Die Gutachter*innen müssen zuallererst einen Termin für ihren Besuch vereinbaren, sie dürfen also nicht einfach unangekündigt erscheinen. Wenn Sie Angehörige oder andere Betreuer*innen haben, sollten diese zu diesem Gespräch ebenfalls anwesend sein. Sie können den Gutachter*innen beschreiben, wo, welche und wieviel Unterstützung ihrer Meinung nach notwendig sind. Halten Sie auch all Ihre ärztlichen Atteste und ähnliches bereit.
Die Gutachter*innen beurteilen während ihres Besuchs wie selbstständig Sie in den folgenden sechs Bereichen sind:
- Mobilität
- geistige und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, wie eigenständige und regelmäßige Einnahme von Medikamenten
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, z.B. ob die Person ihren Tag selbst planen kann, wie sie mit anderen Menschen interagieren oder sich selbst beschäftigen kann
Aufgrund dieser Punkte wird Ihnen ein „Pflegegrad“ zugeordnet. Es gibt fünf Pflegegrade. Die Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit (Pflegegrad 5).
Sobald das Gutachten fertig ist, entscheidet die Pflegekasse über Ihren Antrag. Die Entscheidung bekommen Sie per Post zugestellt. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird oder ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt wurde, können Sie innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Auf pflege.de erfahren Sie auf Deutsch mehr dazu. Hilfe und Beratung finden Sie in einer Beratungsstelle. Eine Beratungsstelle zum Thema Pflege finden Sie auf zqp.de.
Mit dem „Pflegegradrechner“ auf pflege.de können Sie Ihren vermutlichen Pflegegrad bereits vorab oder auch im Nachhinein selbst errechnen. So können Sie schnell und unkompliziert erfahren, ob Sie bereits als pflegebedürftig gelten und wenn ja, welcher Pflegegrad Ihnen vermutlich zusteht. Der "Pflegegradrechner" ist nur auf Deutsch verfügbar.