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huhahahu

Aufenthaltsrecht für Ukrainer ohne Meldebescheinigung

Hallo, Freund von mir hat seine Ehefrau und Tochter aus der Ukraine geholt. Er ist in Deu. seit 01.2023 und wohnt in der Anschlussunterbringung in seiner Gemeinde mit Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG. Die Gemeindeverwaltung hat ihm aber gesagt, dass sie keine großere Wohnung zur Verfügung stellen können und die Ehefrau und Tochter dürfen nicht einziehen. Dementsprechend bekommen sie keine Meldebescheinigung. Laut der örtlichen Ausländerbehörde, ohne die Meldebescheinigung können sie ihr Wohnsitz nicht bestätigen und bekommen daher auch keine Aufenthaltstitel.

Die Frage ist dann, darf die Ausländerbehörde so einen Antrag (Aufenthaltserlaubnis für Ukr. gem. § 24) aus diesem Grund ablehnen und falls ja, wie bzw wo können sich die Ehefrau und Tochter melden/registrieren, ihren Aufenthalt in Deu. zu sichern? Dem Mann ist es egal, wenn er rausziehen muss. Ich habe im Internet herausgefunden, dass die Landeserstaufnahmestellen hier zuständig sind, wollte aber die Frage auch hier stellen.

Auf ne kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

MfG

2 Kommentare

Antworten (2)

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Daniela_Community_Managerin

Hallo @huhahahu  
danke für deine Frage.Das klingt nach einer schwierigen Situation. 

Ich habe noch einmal bei Berater:innen nachgefragt und warte noch auf eine Antwort.

Viele Grüße
Daniela

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Daniela_Community_Managerin
Aktualisiert:

Hallo @huhahahu  
ich habe mich nun nochmal mit meinen Kolleg:innen und Berater:innen ausgetauscht.

Als nächstes können sich die Frau und die Tochter deines Freundes vor Ort registrieren. Sie melden sich dann entweder bei einer Aufnahmeeinrichtung oder der Ausländerbehörde. Es ist sehr wichtig, dass sie angeben, dass ihr Ehegatte/ Vater auch vor Ort wohnt und dass sie die Adresse und seinen Aufenthaltstitel als Kopie einreichen. Sie werden dann einer Unterkunft zugeteilt. Es kann sein, dass es nicht die gleiche Unterkunft ist, wie der Mann untergebracht ist. 

Die Frau und die Tochter sollten dann einen Antrag auf §24 bei der Ausländerbehörde stellen.
Hier steht mehr zu den Voraussetzungen für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG:
https://handbookgermany.de/de/ukraine-residence#faq_3833

Am besten suchen sie sich eine Beratungsstelle vor Ort für die Unterstützung. Zum Beispiel den Jugendmigrationsdienst (JMD) oder die Migrationsberatung für Erwachsene (MBE). Ich kann gerne bei der Suche unterstützen, wenn ihr mir die Stadt oder die Postleitzahl sagt.
Oder ihr sucht hier nach einer Beratungsstelle: 
https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Beratungsstellen/

Viele Grüße
Daniela

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