zum Inhalt springen
Zurück zur Übersicht
chung

Aufenthalt 18A

Guten Tag,

ich schreibe Ihnen bezüglich meines Visums. 

Ich lebe derzeit mit meiner Familie in Deutschland, habe meine Ausbildung abgeschlossen und über drei Jahren im Betrieb gearbeitet. Mein Aufenthaltsvisum (Art: 18A Aufenthg ohne Zusatzblatt) ist noch bis zum 30. Mai 2029 gültig. Ich habe mein Job am 16. August gekündigt und möchte mein Arbeitslosgeld I.

Ich habe zwei Fragen:

1. Ich möchte in Deutschland bleiben, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Muss ich ein neues Aufenthaltsvisum beantragen, obwohl ich derzeit ein gültiges Visum(Aufenthaltserlaubnis ohne Zusatzblatt) besitze? Benötige ich eine Chancenkarte zur Jobsuche?

2. Kann ich Arbeitslosengeld I beziehen, während ich eine Chancekarte habe?

3. Kann ich eine Teilzeitarbeit(20 Stunden pro Woche) machen, die mit einer Chanekarte erlaubt ist, während ich Arbeitslosengeld I beziehe und meine Chancekarte besitze?

Danke.

 

1 Kommentare

Antworten (1)

Profile Picture
ElMed_JMDdigital_hub

Guten Tag @chung,

vielen Dank für die Anfrage an uns.

Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich zu melden und die Ausländerbehörde muss prüfen, welche Aufenthaltserlaubnis  bei dir in Frage kommen soll. Dein Aufenthaltstitel ist an ein konkretes Arbeitsverhältnis gebunden. Verliert man die Stelle, entfällt auch die Grundlage für die Aufenthaltserlaubnis. In diesem Fall kommt mit großer Wahrscheinlichkeit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG infrage. 

Grundsätzlicher Anspruch auf ALG 1: Wenn man seine versicherungspflichtige Beschäftigung verliert, die für Ihren Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG maßgeblich war, hat man grundsätzlich Anspruch auf ALG 1, wenn man die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I erfüllen hat. eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 in der Regel möglich. 

Beste Grüße

El Alami JMD digital hub 

 

Antworten
Ein Projekt von:
  • medienmacher
  • Finanziert von den Europäischen Union Logo
  • Gefördert durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat Logo
  • Gefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassimus Logo
Gefördert durch:
  • International Rescue Committee Logo