zum Inhalt springen

Beschäftigungsduldung

Menschen in Werkstatt produzieren an Werktischen Autoteppiche.

Arbeit als Chance für einen gesicherten Aufenthalt

Die Beschäftigungsduldung nach §60d AufenthG ist eine Sonderform der Duldung. Wenn Sie seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Arbeit mit mindestens 20 Stunden haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung bekommen. Solange Sie arbeiten, dürfen Sie in Deutschland bleiben, können nicht abgeschoben werden und haben die Möglichkeit schneller eine Aufenthaltserlaubnis mit Zukunftsperspektiven zu erhalten.

Was muss ich wissen?

Um eine Beschäftigungsduldung zu bekommen, müssen Sie (und zum Teil auch Ihre Familie) viele Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen vor dem 31.12.2022 nach Deutschland gekommen sein.
  • Sie müssen seit mindestens 12 Monaten eine Duldung haben. Die sogenannte „Duldung mit ungeklärter Identität“ (§60b AufenthG) zählt hier nicht.
  • Sie müssen seit mindestens 12 Monaten mindestens 20 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig arbeiten. 
  • Sie dürfen seit mindestens 12 Monaten kein Geld vom Sozialamt oder Jobcenter bekommen.
  • Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen.
  • Sie (und Ihr*e Ehepartner*in) müssen Ausweispapiere (z.B. Pass, Führerschein, Geburtsurkunde, …) aus Ihrem Herkunftsland haben oder beweisen, dass Sie trotz aller Bemühungen keine Papiere bekommen können. Dafür gibt es Fristen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt "Bis wann muss meine Identität geklärt sein?".
  • Wenn Sie (und Ihr*e Ehepartner*in) an einem Integrationskurs teilnehmen mussten, müssen Sie diesen erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Wenn Sie schulpflichtige Kinder haben, müssen diese die Schule besuchen.
  • Sie (und Ihr*e Ehepartner*in sowie Ihre Kinder) dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Was passiert, wenn ein Familienmitglied straffällig geworden ist?“.
  • Sie (und Ihr*e Ehepartner*in) dürfen keine Beziehungen zu einer terroristischen oder extremistischen Organisation haben.

    Generell muss Ihre Identität geklärt sein, bevor Sie eine Beschäftigungsduldung beantragen.

    Wenn Sie Ihre Identität trotz aller Mühe nicht klären konnten, können Sie trotzdem eine Beschäftigungsduldung bekommen. Das ist dann aber die Entscheidung der Ausländerbehörde. Sie haben dann keinen Anspruch darauf.

    Wichtig: Sie müssen Ihre Bemühungen dokumentieren. Wenn Sie also z. B. zu Ihrer Botschaft gehen und dort nach Dokumenten fragen, ist es ratsam, sich eine Bestätigung geben zu lassen. Sie können auch Fotos, etc. machen. Umso mehr Beweise Sie haben, desto besser. 

      Wenn Sie eine Beschäftigungsduldung haben, bekommen auch Ihr*e Ehepartner*in und Ihre minderjährigen Kinder eine Duldung. Diese Duldung ist ebenso lange gültig wie Ihre Beschäftigungsduldung.

        Wenn Sie oder Ihr*e Ehepartner*in straffällig geworden sind, ist eine Beschäftigungsduldung in der Regel nicht möglich. Unabhängig von der Schwere der Straftat. Nur bei Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz gibt es eine Ausnahme: Hier zählen nur Straftaten, für die Sie zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden sind.

        Bei Kindern sind die Regeln etwas milder. Nur wenn Ihr Kind zu mehr als einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde oder wegen bestimmter – schwerwiegender – Straftaten (z.B. Drogendelikte, Gewalt, etc.) verurteilt wurde, können Sie in der Regel keine Beschäftigungsduldung bekommen.

          Die Beschäftigungsduldung ist 30 Monate lang gültig. Solange Sie die oben genannten Voraussetzungen weiter erfüllen, können Sie während dieser Zeit nicht abgeschoben werden. Danach können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder ihre Beschäftigungsduldung verlängern.

            Ja. Nach 30 Monaten können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für "gut integrierte" Erwachsene (§25b AufenthG) beantragen. Außerdem können Sie auch versuchen, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§25 Absatz 5 AufenthG) zu bekommen. Wenn Sie jugendliche Kinder haben, wäre auch eine Aufenthaltserlaubnis für "gut integrierte" Jugendliche und Heranwachsende (§25a AufenthG) und ihre Angehörigen möglich. Mehr zu diesen Möglichkeiten erfahren Sie in unserem Kapitel „Bleiberecht für Geduldete“.

              Ja. Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, können Sie Ihre Beschäftigungsduldung wieder verlieren. Das kann z.B. passieren, wenn Sie Ihre Arbeit verlieren und nicht sofort eine neue Arbeitsstelle finden.

                Ja. Sie dürfen aber nie ohne Job sein. Das heißt, dass der Übergang von einem Job zum nächsten ohne Unterbrechung erfolgen muss. Beachten Sie dabei auch, dass Sie in der Regel eine neue Arbeitserlaubnis beantragen müssen. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite „Arbeitserlaubnis“.

                  Wenn Sie Ihre betriebliche Ausbildung nach frühestens 18 Monaten abbrechen und stattdessen eine Arbeit aufnehmen, könnte eine Beschäftigungsduldung eine Option für Sie sein. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die für Sie zuständige Ausländerbehörde Ihre vorherige Ausbildung als „Arbeit“ wertet. Dazu gibt es aktuell noch keine Regelungen.

                    Den Antrag auf eine Beschäftigungsduldung stellen Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.de. Dazu reichen Sie dort den Antrag sowie alle relevanten Unterlagen ein. Es gibt kein offizielles Formular für den Antrag. Der Flüchtlingsrat Thüringen hat aber ein Muster für den Antrag auf Beschäftigungsduldung erstellt, das Sie als Vorlage nutzen können. Sie finden es auf der Website des Flüchtlingsrats Thüringen im Abschnitt "Beschäftigungsduldung".

                    Sie können sich vorab von einer Beratungsstelle oder Anwält*in dazu beraten lassen. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen.

                      Nein. Menschen mit Duldung dürfen nicht ins Ausland reisen. Das gilt auch für die Beschäftigungsduldung. Wenn Sie später eine Aufenthaltserlaubnis haben, können Sie aber ins Ausland reisen.

                        Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag ablehnen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Beschäftigungsduldung. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie sich von einer Beratungsstelle oder Anwält*in beraten lassen. Ein*e Anwält*in kann die Entscheidung der Ausländerbehörde überprüfen lassen. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen.

                          Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Möglichkeiten haben, können Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe wenden. Eine Beratungsstelle finden Sie z.B. auf dieser Website von Pro Asyl oder auf der Website Ihres Flüchtlingsrats. Hilfe finden Sie außerdem bei den Jugendmigrationsdiensten oder den Migrationsberatungsstellen für Erwachsene.

                          Auf unserer Seite Lokale Informationen können Sie Anwält*innen finden, die auf die Beratung von Geflüchteten spezialisiert sind. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

                            Wichtig

                            Mit der Beschäftigungsduldung haben Sie die Möglichkeit, schneller eine Aufenthaltserlaubnis mit Zukunftsperspektiven zu erhalten. Jedoch sind die Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung sehr hoch. Hierzu können Sie sich beraten lassen.

                            Ähnliche Themenseiten

                            Unsere Community im Forum

                            Finde schnell Antworten auf deine Fragen zu jedem Thema. Profitiere von der Erfahrung deiner Community und tausche dich aus.

                            Weiter zum Forum
                            Ein Projekt von:
                            • medienmacher
                            • intb