1. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz haben oder beantragen möchten, haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat. Diese Unterstützung bekommen Sie über das sogenannte „Asylbewerberleistungsgesetz“. Das beinhaltet eine Unterkunft und Geld für Essen, Kleidung, etc. Außerdem werden Sie auch ein kleines Taschengeld erhalten. Falls Sie in eine eigene Wohnung ziehen, können Sie auch zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der Wohnung bekommen.
Bitte beachten Sie: Ab 01.06.2022 bekommen Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Hilfe vom Staat nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (SGB). Und nicht mehr über das Asylbewerberleistungsgesetz. Sie bekommen dann etwas mehr Geld. Und eine normale Krankenversicherung. Außerdem bekommen Sie mehr Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Voraussetzung ist, dass Sie bereits eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis haben. Für Menschen, die arbeiten können, sind dann die Jobcenter zuständig. Für Menschen im Rentneralter bleibt das Sozialamt zuständig. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wie kann ich mich beim Jobcenter registrieren?“.
Wichtig: Auch wenn Sie aktuell noch keine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG haben und noch nicht registriert sind, gilt laut Bundesinnenministerium folgendes: Wenn Sie Hilfen vom Staat (Unterkunft, Essen, medizinische Versorgung) benötigen, haben Sie auch jetzt schon Anspruch darauf.
2. Wenn Sie Asyl beantragen, werden Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht und dort mit dem Nötigsten versorgt. Außerdem bekommen Sie ein kleines Taschengeld. Ein Asylantrag ist aktuell aber nicht empfehlenswert. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Aufenthalt“.
3. Personen, die sich aktuell visumsfrei in Deutschland aufhalten und keine Aufenthaltserlaubnis nach §24 bekommen können, können in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts sogenannte „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 SGB XII bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie kein eigenes Geld haben. Sie können Geld für Essen, Kleidung, Unterkunft, medizinische Notversorgung bekommen. Wenn Sie schwanger sind oder kleine Kinder haben, bekommen Sie zusätzliche Unterstützung. Nach dem Ablauf der ersten drei Monate können Sie unter bestimmten Umständen finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach § 23 Abs. 1 SGB XII. bekommen. Auch die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt finanziell Schwangere in Not. Dafür ist die Stellung eines Antrages bei der Schwangerschaftsberatungsstelle am Wohnort erforderlich. Mehr Information finden Sie auf Ukrainisch auf dem Flyer des Familienministeriums.
Für alle gilt: Diese Hilfen müssen Sie beim für Sie zuständigen Sozialamt beantragen. Das für Sie zuständige Sozialamt ist das Sozialamt, an dem Ort, an dem Sie sich aufhalten. Auf sozialaemter.com finden Sie eine Liste mit allen Sozialämtern der jeweiligen Bundesländer.
Bitte beachten Sie: Sie haben einen Anspruch auf eine Versorgung mit dem Nötigsten (Unterkunft, Essen, medizinische Versorgung). Falls Sie Probleme mit den Behörden haben, können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden. Die Mitarbeiter*innen dort helfen Ihnen kostenlos. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Weitere Hilfen“.