Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung bzw. einen Ankunftsnachweis haben, ist Ihr Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt. Eine selbständige Tätigkeit ist generell nicht erlaubt. Für eine Arbeit als Beschäftigte*r müssen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen, bevor Sie anfangen zu arbeiten.
Asylbewerber*innen können eine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn sie bereits seit 3 Monaten in Deutschland sind und nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Wenn Sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, können Sie nach 6 Monaten eine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn Sie minderjährige Kinder haben. Wenn Sie keine minderjährigen Kinder haben und noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, können Sie nach 9 Monaten eine Arbeitserlaubnis bekommen.
Asylbewerber*innen können keine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn ihr Asylantrag abgelehnt wurde, weil ein anderes EU-Land dafür zuständig ist (Dublin-Verfahren) oder wenn sie aus einem "sicheren" Herkunftsland kommen und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Mehr zu den sicheren Herkunftsländern erfahren Sie in unserem Kapitel "Sichere Herkunftsländer".
Wichtig: Ihre Arbeitserlaubnis gilt nicht generell, sondern für eine ganz bestimmte Arbeitsstelle. Ihr*e zukünftige*r Arbeitgeber*in muss dazu ein Formular über die Bedingungen der Arbeitsstelle ausfüllen, und Sie selbst müssen den "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung" ausfüllen. Sind beide Formulare vollständig ausgefüllt, sollte die Ausländerbehörde Ihnen innerhalb von zwei Wochen antworten. Wenn Sie keine Antwort oder eine Absage bekommen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. Sie können auch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie z.B. auf proasyl.de.