Ukraine

Ukraine
Aktualisiert 27.09.2024

Wichtige Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine

Der russische Einmarsch in die Ukraine zwingt viele Menschen aus der Ukraine zu fliehen. Hier finden Sie Informationen zur Situation an den Grenzen und zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt in Deutschland für ukrainische Staatsbürger*innen und Menschen anderer Nationalitäten, die in der Ukraine gelebt haben. Auch Ukrainer*innen, die bereits in Deutschland sind, finden hier zuverlässige und aktuelle Informationen.

Wir bemühen uns, auf alle Fragen Antworten zu finden. Sobald wir Neuigkeiten haben, werden wir Sie hier und auf Facebook sofort informieren.

Wenn Sie weitere Fragen zu den Themen Aufenthalt, Wohnungssuche, Behördengänge, staatliche finanzielle Hilfen, medizinische Versorgung und psychologische Betreuung, Kita, Schule oder Arbeit haben, können Sie diese anonym und kostenlos auf unserer Community-Plattform „Together in Germany“ stellen. Dort bekommen Sie auf all Ihre Fragen eine zuverlässige und geprüfte Antwort von unseren Moderator*innen, Expert*innen oder anderen Ratsuchenden.

Alle Informationen finden Sie auch auf Ukrainisch, Russisch und Englisch.

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine nach Themen:

Was muss ich wissen?

Ich habe nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft, aber in der Ukraine gelebt. Darf ich nach Deutschland einreisen?

Die folgenden Personen dürfen aktuell ohne Visum nach Deutschland einreisen:

  • Ukrainische Staatsbürger*innen und in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge sowie Menschen, die in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz zuerkannt bekommen haben, die sich am 24.02.2022 zwar vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber bis dahin eigentlich dort gelebt haben.
  • Drittstaatsangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht  in der Ukraine, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine waren. 

Die oben genannten Personen brauchen keinen Pass für die Einreise, wenn sie keinen Pass bekommen können. Sie müssen aber glaubhaft machen können, dass Sie in der Ukraine gewohnt haben.

Wichtig: Menschen ohne ukrainischen Pass, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine waren und bis zum 31. Dezember 2024 nach Deutschland eingereist sind, brauchen für einen Zeitraum von 90 Tagen ab ihrer ersten Einreise keinen Aufenthaltstitel, um sich in Deutschland aufzuhalten. Das gilt jedoch nur, wenn sie in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder am 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel nach ukrainischem Recht legal in der Ukraine gelebt haben. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, benötigen sie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den langfristigen Aufenthalt in Deutschland (UkraineAufenthÜV).

Wichtige Änderung: Im Gegensatz zu früher brauchen Staatenlose und Menschen aus anderen Ländern, die keinen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten, jetzt ein Visum für die Einreise nach Deutschland. 

Wichtig: Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 24.02.2022 und bis zum 04.03.2025. Sie dürfen sich nur 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ohne Visum in Deutschland aufhalten. Die 90 Tagen beginnen ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland. Innerhalb dieser 90 Tage müssen Sie sich darum kümmern, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bekommen.

Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, ist Ihr Aufenthalt in Deutschland nicht mehr erlaubt. Lassen Sie sich in diesem Fall sofort rechtlich beraten. Wo Sie eine rechtliche Beratung bekommen können, erfahren Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.

Mehr Information zu Ihrem Aufenthalt in Deutschland finden Sie im Abschnitt „Aufenthalt“.

Ich habe nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft, aber in der Ukraine gelebt. Welche Möglichkeiten auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland habe ich?

Als erstes überprüfen Sie unbedingt, ob Sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 erfüllen. Welche Voraussetzungen das sind, erfahren Sie im Abschnitt „Was ist der „vorübergehende Schutz“ und wer kann ihn bekommen?“.

Überprüfen Sie auch, ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis z.B. als Fachkraft oder zum Studium oder für eine Ausbildung in Deutschland bekommen können. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings sehr hoch. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Kapitel „Nationales Visum“ auf Englisch, Russisch, Farsi/Dari, Französisch, Deutsch, Türkisch und Paschto.

Falls Sie die Voraussetzungen für den §24 oder für andere Aufenthaltstitel nicht erfüllen, sollten Sie sich unbedingt so schnell wie möglich beraten lassen. In manchen Fällen kann auch ein Asylverfahren in Betracht kommen. Lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Sie den Antrag stellen. Wo Sie eine rechtliche Beratung bekommen können, erfahren Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“. 

Wichtig: Menschen ohne ukrainischen Pass, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine waren und bis zum 31. Dezember 2024 nach Deutschland eingereist sind, brauchen für einen Zeitraum von 90 Tagen ab ihrer ersten Einreise keinen Aufenthaltstitel, um sich in Deutschland aufzuhalten. Das gilt jedoch nur, wenn sie in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder am 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel nach ukrainischem Recht legal in der Ukraine gelebt haben. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, benötigen sie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den langfristigen Aufenthalt in Deutschland (UkraineAufenthÜV).

Ich habe in der Ukraine studiert, habe aber keine ukrainische Staatsangehörigkeit. Kann ich in Deutschland bleiben?

Generell: Lesen Sie bitte den Abschnitt „Ich habe nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft, aber in der Ukraine gelebt. Welche Möglichkeiten auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland habe ich?“. 

 

Wichtig: Wenn Sie keine Aufenthaltserlaubnis nach §24 bekommen können, können Sie versuchen z.B. ein Visum für eine Ausbildung oder ein Studentenvisum zu bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Ausbildungsvisum“ und „Visum zum Studieren“.

Bitte beachten Sie: Ihr visumsfreier Aufenthalt ist auf 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ab Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland beschränkt. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Wenn Sie keine Aufenthaltserlaubnis beantragen, ist Ihr Aufenthalt nach diesen 90 Tage nicht mehr erlaubt. Wenn Ihr Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird, ist Ihr Aufenthalt nicht mehr erlaubt. Lassen Sie sich in diesem Fall sofort rechtlich beraten.

Kann ich eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bekommen?

In einigen Fällen können auch Menschen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft können eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 bekommen. Das trifft auf folgende Personen zu:

  • Personen, die in der Ukraine als Geflüchtete anerkannt waren oder einen anderen internationalen oder nationalen Schutzstatus hatten und die Ukraine ab dem 24.02.2022 verlassen haben. Als Nachweis genügt hier die Vorlage eines ukrainischen Reiseausweises für Flüchtlinge oder ein Reisedokument über den komplementären Schutz („Travel Document for Person Granted Complentary Protection“). Für diese Personengruppe wird keine Prüfung durchgeführt, ob sie sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
  • Die Kernfamilie von ukrainischen Staatsbürger*innen oder Menschen, die in der Ukraine als Flüchtlinge anerkannt waren oder einen anderen internationalen oder nationalen Schutzstatus hatten und die Ukraine ab dem 24.02.2022 verlassen haben. Die Kernfamilie sind Ehepartner*innen und minderjährige Kinder und Stiefkinder bzw. die Eltern von minderjährigen ledigen Kindern. Sie müssen aber schon in der Ukraine zusammengelebt haben. Die Staatsbürgerschaft der Familie ist egal. Wenn ein anderes Familienmitglied in der Ukraine mit ihnen zusammengelebt hat und von Ihnen abhängig ist (z.B. weil er oder sie pflegebedürftig ist oder finanziell von Ihnen abhängig ist), kann auch dieses Familienmitglied eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 beantragen. Auch unverheiratete Partner, die in einer dauerhaften Beziehung leben, gelten als Kernfamilie. Für diese Personengruppe wird keine Prüfung durchgeführt, ob sie sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
  • Personen, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und die nicht in der Lage sind, sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren.
  • Personen, die einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und die nicht in der Lage sind, sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Voraussetzung ist, dass Ihr Aufenthalt in der Ukraine nicht nur vorübergehend war. Sie müssen also eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als 90 Tage gehabt haben. Tourist*innen oder Geschäftsreisende sind also nicht einbezogen. Studierende oder Menschen, die in der Ukraine gearbeitet haben und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, können aber – wenn sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können - eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bekommen.
  • Personen mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Ukraine, die bereits vor dem 24.02.2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel (z.B. als Student*in, Fachkraft, etc.) hatten, wenn deren ursprünglicher Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann. Das gilt auch für Personen, die bis zu 90 Tage vor dem 24.02.2022 als Tourist*innen in Deutschland waren.

Bitte beachten Sie: Ihr visumsfreier Aufenthalt ist auf 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ab Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland beschränkt. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Wenn Sie keine Aufenthaltserlaubnis beantragen und auch keinen Asylantrag stellen, ist Ihr Aufenthalt nach diesen 90 Tage nicht mehr erlaubt. Lassen Sie sich in diesem Fall sofort rechtlich beraten.

Beachten Sie: Eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG wird dann erteilt, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die Ausländerbehörde für jede Person einzeln. Stellen Sie darum auf jeden Fall einen Antrag. Die Ausländerbehörde muss Ihren Antrag prüfen. Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag haben Sie das Recht auf eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Sie gibt Ihnen das Recht, zu arbeiten und einen Integrationskurs zu besuchen.  Falls Sie Hilfe benötigen, können Sie eine kostenlose Rechtsberatung bekommen. Wo Sie diese bekommen können, erfahren Sie im Abschnitt „Wo finde ich Rechtsberatung?“.

Wer entscheidet, ob ich sicher in mein Herkunftsland zurückkehren kann?

Ob Sie sicher in Ihr Herkunftsland zurückkehren können, entscheidet die Ausländerbehörde. Eine sichere Rückkehr ist zum Beispiel nicht möglich, wenn in Ihrem Land Krieg herrscht. Oder wenn Sie keinen Pass haben, Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind zu reisen oder es gar keine Flugverbindung in Ihr Herkunftsland gibt. Auch die Dauer Ihres Aufenthalts in der Ukraine und ob Sie dort Familie haben oder hatten, spielt eine Rolle.

Wenn Sie aus Afghanistan, Eritrea oder Syrien stammen, geht die Ausländerbehörde automatisch davon aus, dass Sie nicht sicher in Ihr Herkunftsland zurückkehren können. Alle anderen Fälle prüft die Ausländerbehörde individuell.

Welche Rechte habe ich während der Prüfung der sicheren Rückkehrmöglichkeit?

Während die Ausländerbehörde Ihre Rückkehrmöglichkeit prüft, bleibt Ihr Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Sie haben daher auch das Recht, eine Fiktionsbescheinigung bzw. die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen. Während Sie auf die Entscheidung der Ausländerbehörde über Ihren Aufenthaltsstatus warten, haben Sie einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat. Diese Unterstützung bekommen Sie über das sogenannte „Asylbewerberleistungsgesetz“. Diese Hilfen müssen Sie beim für Sie zuständigen Sozialamt beantragen. Das für Sie zuständige Sozialamt ist das Sozialamt, an dem Ort, an dem Sie sich aufhalten. Auf sozialaemter.com finden Sie eine Liste mit allen Sozialämtern der jeweiligen Bundesländer. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt „Hilfen vom Staat“.

Beachten Sie: Wenn Sie einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG gestellt haben und bereits eine Fiktionsbescheinigung bekommen haben, haben Sie das Recht, zu arbeiten und einen Integrationskurs zu besuchen.

Wo und wie kann ich die Aufenthaltserlaubnis nach §24 beantragen?

Die Aufenthaltserlaubnis beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Zuständig ist die Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie wohnen / registriert sind. Auf bamf.navi können Sie die Adresse finden.

Bitte beachten Sie: Die Ausländerbehörde muss Ihren Antrag entgegennehmen und prüfen. Die Mitarbeiter*innen dürfen Sie nicht einfach wegschicken. Sie haben ein Recht darauf, den Antrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn Sie keinen Pass haben.

Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis unbedingt rechtzeitig innerhalb von 90 Tagen (innerhalb von 180 Tagen) ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland. Denn nur bis zu zum 04.03.2025 ist Ihr Aufenthalt in Deutschland visumsfrei erlaubt. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Aufenthalt.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, bekommen Sie eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Damit haben Sie alle Rechte, die Sie auch mit der Aufenthaltserlaubnis haben werden. Sie dürfen also z.B. arbeiten und an einem Integrationskurs teilnehmen. Mehr zu Ihren Rechten und Pflichten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erfahren Sie im Abschnitt „Aufenthalt“.

Wichtig: Sie müssen kein Geld für die Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bezahlen.

Wichtig: Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, die mindestens bis zum 01.02.2024 gültig ist, wird diese automatisch verlängert. Sie müssen keinen neuen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Welche Rechte habe ich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz?
Mein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG wurde abgelehnt. Was soll ich tun?

Wurde Ihr Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG abgelehnt, so ist Ihr Aufenthalt in Deutschland nicht mehr erlaubt. Gegen die Ablehnung können Sie bei Gericht klagen. Lassen Sie sich unbedingt zu Ihren aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten beraten. Ein guter Ansprechpartner sind die Refugee Law Clinics. Die gibt es in vielen großen Städten in Deutschland. Die Hilfe ist kostenlos. Auf rlc-deutschland.de finden Sie die Kontaktdaten der Refugee Law Clinic in Ihrer Nähe. Wo Sie eine kostenlose Rechtsberatung bekommen können, erfahren Sie außerdem im Abschnitt „Wo finde ich Rechtsberatung?“.

Sie können auch versuchen,  eine andere Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Sie können z.B. eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium oder für eine Berufsausbildung oder als Fachkraft zu beantragen.  Dafür müssen Sie aber viele Voraussetzungen erfüllen. Mehr Informationen darüber finden Sie in unseren Kapiteln „Ausbildungsvisum“ und „Visum zum Studieren“.

Beachten Sie: Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung vom Jobcenter. Wenn Sie finanzielle Hilfe brauchen, bekommen Sie aber Unterstützung vom Sozialamt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das für Sie zuständige Sozialamt ist das Sozialamt, an dem Ort, an dem Sie sich aufhalten. Auf sozialaemter.com finden Sie eine Liste mit allen Sozialämtern der jeweiligen Bundesländer.

Bitte beachten Sie: ab dem 01.09.2022 können Sie ohne ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis nur 90 Tage in Deutschland bleiben. Nach Ablauf der 90 Tage ist Ihr Aufenthalt in Deutschland nicht mehr erlaubt. Kümmern Sie sich also unbedingt vor Ablauf der 90 Tage um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG wurde abgelehnt. Kann ich einen anderen Aufenthaltstitel bekommen?

Nicht-ukrainische Staatsbürger haben auch andere Aufenthaltsmöglichkeiten in Deutschland. Sie können z.B. eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung, für das Studium oder für die Berufsausbildung beantragen. Allerdings müssen Sie dafür bestimmte, strengere Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen z.B. einen Pass besitzen und in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Mehr Informationen darüber finden Sie in unseren Abschnitten: „Ausbildungsvisum“ und „Visum zum Studieren“.

Bitte beachten Sie: ab dem 01.09.2022 können Sie ohne ein Visum nur 90 Tage in Deutschland bleiben. Danach wird Ihr Aufenthalt in Deutschland nicht mehr rechtmäßig. Kümmern Sie sich also im Laufe dieser 90 Tage um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

Aufenthaltsrechtliche Beratung bekommen Sie bei den Refugee Law Clinics. Die gibt es in vielen großen Städten in Deutschland. Die Hilfe ist kostenlos. Auf rlc-deutschland.de finden Sie die Kontaktdaten der Refugee Law Clinic in Ihrer Nähe.

Auf unserer Seite „Lokale Informationen“ finden Sie außerdem eine Übersicht mit Beratungs- und Unterstützungsangeboten für ganz Deutschland. Dort finden Sie auch eine Suchmaschine, mit der Sie nach Beratungsangeboten in größeren Städten suchen können. Auf asyl.net finden Sie außerdem eine Suchmaschine, auf der Sie nach weiteren Angeboten vor Ort suchen können. In beiden Suchmaschinen können Sie nach Sprachen filtern.

Sie können sich auch online an unsere Community-Plattform „Together in Germany“ wenden. Dort bekommen Sie auf all Ihre Fragen eine zuverlässige und geprüfte Antwort von unseren Moderator*innen. Sie helfen Ihnen auch dabei, Unterstützung vor Ort zu finden. Die Plattform ist kostenlos und auf Deutsch, Ukrainisch, Arabisch, Farsi/Dari, Englisch, Türkisch, Französisch und Russisch verfügbar.

Afrikaner*innen aus der Ukraine finden auch Hilfe bei „Help for Afriancs from Ukraine in Germany“ (HAUG). Die Mitarteiter*innen der Initiative helfen Ihnen bei der Suche nach einer Unterkunft, begleiten Sie zu den Behörden und setzen Sie mit den Beratungsstellen in Verbindung.

The African Network of Germany (TANG) ist bundesweit tätig. Die Mitarbeiter*innen helfen der afrikanischen Community unter anderem bei der Arbeitssuche, beim Deutschlernen und bei der Wohnungssuche. Falls Sie Hilfe brauchen, finden Sie auf tang-ev.de die Kontaktdaten von TANG in verschiedenen Bundesländern. Sie müssen nur das entsprechende Bundesland anklicken.

Die Organisation tubman.network in Berlin hilft allen, die aus der Ukraine geflohen sind und keine ukrainische Staatsbürgerschaft haben. Die Organisation bietet z.B. Rechtsberatung an, unterstützt bei Kinderbetreuung und bei der Suche nach einer Wohnung. Sie bietet auch kostenlose Hygieneartikel, Kleidung und Babynahrung an. Sie können die Helfer*innen unter der Nummer: +49 171 2150554 erreichen.

Each One Teach One (EOTO) e.V. in Berlin bietet Beratung für Menschen, die Diskriminierung erlebt haben, an. Der Verein unterstützt Sie auch bei anderen Herausforderungen, wie zum Beispiel bei der  Arbeitssuche, bei aufenthaltsrechtlichen Fragen, Schulden oder Problemen innerhalb der Familie. Sie können die Helfer*innen unter der Nummer: + 49 177 1589381 erreichen. Die Mitarbeiter*innen sprechen Deutsch.

CommUnities Support for BIPoC Refugees from Ukraine (CUSBU) in Berlin unterstützt Sie bei der Suche nach einer Unterkunft, bei Problemen mit Behörden oder Dokumenten, bei der Suche nach einer rechtlichen Beratung oder einer psychologischen Beratung. Um Hilfe zu bekommen, können Sie sich von Montag bis Donnerstag von 11 bis 18 Uhr am BIPoC-Infopoint am Hauptbahnhof wenden. Die Mitarbeiter*innen sprechen Englisch.

Ein Projekt von:

Gefördert durch: