Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln
Guten Tag!
Ich habe folgende Schwierigkeit und benötige eine Beratung:
Ich komme aus der Ukraine und befinde mich seit Oktober 2024 in Deutschland gemäß § 24 AufenthG. Ich habe mich an einer Universität eingeschrieben und möchte aufgrund meines Studiums von § 24 auf § 16b wechseln.
Nach meiner Ankunft in der Stadt und der Beantragung nach § 24 wurde mir eine Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis März 2026 ausgestellt. Per E-Mail wurde mir mitgeteilt, dass ich keinen regulären Aufenthaltstitel erhalten werde und die Fiktionsbescheinigung alles ist, was ich bekomme. Auf meine Anfragen bezüglich eines Wechsels auf § 16b wegen des Studiums wurde mir jedoch gesagt, dass dies nicht möglich sei, und man verwies auf § 19f Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Gibt es in dieser Situation eine Möglichkeit, etwas zu unternehmen? Ich habe ein Sperrkonto und bin an der Universität immatrikuliert, möchte jedoch einen regulären Aufenthaltstitel erhalten – sei es gemäß einem der beiden Paragraphen –, um die Möglichkeit zu haben, nach Hause zu reisen und generell aus Deutschland auszureisen und zurückzukehren, ohne mein Studium zu unterbrechen.
Ich wäre Ihnen dankbar für eine erste Beratung und Informationen über die Kosten Ihrer Dienstleistungen.
Mit freundlichen Grüßen
Antworten (2)
Hallo @german_tetra
ich habe Ihnen schon in der anderen Diskussion beantwortet.
https://handbookgermany.de/ru/forum/thread/smena-statusa-0
Wir geben keine juristische Beratung. In der anderen Diskussion habe ich Ihnen einige Unternehmen empfohlen, die kosrelose juristische Beratung geben.
Ketrin
Hallo @german_tetra
vielen Dank für deine Frage im Forum!
Wenn ich es richtig sehe, hast du bereits ausführliche Informationen auf deine Frage im Russischen Forum erhalten.
Ich kann deinen Wunsch verstehen, den Aufenthaltstitel zu wechseln. Leider gilt genau bei diesem Wechsel jedoch eine Sperre. Das heißt in deinem Fall aber nur, dass du den §16b AufenthG nicht bekommst. Du darfst aber natürlich trotzdem studieren und hättest dann den §24 AufenthG weiterhin.
Die Nachholung für ein Visumverfahren zum Studium und damit die Aufgabe vom §24 AufenthG ist neben anderen Faktoren vor allem ein großer zeitlicher Aufwand von womöglich mehreren Monaten oder über ein Jahr. Solche Entscheidungen sollten nur mit rechtlicher Beratung getroffen werden.
Zur Fiktionsbescheinigung: Leider habe ich auch schon von anderen Behörden in Bayern gehört, dass diese nur noch die Fiktionsbescheinigung und keine Plastikkarte (Aufenthaltserlaubnis) ausstellen. Das ist natürlich nicht der Sinn dieses Dokumentes. Dazu kannst du auch noch einmal bei Beratungsstellen in deiner Nähe nach Rat fragen.
Kennst du bereits den Jugendmigrationsdienst oder die Migrationsberatung für Erwachsene? Dort kannst du dich noch einmal allgemein zu deinen Möglichkeiten beraten lassen.
Ich wünsche dir alles Gute
Daniela