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Steuererklärung

Wie mache ich meine Steuerklärung?

Die Steuererklärung bezieht sich auf die für Sie wichtigste Steuer: die Einkommenssteuer. Diese Steuer zahlen Sie auf das Geld, das Sie über das Jahr verdienen. Das kann Ihr Lohn als Angestellte*r sein, Ihr Einkommen, das sie als Selbstständige*r verdienen, aber zum Beispiel auch die Zinsen, die Sie für Ihr Erspartes bekommen oder Mieteinnahmen. Mehr zu den verschiedenen Steuerarten erfahren Sie in unserem Kapitel „Das deutsche Steuersystem“.

Ihre Steuererklärung reichen Sie einmal im Jahr beim Finanzamt ein. Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Als Faustregel gilt: Selbstständige und Unternehmer sind dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und müssen selbst dafür sorgen, dass sie dem Finanzamt ihre Einkünfte offenlegen und Steuern überweisen. Wenn Sie angestellt sind, zieht Ihr Arbeitgeber die fällige Einkommenssteuer in Form der Lohnsteuer von Ihrem Gehalt ab und überweist diese direkt an das Finanzamt. In diesem Fall müssen Sie meistens keine Steuererklärung abgeben. Aber auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, kann sich der Aufwand lohnen, weil das Finanzamt möglicherweise zu viel Geld von Ihnen bekommen hat. Das können Sie sich mit der Einkommenssteuererklärung zurückholen.

Was muss ich wissen?

Die Einkommenssteuer ist die wichtigste Steuer in Deutschland. Sie bringt dem Staat die meisten Einnahmen und wird sowohl von Arbeitnehmer*innen als auch von Selbständigen bezahlt. Damit betrifft sie fast alle Menschen. Es gibt sieben verschiedene Einkünfte, auf die Sie Einkommenssteuer zahlen müssen. Das sind Einkünfte aus

  • selbständiger Arbeit
  • nichtselbständiger Arbeit
  • Gewerbebetrieben
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • sowie sonstige im Einkommensteuergesetz genannte Einkünfte, zum Beispiel Renten.

Auf manche Einnahmen müssen Sie keine Einkommenssteuer zahlen. Dazu zählen unter anderem das Elterngeld, Arbeitslosengeld, BAföG oder Stipendien. Gleiches gilt, wenn Sie einen Mini-Job haben oder Ihr Einkommen unter dem sogenannten Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag wird jedes Jahr neu angepasst und liegt aktuell bei 11.784 Euro (Stand 2024). Liegt Ihr Einkommen unter diesem Betrag, müssen Sie keine Einkommenssteuer bezahlen. Ansonsten gilt aber: Jede person, die in Deutschland einen Wohnsitz hat und Geld verdient, muss Einkommenssteuer zahlen. Das gilt auch für geflüchtete Menschen. Wenn Sie Geld verdienen, müssen Sie Ihr Einkommen in der Regel auch versteuern.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie in Deutschland angemeldet sind, müssen Sie all Ihre Einkünfte in Deutschland versteuern – darunter können auch solche fallen, die Sie im Ausland erwirtschaftet haben. Damit Sie nicht doppelt Steuern zahlen müssen, gibt es so genannte Doppelbesteuerungsabkommen. Über diese können Sie sich auf der Website des Bundesfinanzministeriums auf Deutsch und Englisch informieren. 

    Das hängt davon ab, wie viel Sie verdienen. Grundsätzlich gilt: Je mehr Sie verdienen, desto mehr Einkommenssteuer zahlen Sie. Mit einem Steuerrechner können Sie für sich individuell berechnen, wie viel Einkommenssteuer Sie bezahlen müssen. Auf der Website www.brutto-netto-rechner.info finden Sie einen Steuerrechner, den Sie auch auf Englisch benutzen können.

      Als Rentner*in kommt es darauf an, wie hoch Ihre Rente und Ihr sonstiges Einkommen (zum Beispiel aus Miete oder Zinsen) sind. Liegt Ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag, müssen Sie Ihre Rente versteuern. Gleiches gilt für Studierende. Wer mehr als den Grundfreibetrag verdient, muss Steuern zahlen. Als Minijobber*in dürfen Sie regelmäßig bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Bekommen Sie nicht mehr, müssen Sie normalerweise auch keine Steuern bezahlen. Auf das Arbeitslosengeld müssen keine Steuern gezahlt werden. Es muss aber in der Steuererklärung angeben werden.

        Haben Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Anders sieht das bei Angestellten aus. Da die Lohnsteuer genannte Einkommenssteuer bei Angestellten automatisch jeden Monat an das Finanzamt gezahlt wird, müssen Angestellte oft keine Steuererklärung abgeben. Es gibt allerdings Ausnahmen:

        • Sie und Ihr*e Ehepartner*in sind berufstätig und haben eine Kombination der Steuerklassen III und V gewählt. Mehr zum Thema Steuerklassen erfahren Sie im Abschnitt „Was sind Steuerklassen?“.
        • Sie oder Ihr*e Ehepartner*in haben Freibeträge beim Finanzamt eintragen lassen, zum Beispiel für Ausbildung, Behinderung oder Fahrtkosten.
        • Sie hatten Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel weil Sie eine Wohnung vermietet haben und diese Einkünfte lagen höher als 410 Euro pro Jahr.
        • Sie haben von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten, der nicht pauschal versteuert wurde.
        • Sie haben neben Ihrem normalen Gehalt Lohnersatzkosten, also zum Beispiel Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bekommen.
        • Sie haben sich scheiden lassen und im selben Jahr wieder geheiratet.
        • Sie haben eine Abfindung erhalten.
        • Sie haben einen Verlustvortrag aus den Vorjahren.
        • Sie haben einen im EU-Ausland lebenden und beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner in Ihre Daten für die elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale eintragen lassen.

        In diesen Fällen sind Sie ebenfalls verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

        Auch Rentner*innen können dazu verpflichtet sein, eine Steuererklärung zu machen. Das ist der Fall, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden oder Ihre gesamten Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen.

          Die meisten Angestellten müssen keine Steuererklärung abgeben. Es kann sich aber lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Denn Sie können bestimmte Dinge von der Steuer absetzen. Das bedeutet, dass Sie dem Finanzamt in der Steuererklärung mitteilen, welche Ausgaben Sie hatten. Diese Ausgaben rechnet das Finanzamt zusammen und zieht sie von Ihren Jahreseinnahmen ab. Sie müssen nur auf das, was übrigbleibt, Steuern zahlen. Das ist Ihr so genanntes „zu versteuerndes Einkommen“. Wie genau das funktioniert, erfahren Sie auf der Website der Vereinigten Lohnsteuerhilfe

          Die Steuervorteile, die der Staat gewährt, lassen sich in drei Kategorien unterteilen:

          • Werbungskosten: Das sind Kosten für Ihren Beruf, zum Beispiel für die Fahrten zur Arbeit oder für Fort- und Weiterbildungen.
          • Sonderausgaben: Das sind private Kosten, zum Beispiel Spenden, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Kinderbetreuungskosten. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Welche Steuererleichterungen gibt es für Familien?“.
          • Außergewöhnliche Belastungen: Das sind Kosten, die Sie tragen müssen, zum Beispiel Kosten aufgrund einer Krankheit.

          Diese Ausgaben geben Sie in Ihrer Steuererklärung an. Die Belege dazu, zum Beispiel Rechnungen, müssen Sie nicht mit einreichen. Sie müssen Sie aber in jedem Fall aufbewahren, falls das Finanzamt Sie danach fragt. Falls Sie die Berechnungen nicht selbst machen können, beauftragen Sie ein*e Steuerberater*in oder holen sich Hilfe bei einem Lohnsteuerhilfeverein und reichen Sie dort Ihre Belege für die Erstellung der Steuererklärung ein.

          Um dem Finanzamt und auch Ihnen die Steuererklärung zu erleichtern, gibt es so genannte Pauschalbeträge. Die können Sie ansetzen, ohne dafür Belege nachweisen zu müssen. Welche Pauschalen es gibt, können Sie auf der Website www.vlh.de nachlesen.

            Um Familien zu unterstützen, gibt es für sie verschiedene Steuererleichterungen.

            Elterngeld: Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes im Job kürzertreten, hilft der Staat mit dem Elterngeld. Dessen Höhe hängt von Ihrem Einkommen ab. Sie können Ihr Elterngeld durch einen Wechsel der Steuerklasse erhöhen. Sobald Sie wissen, dass Sie ein Kind erwarten, sollten Sie sich als Ehepaar darüber informieren. Der Ehepartner, der in die Babypause geht, sollte in der Regel Steuerklasse III wählen. Für den Wechsel müssen Sie allerdings schnell sein. Denn der Antrag auf den Wechsel muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt sein, in dem der Mutterschutz beginnt (weitere Infos hat die Stiftung Warentest zusammengestellt). Bitte beachten Sie: Auch wenn das Elterngeld steuerfrei ist, wird es zur Berechnung Ihres Steuersatzes herangezogen.

            Kindergeld/Freibeträge für Kinder: Eltern erhalten für jedes Kind mindestens 250 Euro Kindergeld. Das Kindergeld müssen Sie mit dem Kindergeld-Antrag bei der Familienkasse beantragen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kindergeld. Informationen für anerkannte Flüchtlinge finden Sie im Merkblatt Kindergeld für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge. Geringverdiener können außerdem ergänzend den Kinderzuschlag beantragen. Welche Voraussetzungen dafür gelten, können Sie auf der Website der Arbeitsagentur nachlesen. Außerdem gibt es den Kinderfreibetrag. Sie bekommen entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Geben Sie Ihre Steuererklärung mit der "Anlage Kind" für jedes Kind ab. Dann prüft das Finanzamt, welche Variante günstiger für Sie ist. Das Formular "Anlage Kind" bekommen Sie direkt bei Ihrem Finanzamt. Online können Sie es z.B. auf steuertipps.de downloaden.

            Betreuungskosten/Ausbildungskosten: Der Staat greift Ihnen auch bei den Kinderbetreuungskosten unter die Arme. So können Sie zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Außerdem können Sie möglicherweise Kosten für den Unterhalt und die Berufsausbildung Ihres Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Während der Berufsausbildung Ihres volljährigen Kindes sollten Sie sich außerdem über den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung informieren, wenn Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen wohnt.

            Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Sind Sie alleinerziehend und haben Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, können Sie außerdem den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen.

            Ehegattensplitting: Ehepartner und Menschen, die eine sogenannte Lebenspartnerschaft eingegangen sind, können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Das so genannte Ehegattensplitting lohnt sich vor allem dann, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Dafür können Sie einfach eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und auf Seite 1 des so genannten Mantelbogens „Zusammenveranlagung“ ankreuzen.

            Pflege-Pauschalbetrag: Wenn Sie Angehörige pflegen, können Sie den Pflege-Pauschalbetrag steuerlich geltend machen. Er verringert Ihr zu versteuerndes Einkommen.

            Weitere Informationen zu Entlastungen für Familien finden Sie auf dem Familienportal des Familienministeriums.

              Generell lassen sich die Steuervorteile, die der Staat gewährt, in drei Kategorien unterteilen:

              • Werbungskosten: Das sind Kosten für Ihren Beruf, zum Beispiel für die Fahrten zur Arbeit oder für Fort- und Weiterbildungen.
              • Sonderausgaben: Das sind private Kosten, zum Beispiel Spenden, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Kinderbetreuungskosten
              • Außergewöhnliche Belastungen: Das sind Kosten, die Sie tragen müssen, zum Beispiel Kosten aufgrund einer Krankheit.

              Diese Ausgaben geben Sie in Ihrer Steuererklärung an. Die Belege dazu, zum Beispiel Rechnungen, müssen Sie nicht mit einreichen. Sie müssen sie aber in jedem Fall aufbewahren, falls das Finanzamt Sie danach fragt.
              Um dem Finanzamt und auch Ihnen die Steuererklärung zu erleichtern, gibt es sogenannte Pauschalbeträge. Die können Sie ansetzen, ohne dafür Belege nachweisen zu müssen. Welche Pauschalen es gibt, können Sie auf der Website www.vlh.de nachlesen.

              Zusätzlich können Sie als Selbstständige*r viele beruflich begründete Ausgaben als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Das kann Ihr neuer Laptop sein, den Sie abschreiben, Fahrtkosten oder Bewirtungskosten, Reisekosten, Ihre Handygebühren, Büroutensilien, die Sie für Ihre Arbeit brauchen, oder die Kosten für Ihr Büro. Kleinere Anschaffungen können Sie sofort anrechnen, teurere Gegenstände müssen Sie meistens über mehrere Jahre abschreiben. Indem Sie solche Anschaffungen vorausschauend planen, können Sie einige Steuern sparen. Als Selbstständige*r könnte es sinnvoll sein, sich von Steuerberater*innen Hilfe zu holen. Steuerberater*innen wissen genau, was Sie von der Steuer absetzen können und was nicht. Die Leistungen von Steuerberater*innen sind allerdings kostenpflichtig. Sie können diese Kosten im darauffolgenden Jahr aber wieder von Ihren Steuern absetzen.

                Haben Sie einen Gewerbebetrieb angemeldet, haben Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder sind selbstständig, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben. Das geschieht über das Internetportal der deutschen Finanzverwaltung Elster. Dort müssen Sie sich mit Ihrer Steueridentifikationsnummer und einer E-Mailadresse registrieren und authentifizieren. Das sollten Sie nicht auf den letzten Drücker machen, weil der Authentifizierungsprozess ein paar Tage dauert. Sie können Ihre Steuererklärung auch elektronisch mit einem kostenpflichtigen Programm wie z.B. smartsteuer abgeben. Solche kostenpflichtigen Tools sind leichter bedienbar als Elster.

                Angestellte können ihre Steuererklärung freiwillig elektronisch abgeben – es sei denn Sie hatten neben Ihrem Lohn weitere Einkünfte oder Progressionseinkünfte, wie zum Beispiel Eltern- oder Arbeitslosengeld, die den Betrag von 410 Euro pro Jahr übersteigen. Dann müssen auch Sie ihre Steuererklärung elektronisch einreichen. Möchten Sie Ihre Steuererklärung per Hand ausfüllen und klassisch per Post verschicken oder persönlich beim Finanzamt vorbeibringen, bekommen Sie die Formulare entweder in Ihrem Finanzamt oder online auf formulare-bfinv.de. Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Behördenwegweiser.

                Bitte beachten Sie: Belege zu Ihrer Steuererklärung müssen Sie in der Regel nicht mit an das Finanzamt schicken. Sie sollten diese Belege allerdings trotzdem aufzubewahren. Denn das Finanzamt kann Ihre Belege bei Fragen anfordern – sogar bis zu zehn Jahre lang.

                  Wenn Sie verpflichtet sind, Ihre Steuererklärung abzugeben, müssen Sie diese bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Wenn Sie Ihre Steuerklärung durch eine Steuerberatungskanzlei oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, haben Sie etwas mehr Zeit. Dann gilt grundsätzlich der letzte Februartag des übernächsten Jahres als Abgabetag. Achtung: Die Steuererklärung für das Jahr 2021 können Sie ausnahmsweise auch später abgeben. Die Frist dafür ist der 31. Oktober 2022. Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins oder einer Steuerberatungskanzlei abgeben, haben Sie bis zum 31. August 2023 Zeit.

                  Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2022 wurde im Vergleich zum Vorjahr um rund einen Monat verkürzt. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nicht am 31. Oktober 2023, sondern am 2. Oktober 2023. Wenn Sie eine Steuerberater*in oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist für 2022 bis zum 31. Juli 2024.

                  Es ist wichtig, die Abgabefrist einzuhalten. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Steuerschätzung und Zinsen.

                  In Ausnahmefällen können Sie beim Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Dazu sollten Sie die Verlängerung schlüssig begründen und einen neuen Abgabetermin angeben. Das Finanzamt muss der Fristverlängerung aber nicht zustimmen.

                  Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, haben Sie vier Jahre Zeit für Ihre Steuererklärung.

                    Haben Sie die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung verpasst, kann das Finanzamt einen so genannten Verspätungszuschlag festsetzen. Ob es das tut, liegt im Ermessen der Finanzbeamten. Allerdings: Reichen Sie Ihre Steuererklärung erst 14 Monate nach Ablauf des Jahres ein, für welches Sie die Erklärung abgeben, wird auf jeden Fall der Verspätungszuschlag fällig. Das kann schnell teuer werden. Der Zuschlag beträgt laut §152 Abgabenordnung pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro monatlich.

                    Außerdem kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festlegen. Das liegt in der Regel zwischen 100 und 500 Euro und wird per Post angedroht.

                      Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass Sie Ihre Steuern bezahlen und Ihre Einkünfte ordnungsgemäß beim Finanzamt anmelden. Eine Ausnahme bildet nur die Lohnsteuer, die automatisch von Ihrem Gehalt abgezogen wird. Wenn Sie Ihre Steuern nicht bezahlen oder zu wenig Steuern bezahlen oder versuchen das Finanzamt zu betrügen, ist das Steuerhinterziehung. Steuersündern drohen Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie Ihre Steuererklärung selbst ordnungsgemäß erledigen können, sollten Sie sich Hilfe holen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wer kann mir bei der Steuererklärung helfen?“.

                        Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht selbst kostenlos mit dem Elster-Programm des Finanzamts machen möchten, haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

                        • Die günstigste ist eine Steuersoftware. Es gibt verschiedene Anbieter, die solche Programme verkaufen. Auf finanztip.de finden Sie einen Überblick. SteuerGo bietet seine Software in verschiedenen Sprachen an.
                        • Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht selbst machen wollen, können Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine*n Steuerberater*in wenden. Steuerberater*innen finden Sie z.B. über die Webseite steuerberater.de. Wie viel ein*e Steuerberater*in von Ihnen verlangen darf, regelt die Steuerberatergebührenverordnung. Das Honorar hängt allerdings vor allem vom Aufwand ab. Die Lohnsteuerhilfevereine sind günstiger als  Steuerberater*innen, dürfen aber Selbstständige und Gewerbetreibende nicht beraten. Sind Sie Angestellte*r und wollen sich von einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen, müssen Sie Vereinsmitglied werden und einen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Wie hoch der ist, hängt von Ihrem Einkommen ab. Einen Lohnsteuerhilfeverein in Ihrer Nähe finden Sie zum Beispiel über die Webseite des Bundesverbands Lohnsteuerhilfe e.V.. Die professionelle Hilfe bei Ihrer Steuererklärung kostet zwar etwas, spart Sie aber möglicherweise auch Steuern und bewahrt Sie vor allem als Selbstständige*r vor Fehlern.

                        Die Kosten für eine Steuersoftware, den Lohnsteuerhilfeverein und Steuerberater*innen können Sie von der Steuer absetzen.

                          Wichtig

                          Wenn Sie in Deutschland leben, aber auch im Ausland Geld verdient haben, müssen Sie auf diese Einkünfte gegebenenfalls auch in Deutschland Steuern bezahlen. Damit Sie Ihr im Ausland verdientes Geld nicht zweimal, also einmal im Ausland und in Deutschland, versteuern müssen, hat Deutschland mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

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