Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht

Aktualisiert 27.02.2024

Kann ich mich trennen und trotzdem in Deutschland bleiben?

Nach dem Ende einer Beziehung oder dem Tod eines Partners gibt es oft Vieles zu klären. Sind Sie nicht aus Deutschland, müssen Sie sich oft auch um einen neuen Aufenthaltstitel kümmern. Das ist der Fall, wenn Sie über den Familiennachzug nach Deutschland gekommen sind, weil Ihre Partnerin oder Ihr Partner schon hier lebte. Mit einer Trennung oder ihrem*seinem Tod verlieren Sie Ihr Aufenthaltsrecht. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem in Deutschland bleiben. Das erlaubt Ihnen das „eheunabhängige Aufenthaltsrecht“.

Was muss ich wissen?

Was ist das eheunabhängige Aufenthaltsrecht?

Kommen Sie aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, brauchen Sie einen Aufenthaltstitel. Diesen bekommen Sie immer nur für einen bestimmten Grund. Das kann zum Beispiel eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Person mit deutscher Staatsbürgerschaft oder mit einem gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland sein. Wenn Sie sich trennen, entfällt der Grund für Ihren Aufenthaltstitel. Das gilt auch, wenn Ihr Partner*Ihre Partnerin stirbt. In beiden Fällen müssten Sie Deutschland also verlassen. Aber: Das eheunabhängige Aufenthaltsrecht gibt Ihnen das Recht, weiterhin in Deutschland zu bleiben. Sie bekommen einen eigenen Aufenthaltstitel nach §31 Aufenthaltsgesetz und können damit für ein Jahr in Deutschland bleiben. Während dieses Jahres müssen Sie nicht selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Sie können Sozialhilfe oder Bürgergeld bekommen. Nach einem Jahr kann Ihr Aufenthalt verlängert werden. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, erfahren Sie im Abschnitt „Kann ich mein eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängern?“.

Kann ich das eheunabhängige Aufenthaltsrecht beantragen?

Sie können das eheunabhängige Aufenthaltsrecht bekommen, wenn Sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind über den Familiennachzug nach Deutschland gekommen, um bei Ihrer Ehefrau oder eingetragenem Lebenspartnerin oder Ihrem Ehemann oder eingetragenem Lebenspartner zu leben.
  • Der Familiennachzug muss der aktuelle Grund Ihres Aufenthaltes in Deutschland sein. Das ist der Fall, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 29 oder 30 Aufenthaltsgesetz haben. Bitte beachten Sie: Wenn Sie über den Familiennachzug nach Deutschland gekommen sind und mittlerweile einen anderen Aufenthaltstitel haben, haben Sie keinen Anspruch auf das eheunabhängige Aufenthaltsrecht. 
  • Sie und Ihre Frau oder Lebenspartnerin oder Ihr Mann oder Lebenspartner trennen sich. Oder Ihr Partner*Ihre Partnerin ist verstorben.
  • Wenn Sie sich trennen, müssen Sie seit mindestens 3 Jahren in Deutschland verheiratet gewesen sein. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Wie die Behörden die Dreijahresfrist berechnen, erfahren Sie im Abschnitt „Wie wird die Dreijahresfrist berechnet?“.

Wichtig: Wenn Ihr Partner*Ihre Partnerin stirbt, müssen Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.

  • Sie und Ihre Ex-Partnerin*Ihr Ex-Partner besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland. Der Aufenthaltstitel muss für die Zeit gültig sein, in der Sie zusammen als Ehepaar oder als eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland gelebt haben. Die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Ex-Partnerin*Ihres Ex-Partners muss ihr oder ihm auch erlauben, in Deutschland für einen längeren Zeitraum zu bleiben. Das kann zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis sein.

Wichtig: Für türkische Staatsangehörige gilt die Dreijahresfrist nicht. Sie können bereits nach 2 Jahren Ehe in Deutschland ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei von 1980. Falls das auf Sie zutrifft, suchen Sie sich am besten Hilfe von Anwält*innen oder Beratungsstellen. Eine Beratungsstelle oder Anwält*innen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“

Warum sollte ich das eheunabhängige Aufenthaltsrecht so schnell wie möglich beantragen?

Eine Trennung oder ein Todesfall bedeutet, dass der Grund für Ihren Aufenthalt (Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft) nicht mehr vorhanden ist. Für die Behörde liegt somit kein Grund mehr vor, dass Sie sich in Deutschland aufhalten dürfen. Sie kann Ihren Aufenthaltstitel verkürzen. Das bedeutet, dass Sie Deutschland unter Umständen eher verlassen müssen als Ihr aktueller Aufenthaltstitel gültig ist. Gegen diese Entscheidung können Sie Klage einreichen. Suchen Sie sich dafür am besten Hilfe von Anwält*innen. Beantragen Sie daher sehr schnell einen eigenen Aufenthaltstitel. Damit verhindern Sie, dass Sie Deutschland verlassen müssen. Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag können Sie in Deutschland bleiben.

Bitte beachten Sie: Für ein Scheidungsverfahren müssen Sie nicht in Deutschland sein. Daher kann die Ausländerbehörde Ihren Aufenthalt verkürzen. Ist das bei Ihnen der Fall, können Sie dagegen Klage einlegen. Holen Sie sich am besten Hilfe von Anwält*innen oder einer Beratungsstelle. Beratungsstellen und Adressen von Anwält*innen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.

Wie wird die Dreijahresfrist berechnet?

Laut Gesetz müssen Sie mindestens drei Jahre verheiratet gewesen sein, um das eheunabhängige Aufenthaltsrecht zu bekommen. Die gleiche Frist gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Berechnet werden Ihnen aber nur die Jahre, die Sie als Ehepaar oder eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland verbracht haben. Wenn Sie schon in Ihrem Heimatland zusammen waren, zählen diese Jahre nicht.

Ihre Ehejahre in Deutschland berechnet die Ausländerbehörde ab dem Tag, an dem Sie Ihren Aufenthaltstitel bekommen haben. Gezählt wird bis zu Ihrem offiziellen Trennungstag. Das ist der Tag, an dem Sie sich von Ihrer Partnerin*Ihrem Partner trennen. Ab wann Sie als getrennt gelten, erfahren Sie im Abschnitt „Wann gelte ich als getrennt?“.

Wichtig: Der Tag Ihrer Scheidung ist nicht der Trennungstag. Denn um sich in Deutschland scheiden lassen zu können, müssen Sie ein Jahr getrennt sein. Mehr zum Thema Scheidung, lesen Sie in unserem Kapitel „Scheidung“.

Wann gelte ich als getrennt?

Für die Behörden gilt eine Ehe als endgültig beendet, wenn Sie beide zustimmen, dass Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft beendet ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie beide einen Antrag auf Scheidung beim Familiengericht einreichen. Wie Sie das machen, lesen Sie im Kapitel „Scheidung“. Wichtig: Falls Sie sich zwischendurch versöhnen und nach etwa 3 Monaten wieder trennen, gelten Sie für die Behörden nach wie vor als getrennt.

Wenn Ihre Ex-Partnerin*Ihr Ex-Partner mit der Trennung nicht einverstanden ist, gelten Sie als getrennt, wenn Sie kein gemeinsames Leben mehr führen. Das ist oft schwierig nachzuweisen, daher haben sich die Behörden auf bestimmte Anzeichen für eine endgültig Trennung geeinigt. Zum Beispiel, wenn Sie oder Ihre Ex-Partnerin*Ihr Ex-Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, ist das ein Zeichen für eine Trennung. Ziehen Sie aus, sollten Sie sich sehr schnell nach Ihrem Auszug ummelden und das der Ausländerbehörde mitteilen. Wie Sie eine neue Wohnung finden, lesen Sie im Kapitel „Wohnungssuche“.

Da ein Umzug oft schwierig ist, können Sie auch in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Sie sollten aber die Wohnung in eigene Bereiche für sich und Ihre Ex-Partnerin*Ihr Ex-Partner aufteilen. Das heißt, Sie entscheiden, welche Zimmer Sie und welche Zimmer sie*er bewohnt. Sie sollten auch nicht zusammen einkaufen oder die Wäsche zusammen waschen. Damit zeigen Sie den Behörden, dass Ihr gemeinsames Leben vorbei ist. Schreiben Sie Ihre Abmachung am besten schriftlich auf und lassen Ihre Ex-Partnerin*IhrEx-Partner unterschreiben. Die Abmachung können Sie bei der Ausländerbehörde als Nachweis einreichen, dass Sie sich getrennt haben.  

Getrennt sein und Zusammenleben kann oft zu Problemen führen. Wenn Sie das Zusammenleben mit Ihrer Ex-Partnerin*Ihr Ex-Partner belastet, können Sie sich Hilfe holen. Auf der Website von Frauen gegen Gewalt e.V. können Sie nach Beratungsstellen in Ihrer Sprache und in Ihrer Nähe suchen. Wenn Sie als Mann betroffen sind, können Sie online auf der Karte des Männerberatungsnetzes nach einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen. Dafür wählen Sie im Kasten „Alle Beratungsfelder“ das Stichwort „Gewalt“ oder „Familie& Partnerschaft& Trennung“ aus. Im Kasten „Ort oder PLZ“ geben Sie den Namen Ihres Wohnortes oder seine Postleitzahl an. Auf der Karte werden Ihnen nun die Beratungsstellen in Ihrer Nähe mit einem blauen Marker angezeigt. Wenn Sie auf den Marker klicken, erfahren Sie die Adresse, Telefonnummer, Website und Öffnungszeiten der Beratungsstelle.

Muss ich die Ausländerbehörde über das Ende meiner Ehe informieren?

Es besteht keine eindeutig rechtliche Verpflichtung, dass Sie Ihre Trennung der Ausländerbehörde melden müssen. Allerdings kann es sich für Sie negativ auswirken, wenn Sie die Trennung nicht mitteilen. Das kann der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde herausfindet, dass Sie sich früher getrennt haben, als Sie bei der Behörde angegeben haben. Auch sind Sie verpflichtet, wichtige Änderungen, wie zum Beispiel einen Umzug, der Ausländerbehörde mitzuteilen. Tun Sie das nicht, erreichen Sie unter Umständen wichtige Briefe der Ausländerbehörde nicht mehr.

Wichtig: Manche Ausländerbehörden bestimmen, dass Sie der Behörde melden müssen, wenn Sie sich trennen. Das machen sie mit einer sogenannten „Auflage“. Diese Auflage erhalten Sie meist zusammen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine solche Auflage erhalten haben, fragen Sie am besten bei einer Beratungsstelle nach. Eine Beratungsstelle finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.

Kann ich das eheunabhängige Aufenthaltsrecht bekommen, ohne die Dreijahresfrist einzuhalten?

In der Regel müssen Sie 3 Jahre lang in Deutschland verheiratet gewesen sein, um das eheunabhängige Aufenthaltsrecht zu bekommen. Ausnahmen sind möglich. Das ist der Fall, wenn eine besondere Härte vorliegt. Eine besondere Härte liegt in folgenden Fällen vor:

  • Wenn bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland Ihr Leben, Ihre Freiheit und/ oder Gesundheit bedroht sind. Das gilt auch für Ihre Kinder, wenn diese mit Ihnen zurückkehren müssen. Eine Bedrohung besteht zum Beispiel, wenn Sie in Ihrem Heimatland nicht für sich selbst sorgen könnten und Ihre Familie Sie nicht unterstützen würde. Wichtig ist, dass Sie beweisen, dass die Bedrohung Sie persönlich und überall in Ihrem Heimatland betrifft. Eine Beratungsstelle kann Ihnen helfen. Im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“ finden Sie Beratungsstellen.
  • Wenn Sie oder Ihre Kinder Gewalt von Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner erleben. Häusliche Gewalt ist eine Straftat und diese sollten Sie der Polizei melden. Nennen Sie der Ausländerbehörde häusliche Gewalt als Grund, müssen Sie die Tat(en) meist beweisen. Mögliche Beweise sind zum Beispiel ein ärztliches Attest über Ihre Verletzungen, Polizeiberichte oder Aussagen von Freund*innen, Bekannten oder Beratungsstellen über Gewalttätigkeiten Ihrer Ex-Partnerin*Ihres Ex-Partners.
  • Wenn Sie unter 18 Jahre alt waren als Sie heirateten. In Deutschland dürfen Paare erst heiraten, wenn beide Partner volljährig sind, also sie über 18 Jahre alt sind.
  • Wenn Sie gezwungen wurden, Ihre Partnerin*Ihren Partner zu heiraten.
  • Auch wenn Ihre Partnerin*Ihr Partner stirbt, dürfen Sie in Deutschland bleiben, ohne die Dreijahresfrist einzuhalten.

Wichtig: Falls Sie oder Ihre Kinder Gewalt erfahren, können Sie rund um die Uhr das kostenlose Hilfetelefon anrufen. Die Telefonnummer ist 0800-116016. Alle Mitarbeiter*innen dort sind Frauen. Sie können mit ihnen über Ihre Probleme sprechen. Das können Sie meist in Ihrer Sprache tun. Falls Sie nicht telefonieren können oder möchten, gibt es auch einen Chat. Alles was Sie mit den Berater*innen besprechen ist vertraulich. Weitere Hilfsangebote finden Sie im Kapitel „Häusliche Gewalt“.

Mein Kind lebt in Deutschland. Wirkt sich das auf mein Aufenthaltsrecht aus?

Es ist schwierig, sich um sein Kind zu kümmern, wenn man weit weg wohnt. Daher können Sie als Mutter*Vater meist weiter in Deutschland bleiben, wenn Ihr Kind unter 18 Jahre alt ist und einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland hat oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Zusätzlich müssen Sie das alleinige Sorgerecht haben oder sich das Sorgerecht mit Ihrer Ex-Partnerin*Ihrem Ex-Partner teilen. Das heißt, Sie kümmern sich allein oder gemeinsam um Ihr Kind. Mehr zum Thema Sorgerecht, erfahren Sie im Kapitel „Sorgerecht“.

Bei der Entscheidung, ob Sie aufgrund Ihres Kindes in Deutschland bleiben können, steht das Wohl Ihres Kindes im Mittelpunkt. Hier wird geprüft, ob Sie sich nur in Deutschland um Ihr Kind kümmern können und wie Ihr Verhältnis zu Ihrem Kind bisher war. Es handelt sich also um eine sogenannte „Einzelfallprüfung“. Es gibt also keine Garantie, dass Sie einen Aufenthaltstitel bekommen.

Wo beantrage ich das eheunabhängige Aufenthaltsrecht?

Das eheunabhängige Aufenthaltsrecht beantragen Sie bei der Ausländerbehörde. Das können Sie machen, wenn Sie der Behörde mitteilen, dass Sie sich getrennt haben. Dafür benötigen Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde. Bevor Sie einen Termin vereinbaren, lassen Sie sich am besten beraten. Beratungsstellen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“. Die Mitarbeiter*innen in der Beratungsstelle können Ihnen helfen, alle notwendigen Dokumente für Ihren Termin vorzubereiten.

Wenn Ihre Ex-Partnerin*Ihr Ex-Partner oder andere Personen der Ausländerbehörde mitteilen, dass Sie sich getrennt haben, bekommen Sie in der Regel einen Brief von der Ausländerbehörde. In diesem Brief fragt die Ausländerbehörde, ob Ihre Ehe noch besteht. Es kann auch passieren, dass die Ausländerbehörde in diesem Brief bereits mitteilt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel nicht mehr gültig ist oder er verkürzt wird.

In Ihrer Antwort sollten Sie mitteilen, dass Sie das eheunabhängige Aufenthaltsrecht beantragen und begründen, warum Sie es bekommen sollten. Welche Gründe das sein können, lesen Sie im Abschnitt „Kann ich das eheunabhängige Aufenthaltsrecht beantragen?“ und im Abschnitt „Kann ich das eheunabhängige Aufenthaltsrecht bekommen, ohne die Dreijahresfrist einzuhalten?“. Sie können auch Kopien von Unterlagen mitschicken, die Ihre Angaben belegen. Das können eine Kopie Ihres Scheidungsantrags, Ihre Ummeldebestätigung oder Polizeiberichte sein.

Wichtig: Auf diesen Brief müssen Sie antworten. Halten Sie unbedingt die angegebene Frist ein. Lassen Sie sich vor dem Beantworten beraten. Beratungsstellen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.

Was brauche ich, um das eheunabhängige Aufenthaltsrecht zu beantragen?

Das eheunabhängige Aufenthaltsrecht erhalten Sie von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Fragen Sie am besten direkt dort nach, was genau Sie einreichen müssen und bis wann. Für den Antrag müssen Sie Geld bezahlen. Wie hoch genau der Betrag ist, können Sie direkt bei der Ausländerbehörde fragen.

Die meisten Ausländerbehörden benötigen diese Dokumente:

  • Eine Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels
  • Ein biometrisches Passbild
  • Eventuell Unterlagen, die Ihre Trennung dokumentieren. Das kann eine Kopie Ihres Scheidungsantrags oder eine Ummeldebescheinigung sein.
  • Wenn Sie eine besondere Härte geltend machen wollen, müssen Sie diese beweisen. Zum Beispiel mit Polizeiberichten oder Attesten bei häuslicher Gewalt. Holen Sie sich dafür am besten Hilfe von einer Beratungsstelle. Im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“ finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe.
  • Wenn Ihre Ehefrau*Ihr Ehemann verstorben ist, müssen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde mitbringen. Das ist ein amtliches Dokument, das den Tod Ihrer Ehepartnerin*Ihres Ehepartners bestätigt. Sie erhalten es beim für Sie zuständigen Standesamt. Das für Sie zuständige Standesamt finden Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde. Sie können es auch mit Google suchen. Geben Sie dafür Ihren Wohnort und den Begriff „Standesamt“ ein.
Kann ich mein eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängern?

Mit dem eheunabhängigen Aufenthaltsrecht dürfen Sie ein Jahr in Deutschland bleiben. Während dieses Jahres müssen Sie Ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig verdienen. Sie können Sozialhilfe oder Bürgergeld bekommen.

Nach Ablauf des Jahres können Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern. Der Titel kann zweimal für je 2 Jahre verlängert werden. Sie können also insgesamt noch bis zu 4 Jahre in Deutschland bleiben. Kümmern Sie sich aber rechtzeitig vor Ablauf, um eine Verlängerung. Denn um eine Verlängerung zu bekommen, müssen Sie unter Umständen nachweisen, dass Sie für sich und ggf. Ihre Kinder allein sorgen können. Sie müssen also eigenes Geld verdienen. Wie viel Geld Sie verdienen müssen und welche Hilfen vom Staat Sie weiterhin bekommen dürfen, hängt davon ab, um wie viele Personen Sie sich kümmern. Auch müssen Sie eventuell weitere Bedingungen erfüllen. Zum Beispiel, Mitglied bei einer Krankenversicherung sein. Fragen Sie daher rechtzeitig bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde nach, was genau Sie für eine Verlängerung brauchen.

Ich kann das eheunabhängige Aufenthaltsrecht nicht bekommen. Welche Möglichkeiten habe ich?

Wenn Sie das eheunabhängige Aufenthaltsrecht nicht bekommen können, können Sie folgende Möglichkeiten versuchen, um in Deutschland bleiben zu können:

  • Machen Sie eine Berufsausbildung, studieren oder arbeiten Sie? Oder wollen Sie eine Ausbildung beginnen, studieren oder in Deutschland arbeiten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür einen Aufenthaltstitel bekommen. Mehr zu den Voraussetzungen erfahren Sie in unserem Kapitel „Nationales Visum“.
  • Haben Sie ein Kind, das die deutsche Staatsbürgerschaft hat und haben Sie das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht für dieses Kind? Dann können Sie vielleicht in Deutschland bleiben, um sich um Ihr Kind zu kümmern. Mehr dazu, erfahren Sie im Abschnitt „Mein Kind lebt in Deutschland. Wirkt sich das auf mein Aufenthaltsrecht aus?“.
  • Kommen Sie aus einem Land, in dem Krieg herrscht oder in dem Sie verfolgt werden? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Asyl. Lassen Sie sich dazu beraten. Informationen und Beratungsstellen finden Sie in unserem Kapitel „Asylverfahren“.

Wichtig: Lassen Sie sich unbedingt zu Ihren Möglichkeiten beraten. Beratungsstellen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.

Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

Bei der Beantragung des eheunabhängigen Aufenthaltsrechtes ist es wichtig, dass Sie sich konkret zu Ihrem Fall beraten lassen. Eine Beratungsstelle finden Sie z.B. auf der Website von Pro Asyl oder auf der Website Ihres Flüchtlingsrats. Hilfe finden Sie auch bei einer Migrationsberatung in Ihrer Nähe. Anwält*innen finden Sie auf: 

Wichtig

Falls Sie oder Ihre Kinder Gewalt erfahren, können Sie rund um die Uhr das kostenlose Hilfetelefon anrufen. Die Telefonnummer ist 0800-116016. Alle Mitarbeiter*innen dort sind Frauen. Sie können mit ihnen über Ihre Probleme sprechen. Das können Sie meist in Ihrer Sprache tun. Falls Sie nicht telefonieren können oder möchten, gibt es auch einen Chat. Alles was sie miteinander besprechen ist vertraulich. Weitere Hilfsangebote finden Sie im Kapitel „Häusliche Gewalt“.

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