Frage zum ARB 1/80 und Niederlassungserlaubnis
Guten Tag,
ich hätte eine Frage zum ARB 1/80, Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich in Verbindung mit der Niederlassungserlaubnis.
Angenommen, eine Person kommt im Jahr 2020 mit einem Studentenvisum nach Deutschland und studiert hier bis 2023. Während dieser Zeit hat sie nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG).
Ab 2024 findet die Person eine Arbeitsstelle in ihrem erlernten Beruf und wechselt auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §18b AufenthG (qualifizierte Beschäftigung). Sie arbeitet ab diesem Zeitpunkt ununterbrochen als Arbeitnehmer.
Meine Frage:
Ab wann könnte diese Person nach den Regelungen des ARB 1/80 (Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich) bzw. nach dem Aufenthaltsgesetz einen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis stellen?
Werden die Jahre mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (2020–2023) bei der Berechnung berücksichtigt oder nicht?
Vielen Dank im Voraus!