKWs, …) ab. Auf der Website rundfunkbeitrag.de können Sie die Höhe Ihres Beitrags berechnen lassen.

                Bitte beachten Sie: Wenn Sie in einem Büro in Ihrer Wohnung arbeiten, müssen Sie dieses Büro ebenfalls als Betriebsstätte beim Rundfunkbeitragsservice anmelden. Wenn Ihr Büro keinen separaten Eingang hat, sondern nur über die Wohnung betreten werden kann, müssen Sie für dieses aber keinen eigenen Rundfunkbeitrag bezahlen.

                Für jede Betriebsstätte, für die Sie den Rundfunkbeitrag bezahlen, bleibt ein nicht nur privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Wenn Sie also eine Betriebsstätte und ein nicht nur privat genutztes Kraftfahrzeug haben, müssen Sie für das Auto keinen Beitrag bezahlen. Für jedes weitere nicht nur privat genutzte Auto müssen Sie aber einen Beitrag (monatlich 5,83€) bezahlen.

                  Wenn Sie Probleme mit dem Beitragsservice haben, können Sie sich an eine Migrationsberatungsstelle wenden. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter bamf.de und jugendmigrationsdienst.de. Die Mitarbeiter*innen sprechen verschiedene Sprachen. Auf Deutsch können Sie sich außerdem auch bei der Verbraucherzentrale beraten lassen. Die Mitarbeiter*innen dort sind Expert*innen für diese Art von Problemen.

                    Wichtig

                    Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung vom Beitragsservice erhalten, sollten Sie überprüfen, ob es ein echter Bescheid oder eine Fälschung ist. Es gibt immer wieder Betrüger, die gefälschte Zahlungsaufforderungen verschicken. Überprüfen Sie darum bei jeder Zahlungsaufforderung Ihre Beitragsnummer und Ihre Adresse. Betrüger kennen Ihre Beitragsnummer in der Regel nicht. Wenn Sie Zweifel haben, rufen Sie beim Beitragsservice an und fragen nach, ob der Brief tatsächlich von dort kommt.

                    Ähnliche Themenseiten

                    Slider für "" überspringen
                    1/0
                    Ende vom Slider

                    Unsere Community im Forum

                    Finde schnell Antworten auf deine Fragen zu jedem Thema. Profitiere von der Erfahrung deiner Community und tausche dich aus.

                    Weiter zum Forum
                    Ein Projekt von:
                    • medienmacher
                    • Finanziert von den Europäischen Union Logo
                    • Gefördert durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat Logo
                    • Gefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassimus Logo
                    Gefördert durch:
                    • International Rescue Committee Logo