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19d Abs.1 Nr .1c
Hallo,
ich habe seit 06.2022 einen Aufenthaltstitel nach § 19d Abs. 1 Nr. 1c. Ich würde gerne wissen, wann ich die Niederlassungserlaubnis oder die Staatsangehörigkeit beantragen kann. Ich erfülle alle Voraussetzungen, nur fehlen mir die 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis
23 Kommentare
Antworten (23)
Hallo Daniela,
erstmal vielen Dank für eure tolle Beratung und Unterstützung. Ich habe mich mit einigen Beratungsstellen beraten lassen, aber meine Informationen von euch waren aufgrund des häufigen Kontakts umfangreicher.
Letztendlich ist die Situation jetzt so, dass mein Aufenthaltstitel gemäß § 19d im Juni endet. Die Ausländerbehörde sagte, dass ich die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nicht erfülle, obwohl ich seit mehr als fünf Jahren fest arbeite. Der Grund ist, dass ich bisher nur zwei Jahre Aufenthalt nach § 19d habe. Sie werden meinen Aufenthaltstitel daher verlängern.
Daraufhin habe ich, wie ihr mir empfohlen habt, darum gebeten, meinen Aufenthaltstitel auf § 18b zu wechseln, damit ich nächstes Jahr die Niederlassungserlaubnis beantragen kann. Schließlich wurde dies akzeptiert. In der E-Mail der Ausländerbehörde stand jedoch: "Dies würde dann in eine (bzw. natürlich zwei) Niederlassungserlaubnis nach § 18c münden. Jedoch sind die Voraussetzungen dort verknüpft. Das bedeutet, Sie haben Recht, 36 Monate Rente reichen aus. Jedoch gilt auch die Voraussetzung, dass man seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g war, bevor die Erteilung möglich ist. Dieser Zeitraum kann auf 24 Monate verkürzt werden, wenn eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland absolviert wurde."
Jetzt habe ich eine Frage: Wenn wir jetzt unseren Aufenthaltstitel gemäß § 18b AufenthG erhalten, werden dann die vorherigen zwei Jahre, die wir mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 19d AufenthG in Deutschland verbracht haben, auf die erforderliche Aufenthaltsdauer für die Niederlassungserlaubnis gemäß § 18c AufenthG angerechnet?
Ich muss euch noch mitteilen, dass mein Studium hier anerkannt wurde, ich aber nicht in Deutschland studiert habe.
Könntet ihr mir Informationen darüber geben, welche Möglichkeiten es gibt, um in Zukunft eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen?
Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hallo @MMTALA
danke für deine Rückmeldung. Es freut mich sehr, dass du einen Aufenthaltstitel als Fachkraft erhalten hast. Glückwunsch dazu!
Ich habe mich mit deinen ausführlichen Informationen noch einmal an eine Expertin gewandt. Sobald ich eine Rückmeldung habe, melde ich mich wieder bei dir.
Viele Grüße
Daniela
Vielen Dank, ich hoffe, dass ich eine gute Nachricht bekommen werde.
VG
Hallo @MMTALA
danke für deine Geduld.
Zwecks den verkürzten Zeiten zur Niederlassungserlaubnis als Fachkraft ist es leider so, dass man die vollen 3 Jahre im Aufenthalt als Fachkraft gewesen sein müsste, um nach den 3 Jahren diese Niederlassungserlaubnis zu erhalten.
Aber unsere Expertin hat folgende Rückfragen:
Kannst du mir noch einmal sagen, wie lange du bereits in die Rente eingezahlt hast?
Hast du dir bereits einen Rentenbescheid ausstellen lassen?
Insgesamt musst du für die Niederlassungserlaubnis 60 Monate eingezahlt haben. Wenn du das bereits erfüllt hast und das nachweisen kannst, meint unsere Expertin, dass du direkt den Antrag auf die NIederlassungserlaubnis stellen solltest.
Ich freue mich von dir zu hören, bis bald.
Daniela
Hallo daniela,
danke für deine Mühe und die Zeit, die du für mich genommen hast. Gerne kann ich noch detaillierter erklären: Ich arbeite im Bereich IT und mein Mann ist ebenfalls seit 2019 als Ingenieur fest angestellt. Wir haben mehr als 60 Monate Nachweise für den Rentenbescheid. Seit 2022 haben wir eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d Abs. 1 Nr. 1c, diese war bis letzten Monat gültig.
Das Ausländeramt hat uns keine Niederlassungserlaubnis erteilt und wollte die Aufenthaltserlaubnis verlängern. Wir haben darum gebeten, unseren Status zu ändern, damit wir früher die Niederlassungserlaubnis beantragen können. Daraufhin wurde unser Titel auf § 18b geändert, gültig für drei Jahre. Man sagte uns, dass wir drei Jahre Aufenthalt mit § 18b benötigen und dass wir nächstes Jahr erneut prüfen lassen können, aber es wurde uns nicht sicher zugesagt, dass wir nächstes Jahr die Niederlassungserlaubnis erhalten.
Ich glaube, dass man auch zwei Jahre Aufenthalt mit § 19d anrechnen kann. Mein Mann hat einen sehr wichtigen Beruf und muss eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, um Zugang zu bestimmten Industrien zu erhalten. Diese überprüfen immer den Aufenthaltstitel, was uns beunruhigt, da die Frage aufkommt, warum wir keine dauerhafte Erlaubnis haben.
Danke @MMTALA für die Rückmeldung.
Es ist natürlich ärgerlich, dass sich die Zeit bis zur Niederlassungserlaubnis so sehr zieht und ihr die erleichterten Voraussetzungen noch nicht nutzen könnt.
Gleichzeitig scheint sehr viel bereits erfüllt zu sein und wirklich "nur" noch die Wartezeit bis zur Beantragung nicht vollständig zu sein.
Nach 5 Jahren (alle Aufenthaltstitel zusammengezählt) in Deutschland könnt ihr auf alle Fälle die Niederlassungserlaubnis beantragen. Alle weiteren Voraussetzungen stehen hier: https://handbookgermany.de/de/permanent-residence-migrants
Als Fachkraft nach §18b kann man schon nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis erhalten, leider zählen da nur die Jahre mit dem §18 und nicht die anderen Aufenthaltstitel.
Ich wünsche euch alles Gute
Daniela
Hallo Daniela,
vielen Dank für deine Rückmeldung.
Ich hoffe, dass es bis nächstes Jahr eine Gesetzesänderung geben wird, die es ermöglicht, dass auch vorherige Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden, wenn jemand insgesamt fünf Jahre ununterbrochen in Vollzeit gearbeitet hat.
Nochmals vielen Dank, dass du recherchiert hast