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bdsa0511

Beratungsanfrage: Visum für Fachkräfte (§ 6 BeschV) und Familiennachzug nach Klärung finanzieller Altlasten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie, um professionelle Beratung bezüglich meines Einwanderungsprozesses als Fachkraft nach Deutschland zu erhalten. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung meiner aktuellen Situation und meines Vorhabens:

Mein Profil und mein Ziel:

  • Ich bin türkischer Staatsbürger und von Beruf Schweißer.
  • Mein Ziel ist es, gemeinsam mit meiner Ehefrau und unserem Baby als Familie nach Deutschland auszuwandern.
  • Der von mir angestrebte Visumsweg ist eine Arbeitserlaubnis als beruflich erfahrene Fachkraft gemäß § 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV), ohne dass eine formale Anerkennung meiner Berufsqualifikation erforderlich ist.

Meine Qualifikationen:

  • Berufserfahrung: Ich verfüge über 24 Monate nachweisbare Berufserfahrung als Schweißer, die mit dem entsprechenden Berufscode in den türkischen Sozialversicherungsunterlagen (SGK) dokumentiert ist.
  • Berufliche Zertifikate: Ich besitze international gültige Schweißerzertifikate nach DIN-Normen (ISO 9606).
  • Sprachkenntnisse: Ich habe bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und bin dabei, ein offizielles B2-Zertifikat zu erwerben.
  • Arbeitsangebot: Ich habe ein konkretes Arbeitsplatzangebot von einem Unternehmen in Deutschland. Das angebotene Bruttojahresgehalt liegt über der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenze für diesen Visumstyp.

Besondere Situation und geplante Lösung:

Ich habe bereits für ein MBA-Studium drei Jahre in Deutschland gelebt. Aufgrund dringender familiärer Gründe musste ich damals kurzfristig in die Türkei zurückkehren. Bei meiner Abreise sind bedauerlicherweise einige finanzielle Verbindlichkeiten offen geblieben. Hierbei handelt es sich um Forderungen der Krankenkasse DAK, des Telekommunikationsanbieters O2 sowie des Fahrrad-Abos. Mir ist bewusst, dass diese Schulden möglicherweise zu einem gerichtlichen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid geführt haben.

Mein Plan ist unmissverständlich: Vor der Beantragung des Visums werde ich sämtliche dieser Verbindlichkeiten, inklusive aller angefallenen Zinsen und Gebühren, vollständig begleichen. Anschließend werde ich mir von allen Gläubigern eine offizielle, schriftliche Bestätigung über den vollständigen Ausgleich der Forderungen ("Erledigungsschreiben") einholen.

Meine konkreten Fragen an Sie:

Nachdem dieser Plan vollständig umgesetzt und alle Schulden nachweislich beglichen sind, stellen sich für mich folgende juristische Fragen:

  1. Besteht nach der vollständigen Begleichung aller Forderungen und mit den offiziellen "Erledigungsschreiben" in der Hand immer noch ein rechtliches Risiko, dass ein Visumsbeamter den Antrag allein aufgrund dieser bereinigten, in der Vergangenheit liegenden Angelegenheit ablehnt?
  2. Ist mein Verständnis des deutschen Verwaltungsrechts korrekt, dass eine Visumsentscheidung auf der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung basieren muss? Demzufolge dürfte eine nachweislich erledigte Angelegenheit keine alleinige Rechtsgrundlage mehr für eine Ablehnung darstellen, korrekt?
  3. Wie empfehlen Sie, diese Situation im Visumantrag darzustellen? Ist eine transparente Vorgehensweise, bei der ich die Situation in einem Anschreiben erkläre und die Erledigungsschreiben als Beweis beifüge, die richtige und sicherste Strategie?
  4. Gibt es bezüglich dieser speziellen Vorgeschichte weitere rechtliche Fallstricke oder besondere Schritte, die ich beachten sollte, um den Erfolg des Visumantrags für mich und meine Familie zu gewährleisten?

Ich bitte um Ihre professionelle Einschätzung zu diesen Punkten. 

Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

1 Kommentare

Antworten (1)

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Eren__(support)
Aktualisiert:

Hallo @bdsa0511  

nach unserem Verständnis planen Sie, ein Visum als Fachkraft gemäß §19 der Beschäftigungsverordnung zu beantragen. Dabei verfügen Sie über keine akademische Ausbildung, jedoch über mindestens zwei Jahre nachgewiesene Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre.

Bezüglich Ihrer weiteren Fragen zu rechtlichen Einzelheiten möchten wir darauf hinweisen, dass wir keine verbindliche oder abschließende rechtliche Auskunft geben können. Ohne nähere Kenntnisse über die internen Verfahrensweisen des Konsulats sowie über die genauen Umstände und die Art Ihrer finanziellen Verpflichtungen ist es uns als Forum leider nicht möglich, hierzu eine fundierte Einschätzung abzugeben.

Allgemein lässt sich sagen, dass bei Aufenthaltstitelverfahren nicht nur die eingereichten Unterlagen, sondern auch das Gesamtprofil des Antragstellers durch die zuständigen Behörden berücksichtigt wird. Dabei könnten insbesondere folgende Faktoren eine Rolle spielen:

  • Inwieweit die bestehenden Schulden öffentlich-rechtlicher Natur waren,
  • Welche davon als üblich oder unbedenklich eingestuft werden können,
  • Welche ggf. zu einem Vollstreckungsverfahren geführt haben,
  • Und ob solche Umstände – selbst bei vollständigem Ausgleich – weiterhin negativ gewertet werden.

Da diese Einschätzung stark vom individuellen Fall abhängt, empfehlen wir Ihnen, sich an eine qualifizierte Beratungsstelle oder einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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