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Polizei

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Welche Aufgaben hat sie?

Die wichtigste Aufgabe der Polizei ist es, uns vor Gefahren zu schützen und Verbrechen zu bekämpfen. Deswegen lautet ihr Motto in Deutschland: „Die Polizei, dein Freund und Helfer.“ Sie hat nichts mit dem Geheimdienst oder der Politik zu tun. Im Notfall können Sie die Polizei jederzeit unter der kostenlosen Rufnummer 110 erreichen.

Was die Polizei darf und nicht darf, ist in Gesetzen festgelegt. Um zum Beispiel eine Wohnung zu durchsuchen, braucht sie die Erlaubnis eines Richters – außer es besteht für einen Menschen in der Wohnung große Gefahr. 

Bitte beachten Sie: Versuchen Sie nicht die Polizei zu bestechen. Bestechungsversuche gegenüber Polizisten werden in Deutschland hart bestraft.

Struktur und Aufgaben der Polizei

Die Polizei ist, wie vieles andere in Deutschland, föderal geregelt. Es gibt 16 Polizeien der Bundesländer, die mit der Bundespolizei (BP) und dem Bundeskriminalamt (BKA) zusammenarbeiten. Daneben gibt es noch Zollpolizist*innen und Feldjäger*innen der Bundeswehr mit militärpolizeilichen Aufgaben. Die Beamt*innen der Kriminalpolizei tragen keine Uniform. Alle anderen Beamt*innen der Schutzpolizei erkennen Sie an der grünen oder blauen Uniform. Diese sehen Sie täglich auf Streife. Sie können sie jederzeit ansprechen.

    Sie erkennen die Polizei an ihrer blauen oder grün-beigen Uniform. Seit 2004 wird versucht, die Farbe der Uniformen und der Fahrzeuge der Polizei EU-weit zu vereinheitlichen. Da dieser Prozess noch nicht abgeschlossen ist, sieht man je nach Bundesland noch beide Farbvarianten. Mittlerweile überwiegt aber die blaue Farbe. Es gibt außerdem Sonderbekleidung, zum Beispiel für Polizist*innen auf Motorrädern, Pferden oder Fahrrädern. Je nach Einsatz tragen Polizist*innen auch Schutzwesten, Helme, Schlagstöcke und verschiedene Waffen.

      Die Polizei kümmert sich um die Aufklärung von Verkehrsunfällen, Wohnungseinbrüchen und anderen Delikten . Zur Vorsorge gegen Unfälle und zur Abwehr von Gefahren gibt die Polizei Kindern Verkehrsunterricht in der Grundschule, sichert Sportveranstaltungen oder Demonstrationen und berät zur Sicherheit und Gefahrenabwehr. Die Polizei geht auch gegen häusliche Gewalt, Stalking und Kriminalität im Netz vor. Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind, können Sie die Polizei rufen oder das Hilfetelefon unter 08000 116 016 anrufen. Dort werden Sie auf 17 Sprachen rund um die Uhr beraten. Mehr zum Thema häusliche Gewalt erfahren Sie in unserem Kapitel "Häusliche Gewalt".

      Die Kriminalpolizei besteht aus den 16 Landeskriminalämtern (LKA) und dem Bundeskriminalamt (BKA). Sie kümmert sich um die nationale Verbrechensbekämpfung. Gelegentlich führt sie auch Ermittlungen mit Auslandsbezug durch, allerdings nur im Bereich von schwerer und organisierter Kriminalität.

      Der Schutz staatlicher Einrichtungen und Amtsträger, die Verfolgung von Straftaten, Grenzschutz und die Bekämpfung des internationalen Terrorismus liegen in der Hand der Bundespolizei. Sie können hier einen Erklärfilm auf Deutsch oder Englisch zu den Aufgaben der Bundespolizei und deren Spezialeinheit GSG 9 ansehen.

      Die deutsche Polizei arbeitet nicht mit dem Geheimdienst zusammen. Für geheimdienstliche Aufgaben ist in Deutschland der Bundesnachrichtendienst (BND) zuständig. Die Polizei ist auch nicht dazu da, politische Dissidenten einzuschüchtern oder anzugreifen. Sie können Ihre Meinung in Deutschland frei äußern. Die Meinungsfreiheit ist im deutschen Grundgesetz festgelegt. Mehr zum Thema Meinungsfreiheit erfahren Sie in unserem Kapitel "Grundgesetz".

        Sie sollten die Polizei rufen, wenn Sie oder eine andere Person in Gefahr ist oder Sie ein Verbrechen  beobachten. Das kann ein Überfall, ein Einbruch, ein Diebstahl, eine Brandstiftung, eine Sachbeschädigung, ein sexueller Missbrauch, eine Körperverletzung, eine Bedrohung, etc. sein. Auch bei häuslicher Gewalt sollten Sie die Polizei rufen.

        Wenn Sie die Notrufnummer 110 wählen, wird die Polizei so schnell wie möglich bei Ihnen sein.

        Wichtig: Wenn Sie Opfer rechter, rassistischer, antisemitischer, islamophober, homophober oder transphober Gewalt geworden sind, können Sie sich jederzeit an die Polizei wenden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Diskriminierung".

        Sie können die Polizei auch bei einer sogenannten Ordnungswidrigkeit rufen. Zum Beispiel, wenn jemand die Ruhezeiten nicht einhält und nachts laut Musik hört.

        Auch wenn Sie eine politische oder religiöse Radikalisierung von jungen Erwachsenen in Ihrem Umfeld bemerken, können Sie dies der Polizei melden. Sie können hierfür aber auch die Beratungsstelle Radikalisierung des BAMF unter 0911 943 43 43 in mehreren Sprachen kontaktieren.

          Die folgenden Informationen sind für die Polizei im Notfall wichtig:

          • Wer ruft an? (Name und Adresse)
          • Was ist passiert?
          • Wo ist es passiert?
          • Wann ist es passiert?

          Warten Sie auf Rückfragen und legen Sie erst auf, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Je nachdem, wie gefährlich die Situation ist, kommt die Polizei sofort zu Ihnen. Wichtig: In der Regel sprechen die Mitarbeiter*innen in der Notrufzentrale nur Deutsch und möglicherweise noch Englisch.

            Sie können eine Strafanzeige entweder vor Ort in einer Polizeidienstelle oder online auf online-strafanzeige.de stellen.

            Gerade in großen Städten kann es lange dauern, bis eine Anzeige bearbeitet wird. Das hat meist mit dem hohen bürokratischen Aufwand, Personalmangel und der Menge an Anzeigen zu tun. Die Polizei ist aber dazu verpflichtet, alle Anzeigen zu bearbeiten. Auch wenn Sie längere Zeit nichts hören, heißt das nicht, dass Sie absichtlich vergessen wurden.

              Die Polizei trägt nicht immer Uniform. Insbesondere Kriminalpolizisten kommen auch in „Zivil“ und sind deshalb optisch nicht als Polizisten zu erkennen. Sie müssen oft unerkannt auftreten, etwa um Personen zu observieren oder Haftbefehle zu vollstrecken. Wenn Polizist*innen in Zivil auftritt, heißt das nicht, dass eine Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst besteht. Für geheimdienstliche Aufgaben ist in Deutschland der Bundesnachrichtendienst (BND) zuständig.

              Natürlich gibt es auch Betrüger*innen, die sich fälschlicherweise als Polizist*innen ausgeben. Wenn Sie den Verdacht haben, dass sie es mit „falschen Polizisten“ zu tun haben und Gefahr besteht, rufen Sie den polizeilichen Notruf 110. Wenn keine Gefahr besteht, Sie aber an der Echtheit des Dienstausweises eines Polizisten oder einer Polizistin zweifeln, können Sie auch die Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000 kontaktieren.

                „Beamtenbeleidigung“ ist ein Begriff aus dem Volksmund und kein eigener Tatbestand im Gesetz. Es gibt keine Bußgeldtabelle für bestimmte Ausdrücke und Schimpfwörter. Nach §185 des Strafgesetzbuches gilt eine Beleidigung gegen Polizeibeamt*innen wie gegen jede andere Person als strafbar. Wie viel Sie für eine Beleidigung zahlen müssen, hängt davon ab, was Gerichte bisher als Geldstrafen verhängt hatten.

                  Diskriminierung kann man auch durch Polizist*innen erleben. Eine Erfahrung, die viele Menschen in Deutschland machen ist z.B. das sogenannte Racial Profiling. Wenn eine Person von der Polizei angehalten, befragt, durchsucht oder gar verhaftet wird, nur weil sie ihnen wegen ihrer Hautfarbe oder ähnlicher Merkmale verdächtig vorkommt, ist das "Racial Profiling". Aber auch diskriminierende Beleidigungen, Misshandlungen oder Übergriffe können passieren. Opfer von Polizeiwillkür oder Polizeigewalt können die Polizist*innen anzeigen. Wenn Sie Diskriminierung oder Gewalt von Polizist*innen erlebt haben, können Sie sich an die "Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt" (KOP) wenden.

                    Polizist*innen stehen nicht über dem Gesetz. Was sie dürfen und nicht dürfen ist im Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Polizeirecht geregelt.

                    Die Polizei darf Sie nach Ihrem Ausweis fragen. Wenn Sie keiner konkreten Straftat verdächtigt werden oder Sie keine Beweise eines anderen Verdächtigen dabei haben, darf die Polizei Sie nicht durchsuchen. Das gilt auch für Ihre Wohnung: Ihre Wohnung darf nur durchsucht werden, wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden oder die Polizei vermutet, dass eine verdächtigte Person in Ihrer Wohnung ist. Wenn die Polizei ankündigt, Sie oder Ihre Wohnung trotzdem durchsuchen zu wollen, müssen Sie aber sagen, dass Sie damit nicht einverstanden sind. Wenn Sie nichts sagen, gilt das als Zustimmung. Wenn Sie dann trotzdem durchsucht werden, machen sich die Polizist*innen strafbar. Wenden Sie sich in diesem Fall an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt oder eine Anwält*in. Wichtig: Frauen dürfen nach einer weiblichen Polizistin verlangen, wenn sie selbst durchsucht werden sollen.

                    Wenn Sie mit einem Fahrzeug unterwegs sind, darf die Polizei nach Ihrem Ausweis, Führerschein und Fahrzeugschein fragen. Die Polizei darf Sie auch auffordern anzuhalten und das Fahrzeug zu verlassen. Die Polizist*innen dürfen auch kontrollieren, ob Sie ein Warndreieck und einen Verbandskasten dabei haben. Sie dürfen Ihr Fahrzeug aber nicht durchsuchen oder Ihre Fahrtauglichkeit durch verschiedene Test (z.B. auf einer geraden Linie laufen) testen, wenn es keine eindeutigen Hinweise auf Alkohol oder Drogen bei Ihnen gibt. Wenn die Polizei das trotzdem macht oder verlangt, müssen Sie Ihre Zustimmung verweigern. Wenn die Polizei Sie zwingt, macht sie sich strafbar. Wichtig: Wenn Sie nichts sagen, wir das als Zustimmung gewertet.

                    Einen Bluttest oder Urintest darf die Polizei nur durchführen, wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden. In der Regel muss die Polizei dafür die Zustimmung eines Richters haben. Nur, wenn es notwendig ist, sofort zu reagieren (z.B. weil man später die Drogen oder den Alkohol) nicht mehr nachweisen kann, darf die Polizei auch ohne die Zustimmung eines Richters handeln. Wichtig ist aber, dass es wirklich Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum gibt. Die Polizei darf diese Tests nicht willkürlich durchführen. Wenn ein*e Polizist*in einen Bluttest oder Urintest ohne nachvollziehbaren Grund machen will, können Sie Ihre Zustimmung verweigern.

                    Die Polizei darf Sie auch nicht ohne Grund mit auf die Polizeiwache nehmen. Wenn ein Polizist Sie auffordert mitzukommen, können Sie auch hier Ihre Zustimmung verweigern. Wenn Sie dennoch mitgenommen werden, macht sich die Polizei strafbar. In diesem Fall sollten Sie eine Anwältin oder einen Anwalt kontaktieren. Falls Sie selbst keine Anwält*innen kennen, können Sie den "Notdienst der Strafverteidiger*innen Berlin" unter der Telefonnummer 0172-3255553 erreichen und dort nach Unterstützung fragen. Die Mitarbeiter*innen dort sind tag und nacht erreichbar

                    Wenn Sie von der Polizei befragt werden, dürfen Sie die Aussage verweigern. Das heißt: Sie müssen nicht auf ihre Fragen antworten. Wenn Sie eine schriftliche Einladung von der Polizei bekommen, müssen Sie nicht dorthin gehen. Nur Einladungen von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht müssen Sie folgen. Kontaktieren Sie vorher unbedingt einen Rechtsanwalt.

                    Sie haben das Recht nach dem Dienstausweis der Polizist*innen zu fragen und sich ihre Daten aufzuschreiben. Das ist wichtig, wenn Sie später eine Strafanzeige stellen möchten. Es ist auch immer hilfreich Passant*innen darum zu bitten, die Situation zu beobachten. Dann haben Sie auch Zeug*innen. Wichtig: Eine Strafanzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall stellen. Das können Sie direkt bei der Staatsanwaltschaft machen. Sie müssen also nicht zur Polizei.

                    Wenn Sie festgenommen werden, haben Sie das Recht, einen Anwalt oder eine Anwältin anzurufen. Falls Sie selbst keine Anwält*innen kennen, können Sie den "Notdienst der Strafverteidiger*innen Berlin" unter der Telefonnummer 0172-3255553 erreichen und dort nach Unterstützung fragen. Die Mitarbeiter*innen dort sind tag und nacht erreichbar.

                      Vorraussetzung, um in Deutschland Polizist oder Polizistin zu werden, ist grundsätzlich die deutsche Staatsbürgerschaft. Polizist*innen sind Beamt*innen und grundsätzlich dürfen nur deutsche Staatsbürger*innen Beamt*innen werden. In den einzelnen Bundesländern gibt es allerdings zum Teil auch Regelungen, dass auch Menschen ohne deutschen Pass Beamt*innen werden können. Deshalb kann es sein, dass Sie – unter bestimmten Voraussetzungen - auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft eine Ausbildung bei der Polizei machen können. Informieren Sie sich bei der Gewerkschaft der Polizei, Ihrer Polizei vor Ort oder unter www.polizeitest.de, welche Regeln es in Ihrem Bundesland gilt. Dort können Sie auch über die sonstigen Voraussetzungen, wie Schulabschluss, Sportlichkeit, etc. informieren.

                        Wichtig

                        Sie erreichen die Polizei deutschlandweit unter der Nummer 110. Die Feuerwehr erreichen Sie unter der 112. 

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