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Scheidung

Drei paar Hände auf einem Schreibtisch. Ein Anwalt füllt ein Dokument aus.

Wie kann ich mich scheiden lassen?

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen sich scheiden zu lassen, gibt es viel zu regeln. Eine Scheidung ist in Deutschland ein komplizierter juristischer Vorgang. Hier erfahren Sie alles, was sie zum Thema Scheidung wissen müssen.

Was muss ich wissen?

Sie können sich scheiden lassen, wenn Ihre Ehe endgültig gescheitert ist. Damit niemand vorschnell eine Ehe beendet, gibt es in Deutschland das sogenannte „Trennungsjahr“. Das bedeutet, dass Sie sich erst nach Ablauf eines Jahres, das Sie getrennt verbracht haben, scheiden lassen können.

Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Wenn es Ihnen nicht zuzumuten ist dieses Jahr abzuwarten, kann Ihre Scheidung auch schneller vollzogen werden. Eine unzumutbare Härte liegt z.B. vor, wenn Ihr*e Ehepartner*in häufig und nachweisbar gewalttätig gegen Sie war oder wenn Sie oder Ihr*e Partner*in ein Kind mit einer anderen Person erwarten oder wenn einer von Ihnen monatelang ein außereheliches Verhältnis hatte.
  • Wenn Ihr*e Partner*in sich nicht scheiden lassen möchte und gute Gründe vorbringen kann, warum die Ehe noch nicht endgültig gescheitert ist, müssen Sie drei statt nur ein Jahr in Trennung gelebt haben, bevor ein Gericht Sie voneinander scheiden kann.

Dass Sie tatsächlich seit einem bzw. drei Jahren getrennt sind, müssen Sie gegebenenfalls nachweisen. Das Trennungsjahr beginnt, sobald Sie wirtschaftlich und räumlich getrennte Wege gehen. Das heißt, dass Sie Ihre Konten trennen und nicht mehr in einer Wohnung leben oder - falls das nicht möglich ist - zumindest nicht mehr in einem Bett schlafen und getrennte Haushalte führen. Falls Ihr*e Partner*in nicht mit der Trennung einverstanden ist, empfiehlt es sich, ihm ein Einschreiben mit Ihrem Trennungswunsch zu schicken und Ihren Beleg darüber aufzubewahren.

Wichtig: Sie können den Scheidungsantrag bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahrs bzw. der Trennungsjahre stellen, da bis zur Entscheidung des Gerichts in der Regel einige Monate vergehen.

    Eine Scheidung muss beim Familiengericht an Ihrem Wohnort oder dem Wohnort Ihres Partners oder Ihrer Partnerin beantragt werden. Das können Sie allerdings nicht selbst tun, da hier Anwaltszwang besteht. Das bedeutet, dass Sie für Ihre Scheidung eine Anwaltskanzlei beauftragen müssen, der Ihren Antrag bei Gericht einreicht. Anwält*innen in Ihrer Nähe finden Sie zum Beispiel über die Anwaltssuche.

    Es genügt, wenn einer von Ihnen eine Anwaltskanzlei beauftragt, die den Antrag bei Gericht stellt. Ihr*e Partner*in wird dann vom Gericht über den Antrag informiert und kann diesem zustimmen oder ihn ablehnen. Sie können aber auch beide einen Antrag stellen. In diesem Fall müssen Sie aber beide eine Anwaltskanzlei beauftragen.

    Gut zu wissen: Wenn es viele Dinge zwischen Ihnen zu regeln gibt und Sie sich nicht in allem einig sind, können Anwält*innen Ihnen außerdem helfen, die für beide beste Lösung zu finden. Wenn nur Ihr*e Partner*in eine Anwaltskanzlei beauftragt und Sie keine Anwaltskanzlei auf Ihrer Seite haben, könnte es passieren, dass Sie finanziell oder beim Sorgerecht für Ihre gemeinsamen Kinder benachteiligt werden.

      Bei einem Scheidungsverfahren fallen sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltskosten an. Wobei die Anwaltskosten höher sind als die Gerichtskosten. In der Regel teilen sich beide Noch-Ehegatt*innen die Gerichtskosten, jedoch zahlt jede*r die eigenen Anwaltskosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es, wenn eine*r der Noch-Ehegatt*innen eine*n Anwält*in engagiert. Dann können Sie sich die Anwaltskosten auch teilen.

      Die genaue Höhe der Kosten richtet sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Für die Berechnung des Verfahrenswertes schaut das Gericht unter anderem auf das Nettoeinkommen beider Ehepartner*innen. Dabei werden die letzten 3 Netto-Monatseinkommen beider Noch-Ehegat*innen berücksichtigt. In die Berechnung des Verfahrenswertes fließen außerdem noch der Ausgleich der Rentenansprüche (Versorgungsausgleich), gemeinsames Vermögen, Immobilien oder andere finanzielle Faktoren, gegebenenfalls Dolmetscher*innenkosten sowie unterhaltspflichte Kinder.

      Grundsätzlich gilt: Je höher der Verfahrenswert, desto teurer wird das Verfahren für Sie. In der Gerichtsgebührentabelle des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) sehen Sie, welche Gerichtsgebühren Sie für welchen Verfahrenswert bezahlen müssen. Beispiel: Bei einem Verfahrenswert von 10.000 Euro, entfallen 2x 266 Euro als Gerichtskosten an – der Wert wir mal 2 genommen, da Sie zu zweit sind. Die Berechnungsgrundlage für die Anwaltskosten ist, genau wie für die Gerichtskosten, der Verfahrenswert. Die Tabelle zu den Rechtsanwaltsgebühren bei Scheidung von Finanztip (unter Punkt 6) zeigt die aktuelle Berechnung der Anwaltskosten nach jeweiligem Verfahrenswert.

      Über die genaue Höhe der Anwaltskosten können Sie sich beraten lassen, z. B. bei einer Anwaltskanzlei oder einer spezialisierten Beratungsstelle. Sie sollten erst mit dem*der Anwält*in über die Kosten sprechen, bevor Sie die Anwaltsvollmacht unterschreiben. 

      Gut zu wissen: Es könnte sein, dass Anwaltskosten ab Juni 2025 steigen.

      Wer einen ersten Überblick über die Gesamtkosten der Scheidung bekommen möchte, kann den Scheidungskosten-Rechner auf der Website der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen AnwaltVerein (DAV) oder den Scheidungskostenrechner von Finanztip nutzen.

      Achten Sie bei der Wahl der Anwaltskanzlei darauf, dass sie sich mit dem Thema Familienrecht und Scheidungsrecht auskennt. Es kann auch hilfreich sein, dass Ihre Anwaltskanzlei sich mit dem Thema Aufenthaltsrecht und mit internationalem Recht auskennt, wenn Ihr Aufenthaltsrecht durch die Heirat entstanden ist.

      Wenn Sie kein oder nur geringes Einkommen haben, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat Ihre Anwalts- und Gerichtskosten. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite "Prozesskostenhilfe".

       

        Bei einer Scheidung müssen viele Dinge geregelt werden:

        Wenn Sie keinen Ehevertrag schließen, wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bei einer Scheidung zwischen den Partnern aufgeteilt. Das nennt man "Vermögensausgleich" oder "Zugewinnausgleich". Vermögen, das ein Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, wird hingegen nicht aufgeteilt. Wenn Sie in einem Ehevertrag vereinbart haben, dass Ihr gesamtes Vermögen beiden Ehepartnern gehört (Gütergemeinschaft) oder dass auch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen nicht aufgeteilt wird (Gütertrennung), wird entweder alles (Gütergemeinschaft) oder gar nichts (Gütertrennung) zwischen den Partnern aufgeteilt. Wenn möglich einigen Sie sich direkt mit Ihrem*Ihrer Partner*in über einen Vermögensausgleich. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie mit Hilfe Ihrer Anwaltskanzlei einen entsprechenden Antrag auf Vermögensausgleich bei Gericht stellen. Das erhöht dann allerdings Ihre Anwalts- und Gerichtskosten.

        Bei einer Scheidung und auch bereits im Trennungsjahr sind die Ehepartner einander unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass Ihr*e Ehepartner*in Ihren Lebensunterhalt bezahlen muss, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind für Ihren Unterhalt zu sorgen. Zum Beispiel, weil Sie Ihre Kinder betreuen oder alt, krank, arbeitslos oder in Ausbildung sind. Ihr*e Ehepartner*in muss auch Ihren gemeinsamen Kindern Unterhalt bezahlen, wenn diese bei Ihnen wohnen. Wie hoch der Ihnen zustehende Unterhalt ist, hängt von den finanziellen Verhältnissen während der Ehe ab. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass Ihr*e Ehepartner*in auch für den eigenen Lebensunterhalt noch genügend Geld haben muss. Das bedeutet, dass Sie laut Gesetz keinen Unterhalt bekommen, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin selbst nur wenig Geld verdient. Wenn Sie keinen Unterhalt bekommen und Sie kein oder zu wenig Einkommen haben, bekommen Sie Unterstützung vom Staat.  Wenn möglich einigen Sie sich direkt mit Ihr*e Partner*in über die Unterhaltszahlungen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie mit Hilfe Ihrer Anwaltskanzlei einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Das erhöht dann allerdings Ihre Anwalts- und Gerichtskosten.

        Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, müssen Sie regeln bei wem die Kinder in Zukunft wohnen werden und ob Sie sich das Sorgerecht teilen oder ob nur einer von Ihnen das Sorgerecht ausüben wird. Die Person, die das Sorgerecht hat, ist für die Erziehung des Kindes verantwortlich. Sie entscheidet z.B. in welchen Kindergarten oder in welche Schule das Kind geht, mit wem es Umgang hat und wo es wohnt. Umgangsrecht bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind in Zukunft nicht wohnen wird, das Recht hat sein Kind regelmäßig zu sehen. Sie können sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin außergerichtlich über diese Punkte einigen. Nur wenn Sie nicht zu einer Einigung kommen, wird das Gericht eine Sorgerechts- und Umgangsregelung festsetzen. Dabei steht immer das Wohl des Kindes im Vordergrund. Wenn möglich einigen Sie sich direkt über das Sorge- und Umgangsrecht. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie mit Hilfe Ihrer Anwaltskanzlei einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Das erhöht dann allerdings Ihre Anwalts- und Gerichtskosten.

        Beim sogenannten Versorgungsausgleich geht es um Ihre Rentenansprüche. Ihre Rentenansprüche sind umso höher, je länger Sie gearbeitet haben und je mehr Sie verdient haben. Weil in einer Ehe oft einer der beiden Partner*innen zuhause bleibt und sich z.B. um die Kinder kümmert, sind die Rentenansprüche eines der beiden Partner*innen oft niedriger als die des anderen. Bei einer Scheidung muss derjenige mit den höheren Rentenansprüchen deswegen einen Teil seiner Ansprüche an den*die andere*n Partner*in abgeben. Wie hoch dieser Anteil ist, wird vom Familiengericht beim Scheidungsverfahren berechnet.

        Wichtig: Wenn Sie und Ihr*e Partner*in sich über diese Punkte nicht einig sind, können Sie es auch mit einer Mediation versuchen, statt alles vor Gericht zu klären. Das spart Zeit und Geld. Bei einer Mediation versuchen Sie und Ihr*e Partner*in angeleitet von Berater*innen eine Lösung für alle strittigen Fragen bezüglich Unterhalt, Sorgerecht, usw. zu finden. Einzig der Versorgungsausgleich muss zwingend direkt vom Gericht ermittelt werden. Hier finden Sie  Mediator*innen in Ihrer Nähe.

         

          Zunächst muss Ihre Anwaltskanzlei den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Das Gericht prüft diesen Antrag und schickt ihn an Ihre*n Partner*in und bittet ihn um eine Stellungnahme. Gleichzeitig verschickt das Gericht Formulare an Sie beide, um Ihre Rentenansprüche für den Versorgungsausgleich zu ermitteln. Diese Berechnung kann bis zu sechs Monate dauern. Wenn alles geklärt ist, teilt das Gericht Ihnen einen Scheidungstermin mit. Zu diesem Termin müssen Sie beide und Ihre Anwält*innen persönlich erscheinen. Sie müssen Ihren Ausweis, Ihren Reisepass und – wenn vorhanden - Ihr Familienregister vorlegen. Wenn Sie in Deutschland geheiratet haben, können Sie eine Kopie Ihres Familienregisters bei Ihrem Standesamt bekommen. Die Verhandlung vor dem Familiengericht ist nicht öffentlich, das bedeutet, dass keine Zuschauer*innen oder Gäste anwesend sein dürfen. Das Gericht wird alle offenen Fragen klären und Sie dann offiziell voneinander scheiden. Das nennt man „Scheidungsbeschluss“.

          Je nachdem wie lange Sie verheiratet waren und wie vermögend Sie sind, kann Ihr Scheidungsverfahren unterschiedlich lange dauern. Generell ist mit mindestens vier bis sechs Monaten zu rechnen, wenn Sie und Ihr*e Ehepartner*in sich über alle zu klärenden Punkte einig sind und Sie weder lange verheiratet waren noch sehr vermögend sind. Wenn es Streitigkeiten über die Vermögenswerte oder den Unterhalt oder das Sorgerecht gibt oder wenn Sie lange verheiratet waren, kann das Verfahren ein Jahr oder länger dauern.

            Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und eine Person von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss die Ehe zuerst in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet: Sie müssen die Ehe beim Standesamt eintragen lassen. Erst danach können Sie sich in Deutschland scheiden lassen. Diese Eintragung kostet ungefähr 100 Euro – je nach Standesamt. Erst wenn die Ehe anerkannt ist, dürfen Sie die Scheidung bei einem Familiengericht in Deutschland beantragen.

            Wichtig: Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und die Ehe in Deutschland nicht anerkennen lassen, dürfen Sie in Deutschland nicht noch einmal heiraten. Sonst kann es sein, dass man Ihnen vorwirft, zwei Ehen zu haben – das nennt man Bigamie. Das ist in Deutschland nach §1306 BGB verboten. Nach deutschem Gesetz darf niemand heiraten, wenn diese Person schon verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

            Wenn beide Ehepartner*innen keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen sie sich in dem Land oder beim Konsulat des Landes, in dem sie geheiratet haben, scheiden lassen und die Scheidung beim zuständigen Bürgeramt anerkennen lassen.

            Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten haben Sie die Möglichkeit sich beraten zu lassen. Beratungsstellen und Anwält*innen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Scheidung oder Rechtsberatung.

              Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel durch die Ehe oder Heirat bekommen haben, kann es passieren, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Wenn Sie also z.B. im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind und kein Familienasyl beantragt haben oder wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund der Heirat bekommen haben, ist Ihr Aufenthaltsrecht in der Regel vom Fortbestehen der Ehe abhängig. Entscheidend ist hier, wie lange Sie in Deutschland verheiratet waren: . Detaillierte Informationen erhalten Sie auf unserer Themenseite „Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht“.

              Sie können sich auch von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten lassen. Beratungsstellen und Anwält*innen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.

                • Sie können beim Standesamt beantragen, dass Sie in Zukunft wieder Ihren alten Familiennamen führen. Sie dürfen aber auch den Familiennamen Ihres*Ihrer ehemaligen Partners*in behalten.
                • Seit dem 1. Mai 2025 können Kinder nach der Scheidung ihrer Eltern einfacher ihren Nachnamen ändern. Ändert der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Namen, kann das Kind den neuen Namen übernehmen – oder sich für einen Doppelnamen aus beiden Nachnamen entscheiden.
                • Kinder ab 5 Jahren müssen zustimmen. Ist der andere Elternteil sorgeberechtigt oder trägt das Kind seinen Namen, darf er*sie nicht widersprechen.
                • Auch für sogenannte Stiefkinder ist es seit dem 01. Mai 2025 einfacher, nach der Scheidung der Eltern den Nachnamen des Stiefelternteils abzulegen.
                • Da Sie nun wieder ledig sind, ändert sich Ihre Steuerklasse. Mehr zum Thema Steuern erfahren Sie auf unserer Themenseite "Das deutsche Steuersystem".

                  Die Aufhebung einer Ehe ist nicht gleichbedeutend mit einer Scheidung. Bei einer Aufhebung wird eine Ehe durch einen Gerichtsbeschluss beendet, weil die Eheschließung nicht korrekt war. Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn:

                  • Sie trotz eines Eheverbots geschlossen wurde.
                  • Einer der Partner bei der Eheschließung nicht geschäftsfähig war.
                  • Einer der Partner bei der Eheschließung nicht volljährig war.
                  • Täuschung oder Drohung zur Eheschließung geführt haben.
                  • Es sich um eine Scheinehe handelt.

                  Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite "Heirat".

                    Wichtig

                    Bevor Sie sich trennen, können Sie versuchen Ihre Probleme bei einer Eheberatung zu lösen. Die Kosten für die Beratung müssen Sie allerdings selbst bezahlen. Das sind in der Regel ca. 70€-100€ pro Sitzung.

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