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Zählt Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als „auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht“?
Hallo,
ich lebe seit 2021 in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Familiennachzug. Ich bin berufstätig, habe ein B1-Zertifikat in Deutsch und mein Ehepartner besitzt mittlerweile eine Niederlassungserlaubnis.
Ich würde gerne im Jahr 2026 die Einbürgerung beantragen. Laut § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG ist ein „unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht“ Voraussetzung.
Meine Aufenthaltserlaubnis ist zwar befristet, aber könnte sie wegen der langfristigen Perspektive als „auf Dauer angelegt“ anerkannt werden?
vielen Dank!
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