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yaralipanda

Gibt es eine Mindestdauer des Aufenthaltstitels für den Familiennachzug?

Hallo Handbook Germany Team,


ich habe einen Aufenthaltstitel nach §19c Abs. 1 AufenthG als Berufskraftfahrer. Wegen eines Fehlers der Bundesagentur für Arbeit wurde er zunächst nur bis zum 19.07.2025 erteilt. Der Fehler wird derzeit korrigiert, für die Übergangszeit habe ich eine Fiktionsbescheinigung erhalten und mein Aufenthaltstitel soll bis zum 31.07.2026 verlängert werden. Der Familiennachzugsantrag meiner Ehefrau wurde jedoch ausgesetzt, solange ich nur eine Fiktionsbescheinigung habe.

Meine Frage: Kann das Visum meiner Ehefrau nach der Korrektur trotzdem mit der Begründung abgelehnt werden, dass mein Aufenthaltstitel nur bis zum 31.07.2026 gültig ist? (Bis zu diesem Datum werde ich bereits seit zwei Jahren bei meiner Firma arbeiten und voraussichtlich noch vorher einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten.)

Vielen Dank.

2 Kommentare

Antworten (2)

AWO_MBE_Frida

Hallo @yaralipanda ,

vielen Dank für deine Nachricht.

Die grundlegenden Voraussetzungen für den Familiennachzug in deinem Fall sind eine Mindestgültigkeit des Aufenthaltstitels von einem Jahr und in der Regel ein zweijähriger Besitz des § 19c AufenthG sowie ein Arbeitsverhältnis von mehr als einem Jahr. Wenn du diese Kriterien erfüllst, hat deine Ehefrau Anspruch auf das Visum. Ich empfehle dir auch, den unbefristeten Arbeitsvertrag nach Erhalt bei der Botschaft einzureichen. 

Viel Erfolg!

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H.Albrecht(AWO-Jena-MBE)

Hallo @yaralipanda

Ich möchte noch kurz die Ergänzung geben, dass es für die Botschaft unter Umständen Akzeptabel ist, wenn du von der Ausländerbehörde eine Bestätigung des derzeitigen Titels vorlegst. 

Du besitzt den Status ja schließlich unabhängig von der Plastik-Karte (dem eAT) der Fiktionsbescheinigung. Sprich hierzu am besten nochmal mit deine Ausländerbehörde und erfrage ob so eine Bestätigung für die Botschaft ausgestellt wird. 

Auch von mir viel Glück weiterhin. 

 

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