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ozcartman

Frage zum ARB 1/80 und Niederlassungserlaubnis

Guten Tag,

ich hätte eine Frage zum ARB 1/80, Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich in Verbindung mit der Niederlassungserlaubnis.

Angenommen, eine Person kommt im Jahr 2020 mit einem Studentenvisum nach Deutschland und studiert hier bis 2023. Während dieser Zeit hat sie nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG).

Ab 2024 findet die Person eine Arbeitsstelle in ihrem erlernten Beruf und wechselt auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §18b AufenthG (qualifizierte Beschäftigung). Sie arbeitet ab diesem Zeitpunkt ununterbrochen als Arbeitnehmer.

Meine Frage:
Ab wann könnte diese Person nach den Regelungen des ARB 1/80 (Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich) bzw. nach dem Aufenthaltsgesetz einen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis stellen?
Werden die Jahre mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (2020–2023) bei der Berechnung berücksichtigt oder nicht?

Vielen Dank im Voraus!

3 Kommentare

Antworten (3)

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Barbara__Community_Manager

Hallo @ozcartman , vielen Dank für deine Frage. Ich leite sie an unsere Expertin weiter. Sobald sie sich meldet, gebe ich dir Bescheid. Liebe Grüße, Barbara

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Barbara__Community_Manager

Hallo @ozcartman

wir haben eine Rückmeldung von unseren Experten bekommen. Mit einem Aufenthaltstitel nach §18b kannst du nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Wichtig ist dabei, dass du in diesen drei Jahren tatsächlich den Aufenthaltstitel nach §18b hattest – Studienzeiten werden in diesem Fall nicht angerechnet.

Es gibt auch die Möglichkeit, die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren zu beantragen. Hier zählen die Studienzeiten mit. Du musst allerdings insgesamt 60 Monate Rentenbeiträge eingezahlt haben, das heißt, du musst insgesamt fünf Jahre gearbeitet haben: 
https://handbookgermany.de/de/permanent-residence-migrants

Eine weitere Option ist die Einbürgerung. Dafür brauchst du fünf Jahre Aufenthalt (Studium seit 2020 zählt mit) und musst deinen Lebensunterhalt sichern können. Mit einem Fachkraftstitel und einem deutschen Studienabschluss sind keine zusätzlichen Sprach- oder Integrationstests erforderlich:
https://handbookgermany.de/de/citizenship

Falls du weitere Fragen hast, lass es uns bitte wissen.

Beste Grüße
Barbara

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ozcartman

Danke für die Antwort. Ich habe noch eine Frage:

Kann eine Person, die im Rahmen von ARB 1/80 drei Jahre Ausbildung und anschließend ein Jahr als Fachkraft im erlernten Beruf gearbeitet hat – also insgesamt vier Jahre – einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten?
Oder werden die Ausbildungsjahre und das anschließende Arbeitsjahr getrennt voneinander berechnet?

Dabei spreche ich von der Erzieher-Ausbildung in der PIA-Form, also einer Ausbildung, bei der man gleichzeitig zur Schule geht und arbeitet.

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