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Die elektronische Patientenakte (ePA)

Person schaut auf das Display des Mobiltelefons, auf dem "ePA" steht.

Welche Daten werden gespeichert und wer kann sie sehen?

Die ePA ist eine digitale Akte, die von den Krankenkassen für ihre Versicherten angelegt wird. In der ePA werden medizinische Daten gespeichert und können bei Bedarf zwischen verschiedenen Gesundheitseinrichtungen ausgetauscht werden. Am 15. Januar 2025 wurde die elektronische Patientenakte (ePA) in ausgewählten Regionen Deutschlands in einer Testphase eingeführt. Die ePA ist bereits verfügbar, wird aber erst in ganz Deutschland eingeführt, wenn die Testphase erfolgreich abgeschlossen und alle Sicherheitslücken behoben sind. Privatversicherte können die ePA auch nutzen, wenn ihre Krankenkasse sie ihnen zur Verfügung stellt. Weitere Informationen zum ePA-Zugang für Privatversicherte finden Sie auf dem PKV-Serviceportal.

Was muss ich wissen?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine digitale Akte, die von den Krankenkassen für ihre Versicherten angelegt wird. In der ePA werden medizinische Daten von Versicherten gespeichert und bei Bedarf zwischen verschiedenen Gesundheitseinrichtungen – wie Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken – ausgetauscht. Für gesetzliche Krankenkassen ist es Pflicht die ePA zur Verfügung zu stellen. Inzwischen haben die gesetzlichen Krankenkassen eine elektronische Patientenaktie für ihre Versicherten angelegt, sofern diese nicht widersprochen haben. Versicherte sind jedoch nicht verpflichtet, die ePA zu nutzen. Mehr Informationen darüber, wie Sie Widerspruch einlegen können, bekommen Sie im Abschnitt „Ist die ePA freiwillig? (Widerspruch)“. Private Krankenkassen können die ePA freiwillig einführen und sind im Gegensatz zu gesetzlichen Krankenkassen nicht dazu verpflichtet.

Die elektronische Patientenakte soll die Möglichkeit bieten, alle wichtigen Gesundheitsinformationen an einem Ort zu verwalten. Damit können Ärzt*innen sich einen Überblick verschaffen, z. B. welche Medikamente Ihre Patient*innen einnehmen und welche Befunde andere Ärzt*innen gestellt haben. Aber auch Patient*innen sollen ihre eigenen Gesundheitsdaten einsehen und einpflegen können. 

Gut zu wissen: Ihre Krankenkasse stellt Ihnen eine App zur Nutzung der ePA bereit. Weitere Informationen zur App und zur Registrierung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Der bundesweite Start der ePA ist frühestens ab Anfang April 2025 geplant. Vorher wird die ePA in einigen Regionen wie Hamburg und Franken sowie in den KV-Bereichen Nordrhein und Westfalen getestet. KV-Bereiche sind die Regionen, die zu einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gehören. Diese organisieren die medizinische Versorgung durch niedergelassene Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen in Deutschland.

    Die Testphase wird durchgeführt um sicherzustellen, dass die ePA gut funktioniert. Außerdem muss das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik technische Lösungen umsetzen und abschließen, um die Sicherheit der ePA zu erhöhen. Erst wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, entscheidet das BMG über den deutschlandweiten Start der elektronischen Patientenakte. Die ePA gibt es also schon, aber sie wird erst in ganz Deutschland eingeführt, nachdem eine erfolgreiche Testphase durchgeführt und Sicherheitslücken behoben werden.

      Nicht nur Ihre (ausgewählten) Ärzt*innen haben Zugriff auf Ihre elektronische Patientenakte (ePA), auch Sie können einsehen, welche Informationen, Unterlagen und Dokumente dort gespeichert sind. Außerdem haben Sie die Möglichkeit alte Befunde selbst in die ePA hochzuladen. Dafür benötigen Sie eine App, die Ihre Krankenkasse zur Verfügung stellt. In der App richten Sie auch die Zugriffsrechte ein – das heißt, sie entscheiden, wer Ihre Daten einsehen und bearbeiten darf.

      Wichtig: Der Zugriffzeitraum von Ärzt*innen auf die elektronische Patientenakte (ePA) ist standardmäßig auf 90 Tage, ab dem Stecken der Versichertenkarte, festgelegt um auch längere Behandlungen abzudecken. Die Apotheken haben hingegen einen standardmäßigen Zugriff von 3 Tagen. Über die ePA-App können Versicherte diesen Zeitraum individuell anpassen, ihn verkürzen oder verlängern.

      Gut zu wissen: Ihre Krankenkasse kann Ihre Gesundheitsdaten nicht einsehen.

      Mit der ePA haben Sie:

      • Ihre Gesundheitsdaten wie Medikamentenliste, Befunde, Diagnosen, Impfungen oder Röntgenbilder an einem Ort.
      • Die Kontrolle darüber, welche Daten in der ePA gespeichert werden.
      • Die Entscheidung, welche Ärzt*innen, Apotheken oder Krankenhäuser Zugriff auf Ihre Daten haben.
      • Die Möglichkeit, Zugriffsrechte jederzeit zu ändern oder zu entziehen.
        • Alle Daten an einem Ort: Patient*innen können ihre Gesundheitsdaten zentral speichern und haben jederzeit Zugriff darauf. Auch der Austausch mit und zwischen Ärzt*innen könnte schneller und unkomplizierter sein.
        • Bessere Vernetzung der Gesundheitseinrichtungen. Mit der ePA können alle Ärzt*innen, Krankenhäuser und Apotheken auf die relevanten Gesundheitsdaten zugreifen. So kann die Behandlung besser koordiniert und mögliche Fehler, wie z. B. bei der Medikamentenvergabe, vermieden werden.
        • Effizientere Behandlung: Ärzt*innen und Gesundheitsdienstleister müssen nicht mehr auf Papierakten zurückgreifen oder Patienteninformationen erneut erheben, was Zeit spart und die Behandlungsqualität erhöht. Auch Doppeltuntersuchungen können so vermieden werden.
        • Mehr Transparenz: Patient*innen können ihre Gesundheitsdaten digital einsehen und verwalten, was ihnen mehr Transparenz über ihre medizinische Versorgung gibt. Sie entscheiden selbst, welche Informationen gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf, sodass sie mehr Kontrolle über ihre Behandlung haben. 

          Neben den Vorteilen, welche die elektronischen Patientenakte (ePA) mit sich bringt, gibt es auch Kritik an der ePA. 

          • Datenschutz: Expert*innen machen sich Sorgen um die Sicherheit der sensiblen Daten von Versicherten. Seit 10 Jahren weisen sie auf Sicherheitslücken im System der ePA hin. Zuletzt haben Hacker vom Chaos Computer Club Ende Dezember 2024 bekannt gegeben, dass sie Sicherheitslücken beim Zugriff auf die ePA entdeckt haben. Sie kritisieren, dass das Gesundheitsministerium mit der Einführung der ePA fortfährt, trotz weiter bestehender Sicherheitsbedenken.  Das Gesundheitsministerium entwickelt derzeit Sicherheitsmaßnahmen, die vor dem bundesweiten Rollout umgesetzt werden.
          • Implementierung: Alle Arztpraxen in Deutschland müssen die ePA einführen, was bisher noch nicht geschehen ist. 
          • Probleme mit der Nutzung: Ein anderer Kritikpunkt ist die hohe Hürde der Nutzung der ePA für Menschen, die sich nicht gut mit Technik auskennen. Denn um selbst einen Einblick in die eigene ePA zu haben und u. a. die Zugriffsrechte einzustellen, muss eine App der Krankenkasse genutzt werden. Die Apps bieten auch keine Mehrsprachigkeit.

            Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Falls Sie keine ePA wünschen, hatten Sie erstmalig die Möglichkeit vor dem 15. Januar 2025 zu widersprechen (Opt-out). Wer bisher nicht widersprochen hat, bekommt automatisch eine ePA. Aber auch nachdem die Akte erstellt wurde, können Sie jederzeit Widerspruch einlegen. Dafür beantragen Sie bei Ihrer Krankenversicherung, dass die ePA inklusive aller Daten gelöscht wird. Sie können auch einzelnen Funktionen der ePA widersprechen, ohne die gesamte ePA abzulehnen. Zum Beispiel können Sie entscheiden, ob Ihre Daten für die Forschung genutzt werden dürfen. Dazu können Sie jederzeit direkt bei Ihrer Krankenkasse oder der „Ombudsstelle“ Ihrer Krankenkasse widersprechen. Die Ombudsstelle bietet Ihnen Beratung und Hilfe zur Nutzung der ePA. Sie haben auch die Möglichkeit digital in der ePA-App zu widersprechen. Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit sehen Sie, welchen Widerspruch Sie wo einreichen können. Wenn Sie später wieder eine ePA haben möchten, können Sie Ihre Krankenkasse beauftragen, eine neue Akte anzulegen. Dokumente und Einstellungen aus der alten ePA sind jedoch in der neuen nicht mehr enthalten. 

            Weitere Informationen bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse oder auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Außerdem finden Sie auf wiederspruch-epa.de Vorlagen und Opt-out-Texte. Diese können Sie mit Ihren eigenen Daten ergänzen und an Ihre Krankenkasse verschicken.

            Gut zu wissen: Die ePA speichert nur Daten ab dem Zeitpunkt, an dem die ePA eingerichtet wird, nicht rückwirkend.

              Auf Ihre elektronische Patientenakte (ePA) haben nur die Personen Zugriff, denen Sie es ausdrücklich erlauben. Das sind in der Regel Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Apotheken oder Krankenhäuser. Sie entscheiden selbst, wer Ihre Daten sehen darf und welche Informationen gespeichert werden. 

              Der Zugriff funktioniert über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) und eine persönliche PIN. Sie können die Zugriffsrechte jederzeit ändern oder entziehen. Ihre Daten werden nicht ohne Ihre Zustimmung an andere Stellen wie Krankenkassen oder die Forschung weitergegeben.

              Der Zugriffzeitraum von Ärzt*innen auf die elektronische Patientenakte (ePA) ist standardmäßig auf 90 Tage, ab dem Stecken der Versichertenkarte, festgelegt um auch längere Behandlungen abzudecken. Die Apotheken haben hingegen einen standardmäßigen Zugriff von 3 Tagen. Über die ePA-App können Versicherte diesen Zeitraum individuell anpassen, ihn verkürzen oder verlängern.

              Wenn Sie mehr wissen möchten, können Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen oder die Informationen auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums nachlesen.

              Gut zu wissen: Ihre Krankenkasse hat keinen Zugriff auf die Daten und Dokumente in Ihrer ePA.

                Vertragsärzt*innen und -psychotherapeut*innen dürfen Daten wie Befunde, Diagnosen, Arztbriefe oder Röntgenbilder nur dann in die elektronische Patientinnenakte (ePA) hochladen, wenn Sie als Patient*in vorher zugestimmt haben. Sie entscheiden selbst, welche Informationen gespeichert werden sollen. Ihre Arztpraxis muss Sie darüber informieren, entweder mündlich oder per Praxisaushang. Damit die ePA genutzt werden kann, muss die Praxis an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen sein. Allerdings sind noch nicht alle Praxen technisch ausgestattet oder entsprechend geschult.

                Wenn Sie nicht möchten, dass bestimmte sensible Daten wie psychische Erkrankungen, sexuell übertragbare Infektionen oder Schwangerschaftsabbrüche in Ihrer ePA gespeichert werden, können Sie dem widersprechen. Ihre Arztpraxis muss diesen Widerspruch dokumentieren. Was genau „dokumentieren“ bedeutet, ist jedoch nicht eindeutig geregelt. Es bleibt unklar, ob die Praxis den Widerspruch nur vermerkt oder sich auch langfristig daran hält. Deshalb kann es sinnvoll sein, Ihren Widerspruch bei jedem neuen Termin erneut zu bestätigen.

                Für genetische Untersuchungen ist Ihre ausdrückliche, schriftliche oder elektronische Einwilligung erforderlich, bevor diese in der ePA gespeichert werden dürfen.

                Wenn Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an Ihre*n Ärzt*in oder Ihre Krankenkasse.

                  Ja, auch Kinder und Jugendliche erhalten eine ePA, sobald sie gesetzlich versichert sind. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres wird die ePA von den Eltern oder Erziehungsberechtigten verwaltet. Sie entscheiden für das Kind, ob eine ePA genutzt werden soll, welche Daten dort gespeichert und von wem sie eingesehen werden. 

                  Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche die ePA selbst nutzen oder der Nutzung der ePA widersprechen.

                    Wenn Sie Fragen haben oder unsicher sind, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Die „Ombudsstelle“ Ihrer Krankenkasse bietet Ihnen Beratung und Hilfe zur Nutzung der ePA. Dort bekommen Sie alle wichtigen Informationen, auch zum Widerspruch. Detaillierte Informationen zur ePA bietet auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

                    Für die Rechte von Verbraucher*innen ist die Verbraucherzentrale zuständig. Auch dort finden Sie Informationen zur ePA.

                    Für weitere Details können Sie die Website des Bundesgesundheitsministeriums besuchen: Bundesgesundheitsministerium – Elektronische Patientenakte.

                    Außerdem haben Sie die Möglichkeit Ihre Fragen bei uns zu stellen. Gehen Sie dazu in unser mehrsprachiges Forum.

                      Wichtig

                      Die ePA wird automatisch von Ihrer Krankenkasse angelegt. Wenn Sie die ePA nicht nutzen möchten, können Sie schriftlich per Formular oder E-Mail Widerspruch einlegen. Falls Sie es sich später anders überlegen, können Sie die ePA jederzeit von Ihrer Krankenkasse anlegen oder wieder löschen lassen.

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