Abschiebungsverbot und Niederlassungserlaubnis
Sehr geehrte Frau Daniela @Daniela_Community Managerin
Ich habe auch eine Frage bitte:
Für meinen Asylantrag erhielt ich zusammen mit meiner Familie einen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ich habe jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3. Ich bin auch Auszubildender. Zu welchem Aufenthaltstitel kann ich wechseln? Muss ich bis 5 Jahre warten?
Mit freundlichen Grüßen
2 Kommentare
Antworten (2)
Hallo @Ady100 , vielen Dank für deine Frage. Herzlichen Glückwunsch zu deinem Aufenthaltstitel. Wir haben bereits eine ähnliche Frage im Forum bekommen, bitte lies den Thread: https://handbookgermany.de/de/forum/thread/abschiebungsverbot-zu-nieder… Wenn du weitere Fragen hast, lass es uns bitte wissen. Viele Grüße Barbara
Hallo @Ady100
kannst du mir noch einmal genau sagen, was deine Situation ist?
Du kannst theoretisch mehrere Aufenthaltstitel parallel besitzen. D.h. du kannst neben deinem Schutzstatus (§25.3 AufenthG) noch einen weiteren Aufenthaltstitel als Fachkraft oder Auszubildender beantragen, wenn du die Voraussetzungen erfüllst.
Weil du genau 5 Jahre erwähnst. Fragst du nach der Niederlassungserlaubnis?
Ich freue mich auf deine Rückmeldung!
Viele Grüße
Daniela