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Niederlassungserlaubnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze derzeit eine Niederlassungserlaubnis mit der Anmerkung § 26 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 35 AufenthG. mit blauen Pass Zuvor hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 3 (AsylG).
Auch mit blauen Pass
Meine Frage ist: Falls mein Herkunftsland zukünftig als sicher eingestuft wird, besteht dann die Möglichkeit, dass ich meine Niederlassungserlaubnis verlieren und abgeschoben werden ?Also Syrien
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
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