Ukraine

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Mettre à jour 27.09.2024

Wichtige Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine

Der russische Einmarsch in die Ukraine zwingt viele Menschen aus der Ukraine zu fliehen. Hier finden Sie Informationen zur Situation an den Grenzen und zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt in Deutschland für ukrainische Staatsbürger*innen und Menschen anderer Nationalitäten, die in der Ukraine gelebt haben. Auch Ukrainer*innen, die bereits in Deutschland sind, finden hier zuverlässige und aktuelle Informationen.

Wir bemühen uns, auf alle Fragen Antworten zu finden. Sobald wir Neuigkeiten haben, werden wir Sie hier und auf Facebook sofort informieren.

Wenn Sie weitere Fragen zu den Themen Aufenthalt, Wohnungssuche, Behördengänge, staatliche finanzielle Hilfen, medizinische Versorgung und psychologische Betreuung, Kita, Schule oder Arbeit haben, können Sie diese anonym und kostenlos auf unserer Community-Plattform „Together in Germany“ stellen. Dort bekommen Sie auf all Ihre Fragen eine zuverlässige und geprüfte Antwort von unseren Moderator*innen, Expert*innen oder anderen Ratsuchenden.

Alle Informationen finden Sie auch auf Ukrainisch, Russisch und Englisch.

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine nach Themen:

Was muss ich wissen?

Wo finde ich eine kurzfristige Unterkunft?

Solange Sie sich visumsfrei oder mit einem Visum in Deutschland sind, dürfen Sie Ihren Wohnort frei wählen. Sie können auch bei Freunden oder Familie wohnen.

Viele Menschen in Deutschland und Europa sind bereit zu helfen und bieten Menschen aus der Ukraine aktuell kostenlose Unterkunft an.

Auf folgenden Webseiten können Sie nach einer privaten Unterkunft suchen. Das können Sie auch schon machen, bevor Sie in Deutschland ankommen. Bitte beachten Sie: Die Webseiten sind nicht von Handbook Germany erstellt oder überprüft.

Mit der App Point können Sie auch deutschlandweit nach temporären Unterkünften suchen.

Auf uahelp.wiki/accommodation finden Sie weitere Plattformen, auf denen Sie nach einer vorübergehenden oder dauerhaften Unterkunft in Deutschland suchen können.

Außerdem können Sie die offiziellen Helfer*innen an den Bahnhöfen auch nach Hilfe fragen. Achten Sie aber darauf, dass Sie nur offizielle Helfer*innen um Hilfe bitten. Sie tragen in der Regel eine farbige Weste und sind an den offiziellen Hilfeständen aktiv.

Generell: Seien Sie vorsichtig! Es gibt auch unseriöse Angebote von Menschen, die Sie ausnutzen wollen. Wenn Sie sich unwohl oder bedroht fühlen, melden Sie sich beim Hilfetelefon unter der Nummer 08000 - 116 016. Der Anruf ist kostenlos. Die Mitarbeiterinnen sprechen Russisch und viele andere Sprachen. Das Hilfetelefon ist rund um die Uhr besetzt. Oder wenden Sie sich an eine Behörde, die Polizei oder die Helfer*innen an den Bahnhöfen.Wichtig: Geben Sie Ihren Pass niemals aus der Hand.  

Außerdem können Sie kurzfristig auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen oder Notunterkünften der einzelnen Bundesländer untergebracht werden. Sie können bei der Polizei oder der Ausländerbehörde nach einer Adresse fragen.

Die Adressen der Ankunftszentren für Geflüchtete können Sie auch auf GoogleMap finden.

Wichtig: Die Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung verpflichtet Sie nicht einen Asylantrag zu stellen. Die staatlichen Stellen sind aber verpflichtet, Sie mit allem Notwendigen zu versorgen.

Auf booking.com finden Sie kostengünstige Hotelzimmer für einige Tage in ganz Europa. 

Wichtig: Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz oder als Asylbewerber*in dürfen Sie Ihren Wohnort in der Regel nicht selbst wählen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Aufenthalt“.

Darf ich eine eigene Wohnung mieten?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 haben, können Sie auch in einer eigenen Wohnung leben. Sie müssen nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Falls Sie kein eigenes Geld haben, übernimmt das Jobcenter die Kosten.

Das übernimmt die Mietkosten allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe und nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Fragen Sie darum vor der Wohnungssuche bei Ihrem*r Sachbearbeiter*in im Jobcenter nach, wie hoch die Miete sein darf und welche Voraussetzungen die Wohnung sonst noch erfüllen muss. Die erlaubte Höhe der Mietkosten ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren, wie der Art der Heizung und der Größe des Gebäudes ab. Außerdem muss die Wohnung einerseits eine bestimmte Größe haben und darf andererseits auch eine bestimmte Größe nicht überschreiten.

Jedes Jobcenter übernimmt die Kosten (Miete und Heizung) für eine „angemessen“ große Wohnung. Die Angemessenheitsgrenzen sind in jeder Stadt anders. In der Regel wird aber eine Wohnung in der Größe 45-50 qm für eine Person als angemessen groß angesehen. Diese Grenze erhöht sich um 10-15 qm für jede weitere Person, die in die Wohnung mit einzieht (z.B. ca. 60 qm für 2 Personen und ca.75 qm für 3 Personen).

Es werden auch nur die angemessenen Mietkosten übernommen. Welche Mietkosten angemessen sind, hängt von der Stadt ab, in der man bleiben möchte. In Berlin liegt die angemessene Bruttokaltmiete für eine Person bei ca. 426 Euro, in München bei ca. 781 Euro, in Hamburg bei ca. 573 Euro und in Köln bei ca. 633 Euro. Bei mehreren Personen erhöht sich die angemessene Bruttokaltmiete. Für zwei Personen würde die Bruttokaltmiete in Berlin bei ca. 515, 45 Euro liegen, für drei Personen würde sie ca. 594,45 Euro 1005 Euro und für drei Personenvon ca. 1184 Euro angemessen. In Köln läge die angemessene Bruttokaltmiete für zwei Personen bei ca. 1155 Euro und für drei Personen bei ca. 1365,65 Euro. In Hamburg wäre eine Bruttokaltmiete für zwei Personen bei ca. 798 Euro und für drei Personen von 1015,70 Euro angemessen.

Viele Ämter lehnen außerdem befristete Mietangebote sowie Mietangebote mit Staffelmiete grundsätzlich ab. Erkundigen Sie sich darum unbedingt vor Beginn Ihrer Suche nach den für Sie geltenden Bedingungen.

Mehr dazu finden Sie in unserem Kapitel „Wohnungssuche“ und "Jobcenter".

Ich arbeite, kann aber meine Miete nicht selbst bezahlen. Bekomme ich Hilfe vom Staat?

Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits in Deutschland arbeiten und mit ihrem Einkommen ihre Miete nicht selbst bezahlen können, können unter bestimmten Umständen einen Zuschuss zur Miete bekommen. Sie haben dann einen Anspruch auch das sogenannte „Wohngeld“. Das Wohngeld können Sie dann bekommen, wenn Sie keine andere finanzielle Unterstützung von Staat erhalten, die bereits Gelder für Ihre Miete beinhaltet. Bekommen Sie also Bürgergeld, BAföG, Grundsicherung im Alter, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder besteht Erwerbsminderung, so haben Sie keinen Anspruch auf das Wohngeld.

Die Summe des Wohngeldes wird individuell berechnet. Sie hängt von Ihrem Einkommen, der Höhe Ihrer Miete und Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt ab. Auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Sie einen Wohngeldrechner. Mit dem Wohngeldrechner können Sie die ungefähre Höhe Ihres Wohngeldes ausrechnen. Sie müssen dafür unter anderem die Gesamtanzahl der Personen in Ihrem Haushalt, die Höhe der Miete und die Summe des monatlichen Gesamteinkommens der Personen in Ihrem Haushalt in den Rechner eingeben. Der Rechner ist nur in deutscher Sprache verfügbar.

Bitte beachten Sie: Die für das Wohngeld zuständigen Stellen können je nach Stadt unterschiedliche Namen haben. Verantwortlich für das Wohngeld kann zum Beispiel das Bürgeramt oder die Wohngeldstelle sein. Die richtige Behörde in Ihrer Nähe finden Sie per Internetsuche. Dafür müssen Sie in der Suche die Wörter „Wohngeldstelle“ und den Namen Ihres Wohnortes eingeben. Auf der Seite wohngeld.org finden Sie Anträge auf das Wohngeld für jedes Bundesland.

Wichtig: Sie bekommen das Wohngeld für die Dauer von 12 Monaten. Nach dem Ablauf dieser Zeit müssen Sie das Wohngeld noch mal beantragen.

Wichtig: Bekommen Sie das Wohngeld, so haben Sie einen Anspruch auf den sogenannten „Heizkostenzuschuss“. Mehr Informationen dazu und zu anderen Hilfsangeboten finden Sie in unserem Kapitel „Hilfe bei steigenden Preisen“.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)? Kann ich einen WBS bekommen?

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) ist es möglich, eine Sozialwohnung anzumieten. Bei Sozialwohnungen ist die Miete günstiger. Denn sie werden vom Staat gefördert.

Um einen Wohnberechtigungsschein zu bekommen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben monatlich nur wenig Geld zur Verfügung, weil Sie z.B. nur sehr wenig verdienen oder weil Sie Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter bekommen.
  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, die noch mindestens ein Jahr gültig ist.
  • Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erfüllen Sie diese Voraussetzung. Solange Sie nur eine Registrierung oder eine Fiktionsbescheinigung haben, können Sie in der Regel noch keinen WBS bekommen.

In den einzelnen Bundesländern kann es noch weitere Voraussetzungen geben. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach, welche Voraussetzungen Sie für die Erteilung eines WSB erfüllen müssen. Welche Behörde zuständig ist und welche Unterlagen Sie für den Antrag benötigen, erfahren Sie in unserem Kapitel „Wie bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein?".

Falls Sie in Hamburg leben, können Sie den WBS online beantragen. Auf hamburg.de können Sie auf Deutsch Hinweise zur Online-Beantragung finden. Sie bekommen dort auch Informationen zu den Kosten und den nötigen Unterlagen. 

Wichtig: Haben Sie einen Asylantrag gestellt und befinden Sie sich noch im Asylverfahren, können Sie in der Regel keinen WBS bekommen.

Wie kann ich eine eigene Wohnung finden?

Eine Wohnung zu finden, ist vor allem in den deutschen Großstädten sehr schwierig. Tipps finden Sie in unserem Kapitel „Wohnungssuche“.

Wo finde ich eine Unterkunft für mich und meine Haustiere?

Viele Menschen in Deutschland und Europa sind bereit zu helfen und bieten Menschen aus der Ukraine aktuell kostenlose Unterkunft an. Im Abschnitt „Wo finde ich eine kurzfristige Unterkunft?“ finden Sie viele Plattformen mit kostenlosen Angeboten. Fragen Sie vorab nach, ob Sie Ihre Haustiere mitbringen können.

Auf folgenden Websites können Sie nach einer privaten Unterkunft suchen, bei der Haustiere auf jeden Fall willkommen sind. Bitte beachten Sie: Die Webseiten sind nicht von Handbook Germany erstellt oder überprüft.

Außerdem können Sie die offiziellen Helfer*innen an den Bahnhöfen auch nach Hilfe fragen. Achten Sie aber darauf, dass Sie nur offizielle Helfer*innen um Hilfe bitten. Sie tragen in der Regel eine farbige Weste und sind an den offiziellen Hilfeständen aktiv.

Auf der Seite linktr.ee/support_ukrainian_pets finden Sie verschiedene Telegramkanäle, in denen Sie die Information zum Transport und Unterbringung Ihrer Haustiere in Deutschland finden können.

Generell: Seien Sie vorsichtig! Es gibt auch unseriöse Angebote von Menschen, die Sie ausnutzen wollen. Wenn Sie sich unwohl oder bedroht fühlen, melden Sie sich beim Hilfetelefon unter der Nummer 08000 - 116 016. Der Anruf ist kostenlos. Die Mitarbeiterinnen sprechen Russisch und viele andere Sprachen. Das Hilfetelefon ist rund um die Uhr besetzt. Oder wenden Sie sich an eine Behörde, die Polizei oder die Helfer*innen an den Bahnhöfen. Wichtig: Geben Sie Ihren Pass niemals aus der Hand.

Wichtige Informationen für Menschen mit Haustieren in Deutschland finden Sie in unserem Kapitel „Haustiere“. Informationen zur Einreise mit Haustieren finden Sie im Abschnitt „Ausreise / Einreise“.

Kann ich später in eine andere Stadt umziehen?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG können Sie sich Ihren Wohnort nicht selbst aussuchen. Sie werden einem bestimmten Bundesland und dann einer bestimmten Kommune zugeteilt. Wenn Sie eine langfristige Unterkunft in einer bestimmten Stadt haben, dürfen Sie in der Regel dort bleiben. Das können Sie z.B. durch einen Mietvertrag oder eine polizeiliche Anmeldung nachweisen.

Alle Personen, die nach Deutschland kommen und hier Schutz suchen, werden in ganz Deutschland nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ verteilt. Die Verteilung der Geflüchteten aus der Ukraine erfolgt dabei mithilfe der Software „FREE“ (Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung). Diese Software berücksichtigt bei der Verteilung der Geflüchteten unter anderem auch, ob Sie Familie oder eine Wohnung in einer deutschen Stadt haben. Wenn Sie einmal einer Stadt zugeteilt wurden, kann man dies nur noch schwer ändern. Für Sie ist dann zunächst nur die Ihnen zugeteilte Stadt zuständig. Sie haben nur dort Anspruch auf eine Unterkunft und finanzielle Hilfen vom Staat.

Ein späterer Umzug an einen anderen Ort (Umverteilung), wird nur selten erlaubt. Um eine Umverteilung zu erreichen, müssen Sie einen "Antrag auf Änderung/Streichung der Wohnsitzauflage" an die für Sie zuständige Ausländerbehörde stellen. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde ist die Ausländerbehörde an Ihrem aktuellen Wohnort. Auf bamf.navi können Sie die Adresse finden. Die Ausländerbehörde des Zuzugsortes muss ihre Zustimmung zu Ihrer Umverteilung geben. Wird Ihr Umverteilungsantrag abgelehnt, muss die Ausländerbehörde Ihnen die Ablehnungsgründe mitteilen. Um Aussicht auf Erfolg zu haben, brauchen Sie gute Gründe wie z.B. die Pflege kranker Familienangehöriger, das Vorhandensein eines spezialisierten und dringend benötigten Arztes, oder den Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums, eines Studienkollegs. Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich finden und ein bestimmtes Einkommen haben, können Sie ebenfalls umziehen.

Wichtig: Ehepartner*in, eingetragene*r Lebenspartner*in und minderjährige Kinder haben ein Recht auf Umverteilung in den gleichen Wohnort.

Wenn Sie in eine andere Stadt umziehen möchten, können Sie sich zunächst direkt bei Ihrer Ausländerbehörde nach den für Sie geltenden Bedingungen erkundigen.

Im Abschnitt „Wann entfällt die Wohnsitzauflage?“ finden Sie weitere Information.

Wenn Sie in eine andere Stadt umziehen möchten, lassen Sie sich am besten beraten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl.

Wann entfällt die Wohnsitzauflage?

Geflüchtete aus der Ukraine, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bekommen haben, erhalten in der Regel eine sog. „Wohnsitzauflage“. Die Wohnsitzauflage verpflichtet Sie an dem Ort wohnen zu bleiben, an den Sie verteilt worden sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie aber die Aufhebung Ihrer Wohnsitzauflage beantragen. Das können Sie machen, wenn Sie:

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen oder
  • eine Berufsausbildung beginnen oder
  • einen Studien- oder einen Ausbildungsplatz bekommen oder
  • einen Berufssprachkurs besuchen oder eine Qualifizierungsmaßnahme beginnen, die mindestens drei Monate dauert und die zu einer Berufsanerkennung führt.

Wichtig: Diese Gründe müssen nicht auf Sie selbst zutreffen. Es reicht auch aus, wenn sie auf Ihre*n Ehepartner*in, eingetragene*n Lebenspartner*in oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie verwandt sind und das mit Ihnen zusammen lebt, zutreffen.

Sie müssen bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde die Aufhebung Ihrer Wohnsitzauflage beantragen. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde ist die Ausländerbehörde an Ihrem aktuellen Wohnort. Auf bamf.navi können Sie die Adresse finden.

Sowohl die für Sie zuständige Ausländerbehörde und die Behörde an dem Ort, an den Sie umziehen wollen, müssen der Aufhebung der Wohnsitzauflage zustimmen. Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Behördenin der Regel zustimmen. Wenn die Behörde an dem Ort, an den Sie umziehen wollen, Ihrem Antrag innerhalb  von vier Wochen nicht widerspricht, gilt das als Zustimmmung. Sie können dann umziehen.

Bitte beachten Sie: Die aktuell zuständige Ausländerbehörde wird selbst die andere Ausländerbehörde kontaktieren und um die Zustimmung zur Aufhebung Ihrer Wohnsitzauflage bitten.

Wichtig: Wohnsitzauflage bedeutet nicht, dass Sie innerhalb Deutschlands nicht reisen oder in andere EU-Länder oder Schengen-Staaten fahren dürfen. Mehr zum Thema „Reisen“ finden Sie in unseren Abschnitten „Kann ich mit meiner Aufenthaltserlaubnis in andere EU-Länder oder Schengen-Staaten reisen?“ und in unserem Kapitel „Innerhalb Deutschlands verreisen“.

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