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ari
Aktualisiert:

Unterbezahlung

Servus,

Szenario: Mein neues Visum - § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung - erfordert die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Am Anfang hat mein Betrieb mir nur 2.300 EUR angeboten und deswegen hat die Bundesagentur für Arbeit die Erklärung zur Beschäftigungsverhältnis abgelehnt. Sie meinten, dass "das ortsübliches Gehalt ist 3.300 EUR" sei. Nach einigem Gefeilsche um das Gehalt habe ich die Zustimmung erhalten. Das Unternehmen stimmte dem von der Agentur geforderten „monatlichen Bruttoentgeld von 2.900 EUR“ zu.

Problem/Frage: In meinem Arbeitsvertrag ist dieser Betrag jedoch nicht als Vergütung aufgeführt. Stattdessen haben wir eine Summe aus Gehalt und „freiwilligen Beiträgen“, die sich auf 2.900 summieren. Diese freiwilligen Beiträge können jedoch jederzeit vom Arbeitgeber ausgesetzt werden.

Ich würde gerne wissen, ob dies möglich und rechtlich zulässig ist. Die Bundesagentur für Arbeit selbst darf keine Arbeitsverträge bewerten.

Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus dem Vertrag, den ich schon unterschrieben habe:

4. Vergütung

Frau XXXXX erhält eine monatliche Bruttovergütung von

2.636,36 €

Zusätlich werden Freiwillige Leistungen (siehe Abschnitt 5) vereinbart:

Freiwillige Zulage monatlich 263,64 €

Das entsprincht einem Bruttojahresgehalt von 34.800 €.

5. Freiwillige Leistungen

Die freiwilligen Leistungen werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gezahlt:

Diese Zulage wird jeweils am Letzten eines Monats fällig.

Auch bei wiederholter vorbehaltsloser Zahlung der freiwilligen Leistung erwächst hieraus dem Arbeitnehmer kein Rechtanspruch auf Gewährung dieser Leistung, die Grundsätze der betrieblichen Übung finden keine Anwendung, die freiwillige Leistung ist kein fester Bestandteil der Vergütung.


Liebe Grüße,
XXX

2 Kommentare

Antworten (2)

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Daniela_Community_Managerin

Hallo @ari  
danke für deine Frage im Forum!

Ich verlinke Berater:innen von @Faire__Integration_in_Schleswig-Holstein und @Faire__Integration_BB  
Du bekommst zeitnah eine Antwort.

Viele Grüße
Daniela

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Faire__Integration_in_Schleswig-Holstein

Hallo @ari ,
das ist tatsächlich etwas knifflig. Freiwilligskeitsvorbehalte sind bei einer Zulage, die das monatliche Arbeitsentgelt betrifft, unwirksam. In diesem Fall kann der Arbeitgeber lediglich mit einem Widerrufsvorbehalt die freiwillige Zulage widerrufen. In Ihrem Arbeitsvertrag steht, dass freiwillige Leistungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gezahlt werden. Es gibt jedoch auch für den Widerrufsvorbehalt Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. In der Rechtsprechung heißt es, dass eine Vereinbarung eines Widerrufsrechts für den*die Arbeitnehmer*in nur dann zumutbar ist, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt. Dieser sachliche Grund muss konkretisiert werden, damit der*die Arbeitnehmer*in erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf möglich wäre. Sollte dies nicht arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sein, könnte der Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag eventuell einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhalten und damit unwirksam sein.
Da ich nicht weiß, wie lange Sie bereits dort arbeiten, ob Sie aus der Probezeit raus sind, wie das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ist, kann ich Ihnen keine konkrete Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise geben. Sollte der Arbeitgeber Ihnen jedoch, die freiwillige Zulage streichen, können Sie sich gern an eine Faire Integration Beratungsstelle in Ihrem Bundesland wenden oder uns einfach eine E-Mail schreiben unter fi-beratung@advsh.de

Viel Erfolg und alles Gute!
Nora
(FI-Team in Schleswig-Holstein)

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