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BAföG für Studierende

BAföG

Werde ich während meines Studiums finanziell unterstützt?

Ein Studium kann sich für die eigene Karriere sehr lohnen. Während des Studiums ist das Geld aber oft knapp. In Deutschland gibt es darum die staatliche Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Wenn Sie bzw. Ihre Eltern wenig Einkommen haben und Sie nicht mit einem Studierendenvisum nach Deutschland gekommen sind, können Sie unter bestimmten Umständen BAföG beantragen und dann Geld vom Staat erhalten.

Beachten Sie: BAföG steht in der Regel auch Auszubildenden und Schüler*innen zu. Hier erhalten Sie Informationen zum BAföG für Studierende.

*Diese Informationsseite wurde mit freundlicher Unterstützung von Prof. Matthias Knuth vom Verein für die Integration hochqualifizierter Zuwanderinnen und Zuwanderer – INTEZ e. V. aktualisiert.

Was muss ich wissen?

BAföG steht für Bundesausbildungsrderungsgesetz und ist ein staatliches Studienfinanzierungsprogramm. Beantragen können es unter bestimmten Voraussetzungen alle Studierende, die nicht die Möglichkeit haben ihr Studium selbst oder mit Hilfe der Eltern oder Lebenspartner*innen/Ehegatt*innen zu finanzieren. Da Studierende in der Regel keine Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten dürfen, ist BAföG für viele Student*innen in Deutschland sehr wichtig. BAföG besteht aus zwei Teilen: Ein Zuschuss (also ein Geschenk) und ein zinsloses Darlehen. Das heißt, dass Sie nur einen Teil des Geldes am Ende Ihres Studiums zurückzahlen müssen.

    Ob Sie BAföG bekommen hängt von Ihrem Alter, Ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation und Ihrem bisherigen Abschluss ab.

    Alter:

    Wenn Sie zu Beginn Ihres Studiums schon das 45. Lebensjahr erreicht haben, können Sie in der Regel nicht gefördert werden. Diese Altersgrenze gilt genauso für BAföG für Auszubildende und Schüler*innen. Es gibt aber Ausnahmen: Wenn Sie z. B. wegen der Situation in Ihrem Herkunftsland Ihr Studium nicht beginnen oder abschließen konnten oder Ihr Abitur in Deutschland erworben haben und direkt im Anschluss ein Studium beginnen, können Sie auch mit über 45 Jahren BAföG beantragen. Mehr dazu erfahren Sie auf bafög.de und im BAföG-Ratgeber von INTEZ e. V.

     

    Aufenthaltsstatus:

    Generell gilt: Wenn Sie sich auch ohne Studienplatz rechtmäßig in Deutschland aufhalten dürfen und dort gemeldet sind, erfüllen Sie prinzipiell die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für BAföG. Sie können also kein BAföG beantragen, wenn Sie mit einem Studierendenvisum (§16b Aufenthaltsgesetz) nach Deutschland gekommen sind.

    Ob Sie konkret mit Ihrem Aufenthaltstitel BAföG beantragen dürfen, können Sie in §8 BAföG nachlesen. Wird der Paragraph Ihres Aufenthaltstitels dort genannt, erfüllen Sie die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen.

    Falls Sie nach Deutschland geflüchtet sind, gilt folgendes für Sie:

    • Wenn Sie Asylberechtigte*r, anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte*r sind, können Sie BAföG beantragen.
    • Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine können BAföG beantragen, solange sie eine Aufenthaltsgewährung nach § 24 AufenthG haben.
    • Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebeverbots oder eine Duldung haben oder im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind, können Sie in der Regel erst nach 15 Monaten in Deutschland BAföG beantragen. In den ersten 15 Monaten Ihres Aufenthalts bekommen Sie während eines Studiums weiterhin Asylbewerberleistungen.
    • Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben, also noch im Asylverfahren sind, können Sie kein BAföG beantragen. Sie dürfen aber studieren und bekommen weiterhin Asylbewerberleistungen.  Achtung: Wenn Sie dann als Asylberechtigte*r, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte*r anerkannt werden, enden die Asylbewerberleistungen sofort. Als Student*in bekommen Sie kein Geld vom Jobcenter. Damit über Ihren BAföG-Antrag dann schneller entschieden werden kann, ist es empfehlenswert, vorher schon einen Antrag auf einen sogenannten "Vorabentscheid" zu stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt "Wo beantrage ich BAföG?".

     

    Bisheriger Abschluss:

    Wenn Sie schon im Ausland studiert haben, können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen BAföG bekommen. Das ist der Fall, wenn:

    • Ihr Studium im Ausland einem Studium in Deutschland nicht "institutionell gleichwertig" ist. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie nur ein Abendstudium oder ein Teilzeitstudium im Ausland gemacht haben. Oder wenn Ihr Studiengang weniger als drei Jahre gedauert hat oder Sie keine Hochschulzugangsberechtigung dafür brauchten.
    • Sie bisher nur einen Bachelor haben und nun einen Master machen möchten.
    • Sie Ihr Studium in Ausland nicht beendet haben und nun weiterstudieren wollen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein anderes Fach studieren wollen, wird es etwas komplizierter. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt " Ich habe mein Studium im Ausland nicht abgeschlossen. Darf ich ein anderes Fach studieren?"
    • Ihr ausländischer Abschluss es Ihnen nicht ermöglicht, in Deutschland einen akademischen Beruf zu finden, Sie in ihrem Heimatland aber prinzipiell in einem akademischen Beruf arbeiten könnten und Sie während Ihres Studiums im Ausland nicht die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit hatten, mit einem der in §8 BAföG genannten Aufenthaltstitel stattdessen auch in Deutschland zu studieren.

    Wichtig: Nur Studierende vor dem Doktorat und ohne höheren Abschluss können BAföG erhalten. Sie können also nur BAföG bekommen, wenn Sie einen Bachelor, Master, das Staatsexamen oder ein duales Studium zum ersten Mal machen. Wenn Sie ein Doktorat machen wollen, müssen Sie andere Finanzierungsmöglichkeiten finden.

    Mehr zu den Fördermöglichkeiten und Ausnahmen für Zuwander*innen erfahren Sie im BAföG-Ratgeber von INTEZ e.V. Oft werden Studierende vom BAföG-Amt ohne guten Grund abgewiesen. Es ist darum sehr wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen. Dabei kann Ihnen der Ratgeber helfen. Wenn Ihr BAföG-Antrag wegen Ihres ausländischen Abschlusses oder eines gewünschten Fachwechsels abgelehnt wird, können Sie sich an den Verein INTEZ unter der Email-Adresse info@intez.de wenden.

      Ob Sie auch nach einem Fachwechsel BAföG bekommen können, hängt von der Anzahl Ihrer bisherigen Semester ab. Generell gilt:

      • Wenn Sie im Ausland nicht mehr als 5 Semester studiert haben, können Sie auch bei einem Fachwechsel BAföG bekommen.
      • Wenn Sie bereits 6 Semester studiert haben und wechseln wollen, können Sie nur BAföG bekommen, wenn Sie einen "wichtigen Grund" für den Fachwechsel haben. Ein wichtiger Grund könnte z. B. sein, dass Sie in Ihrem Herkunftsland Ihr Studienfach gar nicht frei wählen konnten.
      • Wenn Sie schon mehr als 6 Semester studiert haben, können Sie nur BAföG bekommen, wenn Sie einen "unabweisbaren Grund" für den Fachwechsel haben. Ein unabweisbarer Grund könnte z. B. sein, dass Sie wegen einer Verletzung Ihr Musikstudium nicht fortsetzen können oder wegen eines Traumas Ihr Medizinstudium nicht fortsetzen können. Es gibt auch Gerichtsentscheidungen, die Menschen, die ihr Studium wegen ihrer Flucht nicht fortsetzen konnten, bei einen Fachwechsel den Bezug von BAföG erlauben. Es gibt aber keine Garantie, dass andere Gerichte das auch so entscheiden.

      Wenn Ihr BAföG-Antrag wegen Ihres Fachwechsels abgelehnt wird, können Sie sich an den Verein INTEZ unter der Email-Adresse info@intez.de wenden.

        Um BAföG zu erhalten, müssen Sie einen Antrag mit sehr vielen Formblättern bei dem BAföG-Amt stellen, das für Ihre Hochschule zuständig ist. Die Adresse des zuständigen BAföG-Amts finden Sie in der Regel auf der Webseite Ihrer Hochschule und auf studierendenwerke.de. Dem Antrag müssen Sie viele Nachweise, wie zum Beispiel Kontoauszüge und Ihre Immatrikulationsbescheinigung beilegen. Den Antrag können Sie auch online stellen. Mehr dazu erfahren Sie auf bafoeg-digital.de.

        Gut zu wissen: Die BAföG-Ämter bearbeiten die Anträge nicht digital. Wir empfehlen daher die Nutzung der online bereitgestellten Formblätter zur Beantragung von BAföG. Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und auch zwischenspeichern. Es ist hilfreich den Antrag vor der Einreichung beim BAföG-Amt an Freund*innen oder Bekannte zu schicken, die schon Erfahrung mit BAföG haben. Sie können schauen, ob alles richtig ausgefüllt ist. 

        Beachten Sie, dass die Antragsstellung erst nach der Immatrikulation an der Universität möglich ist. In schwierigen Fällen, z.B. wenn Sie bereits einen ausländischen Abschluss haben, können Sie aber einen sogenannten "Vorabentscheid" beim BAföG-Amt beantragen. Damit wissen Sie bereits vor der Immatrikulation, ob Sie eine Chance auf finanzielle Unterstützung haben. Auf diese Weise können Sie z.B. klären, ob für Sie eine Ausnahme von der Altersgrenze gilt oder ob Sie eine Förderung für ein Bachelor-Studium bekommen werden, obwohl Sie bereits einen ausländischen Bachelor haben.

        Wenn Sie Schwierigkeiten mit dem Antrag haben, können Sie das BAföG-Amt oder das Studierendenwerk nach Hilfe fragen. Sie können auch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) an Ihrer Hochschule um Hilfe bitten.

          Wenn Ihr BAföG-Antrag genehmigt wurde, bekommen Sie monatlich Geld. Wieviel Geld Sie erhalten, hängt von Ihren finanziellen Mitteln ab. Der Höchstsatz, den Sie monatlich erhalten können, beträgt aktuell 934 Euro (Stand 2024). 

          Es gelten bestimmte Freibeträge, die Sie auf der Website bafög.de nachlesen können. Wenn Sie über diese Freibeträge kommen, erhalten Sie weniger als den Höchstsatz. Wenn Sie zum Beispiel durch Neben- oder Ferienjobs eigenes Einkommen von mehr als 523,42 Euro pro Monat (Stand 2024) haben, bekommen Sie weniger BAföG. Aber auch Ersparnisse, Besitz und anderes finanzielles Vermögen werden mit einberechnet. Das Einkommen Ihrer Eltern wird auch einberechnet - außer Sie sind bereits über 30 Jahre alt oder seit mindestens 5 Jahren von Ihren Eltern finanziell unabhängig.

          Die Bearbeitung Ihres Antrags kann einige Zeit dauern, so dass Sie das Geld oft erst Monate nach Ihrem Studienbeginn erhalten. Trotzdem gilt das Datum der Antragstellung als Beginn der Zahlungen. Das heißt, dass Sie am Anfang oft eine hohe Summe, als Rückzahlung für die ersten Monate, erhalten. Ihr lokales Amt für Ausbildungsförderung kann Ihnen weitere Informationen geben. Die Adresse des Amts finden Sie auf studentenwerke.de.

            Sie bekommen BAföG für die Regelstudienzeit – das nennt man gesetzliche Förderungshöchstdauer.  Wie lang die Regelstudienzeit ist, hängt von Ihrem Fach und Ihrer Hochschule ab. Wenn Sie mehr Zeit für Ihr Studium brauchen, können Sie eine Verlängerung beantragen. Meist wird dem aber nur für ein oder zwei Semester zugestimmt. 

            Wichtig: Seit dem Wintersemester 2024/2025 gibt es die Regelung des Flexibilitäts-Semesters. Studierende sind berechtigt, einmalig in ihrer Studienlaufbahn ohne Angabe von Gründen für ein weiteres Semester BAföG zu erhalten. Die Förderung für das weitere Semester kann an die gesetzliche Förderungshöchstdauer oder an die bereits verlängerte Förderungsdauer angehängt werden. Das BAföG für das Flexibilitäts-Semester wird nur auf Antrag vergeben.

              Die Rückzahlungspflicht beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Das sind in der Regel 5 Jahre nach dem Ende Ihrer Regelstudienzeit. Sie erhalten kurz vor Ablauf dieser 5 Jahre einen Rückzahlungsbescheid vom Bundesverwaltungsamt per Post. Bitte achten Sie darauf, dass das Bundesverwaltungsamt immer über Ihre aktuelle Adresse informiert ist. Ansonsten drohen Ihnen Mahngebühren.

              Generell müssen Sie höchstens 10.010 Euro zurückzahlen. Die monatliche Rate beträgt normalerweise 130 Euro. Sie überweisen allerdings nicht jeden Monat 130 Euro, sondern alle drei Monate 390 Euro. Wichtig: Wenn Ihr Einkommen nach Ihrem Abschluss sehr gering ist und Sie die Raten nicht bezahlen können, können Sie auch eine Freistellung von der BAföG-Rückzahlung für maximal 10 Jahre beantragen.

              Sie können die gesamte Förderung auch auf einmal zurückzahlen. Dann erhalten Sie einen Rabatt. Das bedeutet, dass Sie dann weniger Geld zurückzahlen müssen.

              Wenn Sie es – trotz vieler Bemühungen - innerhalb von 20 Jahren nicht schaffen, ihr Darlehen vollständig zurückzuzahlen, kann Ihnen die Restschuld erlassen werden. Wenn Sie sich wegen Ihres geringen Einkommens nach dem Studium von der Rückzahlung freistellen haben lassen, verlängert sich Ihre Rückzahlungsfrist auf maximal 30 Jahre. Das bedeutet, dass Ihre Restschulden Ihnen dann nach 30 Jahren erlassen werden.

              Bitte beachten Sie: Sie müssen das Darlehen auch zurückzahlen, wenn Sie Deutschland wieder verlassen.

                Nein. Wenn Sie für ein Studium in Vollzeit an einer Hochschule eingeschrieben sind, können Sie kein Geld vom Jobcenter bekommen. Das Jobcenter ist nur für Menschen zuständig, die für eine ganztägige Arbeit verfügbar sind. Deshalb bekommen Sie auch dann kein Geld vom Jobcenter, wenn Ihr BAföG-Antrag abgelehnt wird. Ihr*e Ehepartner*in oder minderjährigen Kinder können aber weiterhin Geld vom Jobcenter bekommen.

                  Das ist ein einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro zu Beginn des Studiums. Das Geld soll jungen Studierenden aus Haushalten mit kleinem Einkommen den Start ins Studium erleichtern. Mit der Studienstarthilfe sollen sie sich z. B. einen Laptop, die Kaution für die Miete oder Bücher leisten können. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Die Studienstarthilfe wurde zum Wintersemester 2024/2025 eingeführt. Wer sein Studium davor angefangen hat, bekommt keine Starthilfe.


                  Voraussetzungen zum Erhalt der Studienstarthilfe:
                  Studierende, die

                  • sich erstmalig an einer Hochschule immatrikulieren,
                  • noch nicht 25 Jahre alt sind und
                  • im Monat vor der Immatrikulation Bürgergeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten haben,

                  können die Studienstarthilfe bekommen.
                  Gut zu wissen: Sie müssen keinen Anspruch auf BAföG haben, um die Starhilfe zu erhalten. 


                  Wie stelle ich den Antrag? 
                  Der Antrag für die Studienstarthilfe ist unabhängig vom BAföG-Antrag. Sie müssen also einen eigenständigen Antrag stellen. Um die Studienstarthilfe zu bekommen, müssen Sie nicht zusätzlich einen BAföG-Antrag stellen oder Anspruch auf BAföG haben.

                  Wichtig: Die Antragsfrist endet mit dem zweiten Studienmonat. Wer z. B. im April ein Studium beginnt, muss den Antrag bis Ende Mai gestellt haben.

                  Den Antrag für die Studienstarthilfe können Sie nur online unter bafoeg-digital.de stellen. Dafür benötigen Sie eine bundID. Falls Sie noch kein bundID-Konto haben, müssen Sie vor der Antragsstellung ein Konto einrichten. Das kann etwas Zeit in Anspruch nehmen.


                  Beachten Sie: Studieninteressierten Menschen, die neu in Deutschland sind, und gerade auch Geflüchteten droht ein Ausschluss von der Studienstarthilfe. Für die Zuwanderung nach Deutschland und das Erlernen der deutschen Sprache haben sie Lebenszeit investiert. Darum sind sie oft älter als 25 Jahre. Außerdem haben sie vielleicht schon im Ausland ein Studium begonnen oder abgeschlossen. Somit sind sie nicht erstmalig an einer Hochschule immatrikuliert. 

                  Wer im Ausland schon studiert hat, sollte die Studienstarthilfe trotzdem beantragen und bei Ablehnung INTEZ über info@intez.de kontaktieren. Wer bei Studienbeginn schon 25 Jahre oder älter ist, hat leider keine Chance auf Studienstarthilfe.

                    Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen Ihres BAföG-Antrags haben, können Sie sich an Ihr Studierendenwerk wenden. Die Mitarbeiter*innen dort helfen Ihnen.

                    Wenn Sie Probleme mit dem BAföG-Amt haben, können Sie den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) an Ihrer Hochschule um Hilfe bitten.

                    Wenn Ihr BAföG-Antrag abgelehnt wird, können Sie sich an eine Anwaltskanzlei für Sozialrecht wenden. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin kann dann Widerspruch gegen Ihren Ablehnungsbescheid einlegen oder – wenn der Widerspruch nicht hilft – vor Gericht klagen. Eine Anwaltskanzlei in Ihrer Nähe finden Sie auf anwaltauskunft.de. Damit auch Menschen mit wenig Geld ihr Recht einfordern können, gibt es in Deutschland die sogenannte "Prozesskostenhilfe". Das ist eine Hilfe vom Staat für Menschen mit wenig Einkommen. Für bestimmte Gerichtsverfahren übernimmt der Staat dann die Kosten für die Anwält*innen und das Gericht. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Prozesskostenhilfe".

                    Wichtig: Wenn Ihr BAföG-Antrag wegen Ihres ausländischen Abschlusses oder eines gewünschten Fachwechsels nach einem im Ausland begonnen Studium abgelehnt wird, können Sie sich an den Verein INTEZ unter der Email-Adresse info@intez.de wenden.

                      Wichtig

                      Als Student*in dürfen Sie keine Leistungen vom Jobcenter bekommen. Wenn Sie dem Jobcenter verschweigen, dass Sie ein Studium begonnen haben und Sie weiter Leistungen vom Jobcenter beziehen und die Behörden davon erfahren, müssen Sie das erhaltene Geld zurückzahlen.

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