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Krankenversicherung

A person handing in their insurance card in a doctor's office

Wie kann ich mich versichern?

In Deutschland gilt eine allgemeine Versicherungspflicht. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie Mitglied einer Krankenkasse sein. Ihre Krankenkasse bezahlt in der Regel die Kosten, die durch Ihre Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte entstehen und beteiligt sich an den Kosten für Ihre Medikamente oder bezahlt diese komplett.

Falls Sie noch im Asylverfahren sind oder eine Duldung oder ein anderes Aufenthaltspapier haben, finden Sie die für Sie notwendigen Informationen im Kapitel Gesundheitsversorgung für Geflüchtete. Dort finden Sie auch Informationen für den Fall, dass Sie gar keine Papiere haben.

Was muss ich wissen?

Es gibt in Deutschland über 100 verschiedene Krankenkassen. Einige davon sind gesetzliche Krankenkassen, andere sind private Krankenkassen. Diese beiden Arten unterscheiden sich hinsichtlich des Zugangs, der Höhe der Beiträge und der Leistungen. Grundsätzlich können Sie Ihre Krankenkasse frei wählen. Nur bei den privaten Krankenversicherungen gibt es Einschränkungen. Dort werden nicht alle Menschen aufgenommen, sondern nur bestimmte Berufsgruppen (Beamt*innen, Selbständige, Studierende) sowie Arbeitnehmer*innen mit einem hohen Einkommen. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen darf sich hingehen in der Regel jeder anmelden.

Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen richtet sich Ihr Krankenversicherungsbeitrag nach der Höhe Ihres Einkommens. Je höher Ihr Einkommen ist, desto mehr müssen Sie für die Krankenversicherung bezahlen. Menschen mit geringem Einkommen, zahlen also weniger. Die Idee dahinter ist, dass alle gemeinsam die Kosten für die Krankenversicherung aller tragen. Ein großer Vorteil der gesetzlichen Krankenkasse ist, dass Sie Ihre*n Ehepartner*in und Ihre Kinder unter bestimmten Umständen kostenlos mitversichern können. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Familienversicherung“.

Bei den privaten Krankenversicherungen richtet sich Ihr Krankenversicherungsbeitrag nicht nach Ihrem Einkommen, sondern nach Ihrem Versicherungsrisiko. Dieses Versicherungsrisiko wird anhand Ihres Alters, Ihres Geschlechts, Ihrer Vorerkrankungen und zum Teil auch anhand Ihres Lebensstils berechnet. Die Beiträge sind insgesamt meist höher als bei den gesetzlichen Krankenkassen. Dafür werden Privatpatient*innen aber oft bevorzugt behandelt und bekommen z.B. schneller einen Termin bei einem*r Ärzt*in beim Arzt. Außerdem haben sie oft Anspruch auf mehr Leistungen als gesetzlich versicherte Person. Sie müssen allerdings auch alle Kosten beim Arzt oder in der Apotheke zunächst selbst bezahlen und bekommen das Geld erst später von Ihrer Krankenkasse zurück.

Wenn Sie in einem künstlerischen oder publizistischen Beruf arbeiten, können Sie eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse beantragen. Sie bezahlen dann nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Den Rest bezahlt die Künstlersozialkasse.

Die meisten Menschen in Deutschland sind Mitglied in einer gesetzlichen Versicherung.

Wenn Sie unsicher sind, welche Versicherung die richtige für Sie ist, lassen Sie sich bei der Verbraucherzentrale beraten. Sie können die verschiedenen Versicherungen auch unter www.krankenkassen.de vergleichen. Jede Versicherung – ob privat oder gesetzlich – bietet unterschiedliche Leistungen an. Einige beteiligen sich z.B. an den Kosten für Brillen oder alternative Heilmethoden, andere nicht.

Bitte beachten Sie: Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist oftmals sehr schwierig bzw. unmöglich. Eine Anmeldung bei einer privaten Versicherung muss also gut überlegt sein.

    Sobald Sie sich für eine Krankenkasse entschieden haben, können Sie sich dort anmelden. Den ersten Schritt der Anmeldung können Sie fast immer online machen. Den Mitgliedsantrag finden Sie auf der Website der ausgewählten Krankenkasse Ihrer Wahl. Sie können aber auch in eine Filiale Ihrer Krankenkasse gehen und sich dort persönlich anmelden. Für die Anmeldung brauchen Sie in der Regel ein Passfoto, Ihre Meldebescheinigung und Ihre Einkommensnachweise oder Ihren Bescheid vom Jobcenter oder dem Sozialamt. Nach der erfolgreichen Anmeldung wird Ihnen per Post Ihre Krankenversicherungskarte zugeschickt. Die Karte müssen Sie immer bei sich haben, wenn Sie in eine Arztpraxis oder in ein Krankenhaus gehen.

      Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, können Sie Ihren Ehepartner und Ihre Kinder unter bestimmten Umständen kostenlos mitversichern. Das nennt man Familienversicherung.

      Eine solche Familienversicherung ist aber nur dann möglich, wenn Ihr Ehepartner und Ihre Kinder wenig oder kein Geld verdienen. Fragen Sie am besten Ihre Krankenkasse, wieviel sie höchstens verdienen dürfen. Versuchen Sie Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Dann haben Sie einen Beleg, falls es Probleme gibt.

      Bei Kindern ist außerdem das Alter entscheidend: Bis zum 18. Geburtstag sind sie immer mitversichert. Wenn die Kinder nicht arbeiten, bis zum 23. Geburtstag. Oder bis zum 25. Geburtstag, wenn sie

      Wenn Kinder wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können, sind sie ein Leben lang bei den Eltern mitversichert.

        Die Krankenversicherung kostet Geld und muss jeden Monat bezahlt werden. Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bekommen, bezahlt die Arbeitsagentur, das Jobcenter bzw. das Sozialamt Ihre Krankenversicherung. Wenn Sie Arbeitnehmer*in in einem sozialversicherungspflichtigen Job sind, wird Ihr Krankenversicherungsbeitrag direkt von Ihrem Arbeitgeber an die Krankenkasse überwiesen. Eine Hälfte wird von Ihrem Lohn abgezogen, die andere Hälfte bezahlt Ihr*e Arbeitgeber*in. Ein sozialversicherungspflichtiger Job liegt in der Regel vor, wenn Sie monatlich mehr als 538€ verdienen. Wenn Sie einen Minijob haben, selbständig sind oder studieren, müssen Sie den Beitrag zu Ihrer Krankenversicherung komplett selbst bezahlen und jeden Monat an Ihre Krankenkasse überweisen.

        Bitte beachten Sie: Sie können kein Geld sparen, wenn Sie eine Zeitlang ohne Versicherung sind. Wenn Sie für eine bestimmte Zeit keine Versicherungsbeiträge bezahlt haben, müssen Sie das Geld für diese Zeit später nachzahlen.

          Gesetzliche Krankenkassen zahlen nicht für Schönheitsoperationen, Impfungen für private Fernreisen oder Chefarztbehandlungen. Auch Zahnersatz wird in der Regel nur zum Teil bezahlt. Beim Thema Zahnersatz lohnt es sich darum ein Bonusheft zu führen. In Ihrem Bonusheft bestätigt Ihr Zahnarzt, dass Sie regelmäßig (alle sechs bis zwölf Monate) zur Vorsorge bei ihm waren. Wenn Sie über mehrere Jahre lang diese Bestätigungen in Ihrem Bonusheft sammeln, wird sich Ihre Krankenkasse an einem eventuellen Zahnersatz mit einem höheren Kostenanteil beteiligen. Das Bonusheft bekommen Sie direkt bei Ihrem Zahnarzt. Mehr Informationen zum Bonusheft finden Sie auf zahnvorsorge.plus.

          Wenn Sie in einem Krankenhaus sind, müssen Sie pro Tag außerdem 10€ selbst bezahlen. Den Rest der Kosten übernimmt aber Ihre Krankenkasse.

          Gut zu wissen: Um die Kosten für bestimmte Behandlungen nicht selbst tragen zu müssen, können Sie eine Zusatzversicherung abschließen. Eine Zusatzversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die Sie neben Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung abschließen können. Sie hilft, Kosten zu decken, die die gesetzliche Versicherung nicht bezahlt. Zum Beispiel kann sie für bessere Zahnpflege, neue Brillen oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus nützlich sein. Sie wählen eine Zusatzversicherung je nach Ihren Bedürfnissen und dem, was Ihnen wichtig ist. So erhalten Sie zusätzlichen Schutz und mehr Leistungen, wenn Sie es wünschen. 

          Eine Zusatzversicherung können Sie bei privaten Krankenversicherungen, speziellen Versicherungsunternehmen oder manchmal auch bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abschließen. Lassen Sie sich vor dem Abschluss einer Zusatzversicherung unbedingt beraten. Auf der Internetseite Krankenkassen.de haben Sie außerdem die Möglichkeit, verschiedene Krankenkassen miteinander zu vergleichen und die passende Wahl für sich zu treffen.

            Medikamente, die Ihnen bei einem Arztbesuch verschrieben werden, müssen Sie in der Regel selbst bei einer Apotheke abholen. Auf aponet.de finden Sie eine Apotheke in Ihrer Nähe. Ob Sie die Medikamente auch selbst bezahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

            • Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie Ihre Medikamente zunächst komplett selbst bezahlen. Sobald Sie das Rezept und die Quittung an Ihre Krankenkasse geschickt haben, bekommen Sie das Geld in der Regel komplett zurück.
            • Wenn Sie gesetzlich versichert sind, hängt die Bezahlung davon ab, ob das Medikament verschreibungspflichtig ist oder nicht. Ein verschreibungspflichtiges Medikament dürfen nur Ärzt*innen verordnen, d.h. dass Sie es ohne Rezept nicht kaufen können. Früher gab es für verschreibungspflichtige Medikamente ein rosafarbenes Rezept. Seit Juli 2023 gibt es das E-Rezept und seit Januar 2024 wurden alle rosafarbenen Rezepte durch das E-Rezept ersetzt und als Pflicht angekündigt. Mit dem E-Rezept ist es einfacher geworden, ein Folgerezept zu beantragen, da man nicht mehr in die Arztpraxis gehen muss. Das E-Rezept kann entweder mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), mit der App oder mit einem Papierausdruck eingelöst werden. Mehr Informationen über das E-Rezept, sowie der App, finden Sie auf der Webseite www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de. Für die anderen Medikamente bekommen Sie ein grünes Rezept. Die Medikamente auf dem grünen Rezept müssen Sie in der Regel komplett selbst bezahlen. Bei den verschreibungspflichtigen Medikamenten müssen Sie sich an den Kosten beteiligen, das bedeutet, dass Sie in der Apotheke einen kleinen Teil selbst bezahlen müssen. Diese Selbstbeteiligung darf nicht höher als 10€ pro Medikament sein. Medikamente für Kinder und Jugendliche sind in der Regel ohne Selbstbeteiligung, d.h. dass Sie dafür gar nichts bezahlen.

            Bitte beachten Sie: Für die Selbstbeteiligung gibt es eine Grenze. Wenn Sie bereits mehr als 2% Ihres Jahresbruttoeinkommens für Medikamente und stationäre Behandlungen ausgegeben haben, sind Sie für das restliche Jahr von weiteren Zahlungen befreit. Wenn Sie chronisch krank sind und viele Medikamente benötigen, werden Sie von der Selbstbeteiligung befreit, sobald eine Grenze von 1% Ihres Bruttoeinkommens erreicht ist.  

            Sobald Sie die Grenze von 1% oder 2% erreichen, können Sie einen „Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr“ bei Ihrer Krankenkasse stellen. Dazu müssen Sie der Krankenkasse alle Belege und Quittungen und Ihre Einkommensnachweise schicken. Nach einer Überprüfung durch die Krankenkasse, erhalten Sie eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie diese Bescheinigung in der Apotheke vorlegen, sind Sie von der Selbstbeteiligung befreit. Die Befreiung gilt für das restliche Jahr.

              In der Regel bezahlt Ihre Krankenversicherung auch eine psychiatrische Behandlung. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung können allerdings nur kassenzugelassene Therapeut*innen in Anspruch nehmen. Achten Sie bei der Suche nach einer passenden Therapie also auf das Stichwort "Kassenzulassung". Um eine Therapie beginnen zu können, muss ein*e Ärzt*in oder ein*e Psychotherapeut*in zunächst eine sogenannte "Verdachtsdiagnose" stellen. Diese Diagnose wird dann an Ihre Krankenkasse geschickt, die Ihnen anschließend eine Zusage oder Absage für die Therapie erteilt.

              Wichtig: Wenn Sie in Deutschland keinen Therapieplatz bei einem*r Therapeut*in mit Kassenzulassung finden, gibt es eine Möglichkeit, trotzdem Hilfe zu bekommen. Das ist das sogenannte „Kostenerstattungsverfahren“. Dabei suchen Sie sich selbst ein*e Therapeut*in, auch wenn diese*r nicht von der Krankenkasse zugelassen ist. Die Behandlung müssen Sie zunächst selbst bezahlen. Danach können Sie die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse einreichen und eine Erstattung beantragen. Dies kann jedoch etwas kompliziert sein, da Sie bestimmte Unterlagen und Nachweise vorlegen müssen. Deshalb ist es wichtig, sich vorher gut zu informieren.

              Gut zu wissen: Eine psychiatrische Behandlung bedeutet, dass Sie von einer*m spezialisierten Ärzt*in, einer*m Psychiater*in, Medikamente erhalten. Diese Medikamente helfen, psychische Symptome wie Depressionen oder Angststörungen zu lindern. Eine psychotherapeutische Behandlung hingegen besteht aus regelmäßigen Gesprächen mit einem*r Therapeut*in. In diesen Gesprächen lernen Sie, Ihre Gedanken und Gefühle besser zu verstehen und mit schwierigen Situationen besser umzugehen. Manchmal ist es sinnvoll, beide Behandlungen zu kombinieren, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten. Weitere Informationen zur mentalen Gesundheit finden Sie auf unserer Themenseite "Mentale Gesundheit".

                Ihre Krankenkasse erstattet verschiedene Heilmittel, die von einem*r Ärzt*in verordnet werden. Dazu gehören zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Auch bestimmte Fußbehandlungen und physikalische Therapien können erstattet werden. Damit die Kosten übernommen werden, müssen die Ärzt*innen die entsprechende Behandlung verordnen und die Verordnung von der Krankenkasse genehmigt werden. In einigen Fällen müssen Sie einen kleinen Teil der Kosten selbst zahlen. Beachten Sie deshalb, Ihre Zahlungsabrechnungen und anderer Zahlungsnachweise aufzubewahren. Mehr über die Kostenerstattung von Heilmittel erfahren Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und auf Verbraucherzentrale.de.

                  Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Reihe von medizinisch notwendigen Hilfsmitteln. Dazu gehören

                  • Brillen und Kontaktlinsen: Bei bestimmten Fehlsichtigkeiten und ab einem bestimmten Alter oder bei bestimmten Krankheitsbildern.
                  • Hörgeräte: Bei nachgewiesener und ärztlich bestätigter Hörminderung.
                  • Rollstühle und Gehhilfen: Für Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung beim Gehen auf Hilfe angewiesen sind.
                  • Prothesen und Orthesen: Ersatz von Körperteilen oder Hilfsmittel zur Unterstützung von Gliedmaßen.
                  • Inkontinenzprodukte: Windeln und andere Produkte zur Behandlung von Inkontinenz.
                  • Sauerstoffgeräte: Für Patient*innen mit Atembeschwerden, die zusätzlich Sauerstoff benötigen.
                  • Krankenhaus- und Pflegebetten: Bei Bedarf zu Hause oder im Pflegeheim.

                  Damit die Kosten übernommen werden, müssen die Ärzt*innen die Notwendigkeit des Hilfsmittels bestätigen und eine Verordnung ausstellen. Diese muss dann von der Krankenkasse genehmigt werden. In manchen Fällen müssen Sie einen Teil der Kosten selbst tragen. Beachten Sie deshalb, Ihre Zahlungsabrechnungen und anderer Zahlungsnachweise aufzubewahren. Weitere Infos über die Kostenerstattung von Hilfsmittel erfahren Sie auf der Website des „Bundesministeriums für Gesundheit“ und auf Verbraucherzentrale.de.

                    Seit Januar 2021 ist der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse sehr einfach. Sie müssen nur eine neue Krankenkasse wählen und sich dort anmelden. Eine Kündigung bei Ihrer alten Krankenkasse ist nicht nötig. Das gilt allerdings nur, wenn Sie von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Wenn Sie zu einer privaten Versicherung wechseln oder ins Ausland ziehen, müssen Sie bei Ihrer alten Krankenkasse kündigen.

                    Sie können Ihre Krankenkasse in der Regel nach 12 Monaten wechseln.Wenn Sie einen Job bei einem neuem Arbeitgeber beginnen, können Sie ebenfalls wechseln. Unabhängig davon, ob Sie bereits seit 12 Monaten bei Ihrer alten Krankenkasse waren oder nicht.

                    Wenn Ihre Krankenkasse plötzlich mehr Geld von Ihnen verlangt als bisher, haben Sie ein sogenanntes „Sonderkündigungsrecht“. Das bedeutet, dass Sie auch vor Ablauf der 12 Monate kündigen und sich eine neue Krankenkasse suchen können.

                    Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist möglich, hängt aber von Ihrer Situation ab. Wenn Sie jünger als 55 Jahre sind und als Angestellte*3r arbeiten, können Sie in die GKV wechseln, wenn Ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze von 66.600 Euro brutto im Jahr (Stand 2024) fällt. Ein Wechsel ist auch über die Familienversicherung möglich, wenn Ihr*e Partner*in in der GKV versichert ist oder bei Arbeitslosigkeit, wenn Sie Arbeitslosengeld I erhalten. Nach dem 55. Lebensjahr ist ein Wechsel nur noch in Ausnahmefällen möglich. Informieren Sie sich gut, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Weitere Informationen zum Wechsel von einer privaten in eine gesetzliche Krankenkasse finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale.

                      Wenn Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, sind Sie in der Regel in Deutschland versichert. Allerdings gibt es häufig auch Versicherungsschutz im Ausland, zum Beispiel in den Ländern der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. Bei Reisen außerhalb der EU sollten Sie prüfen, ob Sie eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung benötigen. Bei Fragen zum Versicherungsschutz im Ausland wenden Sie sich am besten an Ihre Krankenkasse.

                      Gut zu wissen: Mit Ländern wie der Türkei gibt es spezielle Abkommen, die Ihren Versicherungsschutz regeln. Diese Abkommen stellen sicher, dass Sie ähnliche Leistungen erhalten wie in Deutschland. Weitere Informationen zu den deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen finden Sie hier.

                        Wenn Sie Probleme mit einer Krankenkasse haben, weil diese Ihren Mitgliedsantrag abgelehnt hat oder für einen Arztbesuch oder ein Medikament nicht bezahlen will, können Sie sich an die Unabhängige Patientenberatung wenden. Der Anruf und die Beratung sind kostenlos. Die Mitarbeiter sprechen Deutsch, Arabisch, Türkisch und Russisch. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, können Sie sich außerdem bei den Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung beschweren.

                         

                         

                          Wichtig

                          Einige Ärzt*innen behandeln nur Patient*innen, die bei einer privaten Krankenversicherung Mitglied sind. Diese Patient*innen bezahlen die Arztkosten direkt in der Arztpraxis. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie nach Ärztz*innen suchen, die „Kassenpatient*innen“ behandeln.

                          Ärzt*innen in Ihrer Nähe können Sie auf der Website der Bundesärztekammer suchen. Wenn Sie zuerst auf Ihr Bundesland klicken, kommen Sie auf eine neue Seite. Dort können Sie dann nach Ärzt*innen suchen, die Ihre Sprache sprechen. Wenn Sie keine Ärzt*innen finden, die Ihre Sprache sprechen, können Sie eine*n Dolmetscher*in mitbringen.

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