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around_the_world
Aktualisiert:

Wie würde meine Situation nach Beendigung meines Vertrags aussehen?

Ich habe in Deutschland meinen Bachelor studiert. 
Ich habe einen Vertrag bekommen und habe direkt nach meinem Abschluss am 01.01.2023 angefangen zu arbeiten. Durch die Erhöhung der blauen Karte vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023, bekam ich den Ausweis mit 18b abs.1. 
Obwohl im Jahr 2024 die Erhöhung auslief, blieb ich bei diesem Ausweis. 
Anfang des Jahres 2025 habe ich eine Kündigung von meinem Arbeitsgeber bekommen. Mein Vertrag endet Ende April. Ab Mai werde ich arbeitslos. 
Ich habe mich bei der Arbeitsagentur als arbeitlos gemeldet. 
Dort wurde mir gesagt, dass ich das Arbeitslosengeld bekomme, solange ich arbeiten darf. 
aber die ausländerbehörde hat gesagt, dass ich meinen Personalausweis auf arbeitsuchedvisum ändern muss. ( Ich weiß nicht warum, obwohl ich 27 Monate in Vollzeit gearbeitet habe ) .

Meine Frage, wenn ich das arbeitsuchendvisum bekomme, kann ich dann das arbeitlosengeld bekommen oder nicht?

Was die Änderung meines Ausweises direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft, ist das gestzlich?

Bitte, es wäre hilfreich, wenn Sie mir die Gesetze für jede Antwort nennen würden.  

1 Kommentare

Antworten (1)

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Daniela_Community_Managerin

Hallo @around_the_world  
danke für deine Frage hier im Forum!

Ich kann nachvollziehen, dass es erst mal nach vielen Informationen klingt, die man bedenken muss.
Generell muss beides voneinander getrennt werden:

  1. Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat man nach 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit in Deutschland. Es klingt, als hättest du diese Voraussetzung bereits erfüllt. 3 Monate vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit musst du dich als "arbeitssuchend" melden. Zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit musst du dich dann noch "arbeitslos" melden. Danach kannst du einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen.

    https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden/

  2. Die Änderung der Aufenthaltserlaubnis (des Visumzweckes) ist ein normaler Prozess. Die Aufenthaltserlaubnis nach §18b verliert ihre Gültigkeit, da die Grundlage ein Arbeitsverhältnis ist und das mit Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr besteht. Manche Behörden erlauben mit dieser Aufenthaltserlaubnis noch eine Jobsuche von bis zu drei Monaten. Der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche ist ebenso gängig. Das ist vor allem dann relevant, wenn die Suche nach einer neuen Stelle länger dauert. In dieser Zeit ist es in der Regel notwendig, für den Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Arbeitslosengeld I ist bei Anspruch aber möglich.
    Mit einem Abschluss in Deutschland kannst du auch den Aufenthalt zur Arbeitssuche nach §20 AufenthG erhalten. Damit haben Absolvent:innen deutscher Hochschulen/ Universitäten einmalig 18 Monate Zeit zur Jobsuche. Es scheint, als hättest du das noch nicht in Anspruch genommen.

Da du in Deutschland einen Bachelor abgeschlossen hast und bereits 2 Jahre in Deutschland als Fachkraft (§18b) gearbeitet hast, kannst du bereits eine Niederlassungserlaubnis als Fachkraft beantragen. Damit hast du eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht von einer Arbeitsstelle abhängt. Wenn du alle Voraussetzungen erfüllst, kannst du den Antrag auf Niederlassungserlaubnis direkt einreichen.
Hier kannst du das noch einmal nachlesen: 
https://handbookgermany.de/de/permanent-residence-migrants#faq_547

Es gibt außerdem Beratungsstellen, wo du Unterstützung erhalten kannst. Melde dich, wenn ich dir bei der Suche nach einer passenden Stelle behilfreich sein kann.
Ansonsten kannst du hier mit deiner Postleitzahl nachschauen:
https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/

Viele Grüße
Daniela

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