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__Sonnenschein

Nebenerwerbs-Selbstständigkeit im Studium

Ich habe folgende Frage: Ein Student hat einen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG. Er ist im Masterstudium und möchte zusätzlich eine nebenberufliche Selbstständigkeit anmelden. Sein Projekt ist eng mit dem Studium verbunden, er wird weniger als 15 h/Woche arbeiten . Bisher war das möglich, wenn die Ausländerbehörde zugestimmt hat. (Der Student hat einen Mini Businessplan geschrieben, in dem er v.a. auch hingewiesen hat, dass der Studienerfolg nicht gefährdet ist.) Die Ausländerbehörde hat ihm nun mitgeteilt, dass eine nebenberufliche Selbstständigkeit während des Studiums nicht mehr möglich ist. Stimmt das?
Vielen Dank für eure Unterstützung.

2 Comments

Reply (2)

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Daniela_Community_Managerin
Updated:

Hallo @__Sonnenschein  
danke, dass du die Frage ins Forum übertragen hast!

Zuerst möchte ich dich darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Für rechtliche Unterstützung müsste der Student sich an eine Anwaltskanzlei wenden.

Soweit du die Situation beschreibst, hat der Student wichtige Schritte unternommen, um die Erlaubnis für eine selbständige Tätigkeit neben dem Studium zu erhalten:

  • Antrag auf Erlaubnis der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde
  • Arbeitsumfang der Selbständigkeit geschildert, was die Durchführung des Studiums gewährleistet und den Erfolg des Studium nicht gefährdet
  • mit Businessplan, um das nachzuweisen

Selbständigkeit wird in §21 AufenthG geregelt. Dort steht auch:

(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html

Laut dieser Info, scheint die Möglichkeit der selbständigen Tätigkeit weiterhin nicht ausgeschlossen.

Ansonsten gibt es wenig aktuelle Quellen, die genau diese Situation beschreiben.
Hat der Student klare Ablehnungsgründe von der Ausländerbehörde geschildert bekommen?

Ich tagge noch einmal Berater:innen von @Faire__Integration_BB und @Faire__Integration_in_Schleswig-Holstein .
Sie melden sich mit weiteren Informationen.

Viele Grüße
Daniela

forum.reply
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Daniela_Community_Managerin
Updated:

Hallo noch einmal,
ich habe noch weiter recherchiert und konnte diese Broschüre finden:
https://www.studierendenwerke.de/beitrag/jobben-fuer-internationale-studierende
(Aktualisierte Auflage von September 2024)

Die Informationen sind zeitlich nach den Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes aktualisiert worden und sollten den aktuellen Stand widerspiegeln:

Internationale Studierende aus Drittstaaten (§ 16b AufenthG) dürfen selbstständige Tätigkeiten (= Honorarbasis) nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ausüben.

Ein generelles Verbot gibt es demnach nicht. Zustimmung ist jedoch notwendig.
Der Student kann die Ausländerbehörde um eine schriftliche Stellungnahme zu den Ablehnungsgründen bitten. Ein Widerspruch ist möglich. Unterstützung einer Beratungsstelle (z.B. Jugendmigrationsdienst - JMD) kann hilfreich sein.

Viele Grüße
Daniela

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