Sichere Herkunftsländer

Sichere Herkunftsländer
Aktualisiert 02.01.2024

Was bedeutet das?

Bei Behörden oder in den Medien ist oft die Rede von „sicheren Herkunftsländern” oder „sicheren Herkunftsstaaten”. Doch was ist eigentlich damit gemeint? Hier erklären wir, was ein „sicheres Herkunftsland“ ist und was es für Ihr Asylverfahren bedeutet, wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsland“ kommen.

Was muss ich wissen?

Was ist ein "sicheres Herkunftsland"?

Ein Land gilt in Deutschland als „sicheres Herkunftsland”, wenn dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und der Staat prinzipiell in der Lage ist, seine Bürger*innen vor nichtstaatlicher Verfolgung zu schützen. In diesem Fall geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst davon aus, dass Personen aus diesen Ländern keinen Schutz in Deutschland brauchen. Die geflüchtete Person muss in ihrem Asylverfahren also das Gegenteil beweisen.

Aktuell gelten in Deutschland folgende Länder als „sichere Herkunftsländer”:

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien
  • Georgien
  • Republik Moldau
  • alle Mitgliedsstaaten der EU

Es wird regelmäßig diskutiert, auch die folgenden Länder auf diese Liste aufzunehmen:

  • Algerien
  • Marokko
  • Tunesien

Aktuell zählen diese vier Länder aber nicht zu den "sicheren Herkunftsländern".

Was ist der Unterschied zwischen einem „sicheren Herkunftsland“ und einem „sicheren Drittstaat“?

Im deutschen Grundgesetz (GG) wird zwischen zwei Kategorien von „sicheren Staaten“ unterschieden: Herkunftsstaaten und Drittstaaten. Herkunftsstaat oder Herkunftsland bedeutet, dass eine Person Staatsangehörige*r dieses Landes ist. Von Drittstaat ist die Rede, wenn eine Person über einen sicheren Staat eingereist ist. 

In dem Fall kann ihr Asylantrag als „unzulässig“ abgewiesen werden. Möglicherweise kann sie aber eine andere Schutzform erhalten. Mehrsprachige Informationen dazu stellt das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zur Verfügung.

Was ist während des Asylverfahrens für Personen aus "sicheren Herkunftsländern" zu beachten?

Grundsätzlich unterscheidet sich das Asylverfahren von Personen aus „sicheren Herkunftsländern” nicht von dem Asylverfahren von Personen aus anderen Ländern. Es wird in der Regel nur schneller durchgeführt.

Auch bei Personen aus „sicheren Herkunftsländern” ist die Anhörung der wichtigste Schritt. Bei der Anhörung sollten Sie über Ihre Verfolgung im Herkunftsland berichten und – falls vorhanden - Beweise darüber vorlegen. Sieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Verfolgung als bewiesen an, können auch Personen aus „sicheren Herkunftsländern” einen Schutzstatus und damit eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommen.

Die meisten Asylanträge von Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten” werden allerdings als „offensichtlich unbegründet” abgelehnt. Das passiert, wenn das BAMF Ihnen Ihre Geschichte nicht glaubt oder denkt, dass Sie nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen sind.

Wurde der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet” abgelehnt, muss schnell gehandelt werden. Sie haben nur eine Woche Zeit, um einen Eilantrag vor Gericht zu stellen und gegen die Entscheidung zu klagen. Wenn Sie keinen Eilantrag stellen oder dieser vom Gericht abgelehnt wird, können Sie abgeschoben werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“.

Welche besonderen Regeln gelten für Personen aus "sicheren Herkunftsländern" während des Asylverfahrens?
  • Personen aus „sicheren Herkunftsländern” müssen in der Regel bis zum Ende ihres Asylverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung oder in speziellen Unterkünften wohnen. Sie dürfen nicht umziehen.
  • Personen aus „sicheren Herkunftsländern” dürfen in der Regel nicht arbeiten.
  • Personen aus „sicheren Herkunftsländern” dürfen nicht bzw. nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde innerhalb von Deutschland reisen.
  • Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten” haben in der Regel keinen Zugang zu Integrationskursen.
  •  In einigen Bundesländern besteht für Kinder, die noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, keine Schulpflicht. Ob Ihr Bundesland dazu gehört, erfahren Sie auf landkarte-kinderrechte.de und in unserem Kapitel "Schule".

Wichtig

Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Möglichkeiten haben, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Eine Beratungsstelle finden Sie z.B. auf dieser Website von Pro Asyl. Anwält*innen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

Klarstellung

Die asylbezogenen Inhalte auf unserer Website sind im Rahmen von Projektförderungen entstanden, welche ausschließlich durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gefördert wurden. Diese Förderungen fanden im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2022 statt. Aufgrund eines Redaktionsfehlers wurden einzelne Themenseiten mit asylbezogenen Inhalten mit unzutreffenden Förderlogos (BMI, AMIF EU sowie IRC) versehen - diese Förderlogos beziehen sich auf die seit dem 01.01.2023 laufende Förderung für das Projekt "Handbook Germany : Together – zentrale, digitale Anlaufstelle". Die Korrektur der Logos auf Themenseiten mit asylbezogenen Inhalten wurde am 02.09.2024 vorgenommen.

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