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Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete

Welche Rechte habe ich?

In Gemeinschaftsunterkünften leben viele Menschen auf engem Raum zusammen – das kann herausfordernd sein. Damit das Zusammenleben trotzdem gut funktioniert, gibt es klare Regeln und Standards. Die Mitarbeiter*innen vor Ort sind dafür da, diese umzusetzen und darauf zu achten, dass sie eingehalten werden. 

Was muss ich wissen?

  • Jedes Einrichtung hat eine Hausordnung. In dieser Hausordnung stehen die Regeln, die für die Unterkunft gelten. Zum Beispiel, wann man Besuch bekommen darf oder ab wann man abends leise sein muss. Die Leitung der Unterkunft ist für die Einhaltung dieser Regeln zuständig.
  • Die Security (das Sicherheitspersonal) ist für die Sicherheit der Bewohner verantwortlich und soll für Ordnung sorgen. Außerdem dürfen die Sicherheitsleute die Ausweise von Besuchern kontrollieren. Dabei muss immer mindestens eine weibliche Security-Mitarbeiterin anwesend sein. Wenn Sie Probleme mit der Security haben, melden Sie sich bei der Leitung der Unterkunft und holen Sie sich Unterstützung bei den Sozialarbeiter*innen.
  • Die Sozialarbeiter*innen kümmern sich um die sozialen Angelegenheiten in der Unterkunft. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an diese Mitarbeiter*innen wenden. Sie helfen Ihnen z.B. bei der Anmeldung für die Kita, bei der Suche nach einer Wohnung oder wenn Sie Adressen von Ärzt*innen oder Beratungsstellen brauchen.

    Die Unterkünfte müssen dafür sorgen, dass sich alle Bewohner*innen sicher fühlen, ihre Privatsphäre geachtet wird und sie über Hilfsangebote informiert sind. Das ist Ihr Recht. Im Juli 2016 hat das Familienministerium gemeinsam mit UNICEF und anderen Organisationen wie z.B. Plan International Deutschland e.V. Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Geflüchteten-Unterkünften entwickelt, an die sich alle Heime halten sollten. Laut dieser Mindeststandards müssen Kinder, Jugendliche und Frauen vor Bedrohung und Gewalt geschützt und ihnen der Zugang zu medizinischer und psychosozialer Versorgung garantiert werden. Für Kinder und Jugendliche soll es außerdem eigene Räume geben, in denen sie gemeinsam spielen und lernen können.

    Folgende Standards und Rechte gelten zur Unterbringung in der Unterkunft.

    • Als Ehepaar oder Familie haben Sie  ein Recht darauf, gemeinsam in einem Zimmer zu wohnen.
    • Frauen dürfen nur mit anderen Frauen zusammen in einem Zimmer untergebracht werden.
    • Sie haben das Recht auf ein abschließbares Zimmer und einen Schlüssel. Wenn Sie mit anderen Personen ein Zimmer teilen, haben Sie das Recht auf einen abschließbaren Schrank.
    • Generell haben Sie allerdings keinen Einfluss darauf, in welchem Zimmer Sie untergebracht werden. Alleinreisende können zudem nicht auswählen, mit wem sie ihr Zimmer teilen müssen. Bei Problemen mit Ihren Mitbewohner*innen wenden Sie sich an die Sozialarbeiter*innen oder die Leitung der Unterkunft.
    • Die Leitung der Unterkunft darf nicht ohne Ihre Erlaubnis in Ihr Zimmer gehen.
    • Eine Zimmerkontrolle in Ihrer Abwesenheit oder ohne Vorankündigung ist nicht erlaubt.
    • Sie haben das Recht, tagsüber Besuch zu empfangen.
    • Sie haben jede Woche das Recht auf frische Handtücher und alle zwei Wochen das Recht auf frische Bettwäsche.
    • Wenn Sie über Nacht abwesend sind, müssen Sie die Leitung der Unterkunft informieren. Wenn Sie länger als drei Tage nicht anwesend sind, kann das Heim Ihr Zimmer / Bett an eine andere Person vergeben werden. Ihre persönlichen Sachen müssen aber natürlich aufbewahrt werden.
    • Sie haben das Recht auf saubere, jederzeit zugängliche und nach Geschlechtern getrennte Toiletten und Duschen.
    • Sie haben das Recht auf gesundes, abwechslungsreiches und ausreichendes Essen. Es darf kein Schweinefleisch enthalten.
    • Die Leitung der Unterkunft muss Sie täglich über für Sie angekommene Post informieren.

      Obwohl bereits viel getan wurde, um die Situation in den Einrichtungen zu verbessern, gibt es immer wieder Unterkünfte, die sich nicht an die Regeln und Standards halten. Falls es in Ihrem Unterkunft Probleme gibt und Ihre Rechte missachtet werden, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder den Flüchtlingsrat in Ihrem Bundesland. Hier finden Sie eine Liste mit Beratungsstellen in Ihrem Bundesland.

      Wenn Sie in Ihrer Unterkunft beleidigt, diskriminiert, bedroht oder mit sexualisierter oder physischer Gewalt konfrontiert werden, wenden Sie sich direkt an die Leitung oder die Sozialarbeiter*innen. Wenn diese nicht helfen oder Teil des Problems sind, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. Auf der Seite der Antidiskriminierungsstelle finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Frauen können außerdem bei www.frauen-gegen-gewalt.de und frauenhauskoordinierung.de nach einer Beratungsstelle in Ihrer Sprache und in Ihrer Nähe suchen. Sie können auch das Hilfetelefon unter der Nummer 08000- 116016 anrufen. Die Mitarbeiterinnen dort sind Tag und Nacht und in vielen verschiedenen Sprachen für Sie erreichbar.

        Personen mit u. a. einer Aufenthaltserlaubnis als “Asylberechtigte*r”, “Anerkannter Flüchtling” oder “Subsidiär Schutzberechtigte*r” oder einer Aufenthaltserlaubnis nach §23, §24 oder §25 Absatz 3 (AufenthG) haben das Recht, in eine eigene Wohnung umzuziehen.

        Wenn Sie (noch) keine Aufenthaltserlaubnis haben oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, die oben nicht aufgezählt wurde, können Sie sich zu diesem Thema beraten lassen. Beratungsstellen finden Sie auf unserer Seite “Lokale Informationen” . Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach “Aufenthaltsrecht” oder “Rechtsberatung”.

          Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis als “Asylberechtigte*r”, “Anerkannter Flüchtling” oder “Subsidiär Schutzberechtigte*r”, die Sozialleistungen vom Sozialamt oder Jobcenter bekommen, müssen in der Regel für drei Jahre in dem Bundesland bleiben, in dem sie ihr Asylverfahren durchlaufen haben. Die Bundesländer haben zudem die Möglichkeit zusätzliche Regelungen zu schaffen, in denen Sie z.B. festlegen, dass die Person auch in der Gemeinde bleiben muss, in der sie während ihres Asylverfahrens gelebt hat. Diese "Wohnsitzzuweisung" ist umstritten. Wenn Sie gute Gründe haben, warum Sie in eine andere Gemeinde umziehen möchten, können Sie einen „Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzzuweisung“ (gemäß §12a Abs. 5 Satz 2c AufenthG) bei der für Sie aktuell zuständigen Ausländerbehörde und der Ausländerbehörde Ihrer Wunsch-Stadt stellen. Sie können sich dazu von einer Beratungsstelle oder Anwält*innen in Ihrer Nähe beraten lassen.

          Sie können sich zu diesem Thema auch beraten lassen, wenn Sie (noch) keine Aufenthaltserlaubnis haben oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, die oben nicht aufgezählt wurde. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach “Aufenthaltsrecht” oder “Rechtsberatung”.

            Ja. Nach dem Masernschutzgesetz müssen alle Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, einen Impfschutz gegen Masern nachweisen. Wenn Sie noch nicht gegen Masern geimpft sind, müssen Sie das innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Ankunft nachholen. Die Mitarbeiter*innen in Ihrer Unterkunft helfen Ihnen weiter. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Kapitel "Impfungen".

             

              Wichtig

              Holen Sie täglich Ihre Post ab. Manchmal bekommen Sie kurzfristig einen wichtigen Termin bei einer Behörde zugeschickt. Es ist sehr wichtig, dass Sie zu allen Terminen pünktlich erscheinen.

              Wenn Sie in einer anderen Unterkunft untergebracht werden oder selbst umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse an die Ausländerbehörde schicken oder sie dort abgeben. Falls Sie das nicht machen, bekommen Sie Ihre Post nicht mehr und verpassen vielleicht wichtige Termine oder Fristen.

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