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Umschulung mit ARB 1/80 Aufenthaltserlaubnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Aufenthaltserlaubnis nach § ARB 1/80: Diese ermöglicht, wie bekannt, nach Erreichen von 4 Jahren den freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Wie verhält es sich jedoch, wenn eine Person mit dieser Aufenthaltserlaubnis eine Umschulung absolvieren möchte? Wird die Umschulung, wenn währenddessen ein Gehalt gezahlt wird, als reguläre Erwerbstätigkeit betrachtet und stellt dies ein Problem dar, oder müsste die Person in diesem Fall ihre Aufenthaltserlaubnis erneut ändern lassen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Ugur Aksu
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